Vorgehen gegen die U-Haft
Gegen einen Haftbefehl kann eine Haftprüfung, Haftbeschwerde und eine weitere Beschwerde eingelegt werden.
Befindet sich der Beschuldigte in U-Haft, kann eine Haftprüfung beantragt werden, welche innerhalb von 2 Wochen durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um eine mündliche Verhandlung, im Rahmen dessen über die Aufhebung oder Aussetzungen entschieden werden soll. Erweist sich die Haftprüfung als erfolglos, besteht die Möglichkeit Haftbeschwerde gegen die Haftfortdauer einzulegen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit Haftbeschwerde einzulegen. Hierbei handelt es sich um ein schriftliches Verfahren. Der Richter, welcher den Haftbefehl erlassen hat, überprüft diesen erneut. Kommt er zu dem Entschluss, dass der Haftbefehl rechtswidrig ist, so wird er den Haftbefehl aufheben. Bleibt der Richter jedoch bei seiner ursprünglichen Entscheidung, legt er dem Beschwerdegericht die Akte zur erneuten Überprüfung vor. Das Beschwerdegericht überprüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in die Untersuchungshaft vorliegen oder nicht. Die Vorteile liegen hier zum einen, dass ein anderes Gericht mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft betraut wird und zum anderen, dass es deutlich mehr Zeit hat, sich insbesondere mit den Rechtsfragen des Falles auseinanderzusetzen. War die Haftbeschwerde erfolglos, kann hiergegen die weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
Die weitere Beschwerde kommt dann in Betracht, wenn die Haftbeschwerde erfolglos geblieben ist. In diesem Fall entscheidet das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft.
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