Inhalt der Äußerung (Beschimpfen, böswillige Verächtlichmachung, Verleumden)
✅ Tatbestandsrelevant sind Angriffe auf die Menschenwürde der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Adressaten (nationale, rassische, religiöse oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung sowie Einzelpersonen wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit). Erfasst wird erstens das Beschimpfen – eine besonders verletzende Kundgabe der Missachtung, die über eine einfache Beleidigung hinausgeht und den Betroffenen als minderwertig abstempelt.
✅ Zweitens das böswillige Verächtlichmachen, also das Darstellen als der Achtung der Bürger unwürdig, mit dem Ziel, sozialen Respekt und gleichberechtigte Teilhabe abzusprechen.
✅ Drittens das Verleumden: das Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen wider besseres Wissen, mithin bewusst falscher Aussagen, die geeignet sind, die Betroffenen herabzuwürdigen und ihr Ansehen zu zerstören.
✅ Zwingende Voraussetzung ist in allen Varianten, dass die Äußerung gegen die Menschenwürde gerichtet ist und nach ihrem Inhalt, Kontext und ihrer Reichweite zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet erscheint. Das gilt ausdrücklich auch im Internet: Öffentliche Instagram-/Facebook-Posts, Reels, Stories oder Kommentare, die derart entmenschlichende oder verleumderische Inhalte transportieren oder verbreiten, können den Tatbestand erfüllen – auch beim Teilen/Reposten fremder Inhalte.