Besonderheiten auf Instagram/Facebook (Volksverhetzung/Hate Speech nach § 130 StGB)
Auf Instagram und Facebook treffen strafrechtliche Maßstäbe auf Plattformdynamiken, die Inhalte schneller, weiter und länger wirksam machen. Das erhöht das Strafbarkeitsrisiko bei volksverhetzenden Inhalten (§ 130 StGB) und verwandten Delikten – selbst dann, wenn „nur“ geteilt oder kommentiert wird.
Reichweite & Öffentlichkeit.
Öffentliche Profile, Hashtags, Gruppen, Reels und Empfehlungsmechanismen (Feed/Explore) multiplizieren Äußerungen. Je größer der Adressatenkreis, desto eher kann eine Äußerung den öffentlichen Frieden stören – ein zentrales Kriterium von § 130 Abs. 1 StGB. Auch Inhalte aus Halböffentlichkeit (z. B. große, „private“ Gruppen) wirken faktisch öffentlich, wenn tausende Mitglieder Zugriff haben. Für die rechtliche Bewertung zählt, wie viele und welche Personen eine Äußerung erreichen kann (Erreichbarkeit genügt; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht stets erforderlich).
Persistenz & Viralität.
Selbst ephemere Formate (Stories) sind nicht wirklich vergänglich: Reposts, Shares, Duette/Remixes, Stitch/Reel-Kopien und simple Screenshots konservieren und vervielfältigen volksverhetzende Aussagen. Diese Nachhaltigkeit verschärft das Unrecht, weil Inhalte dauerhaft abrufbar bleiben und jederzeit neu verbreitet werden können. Für die Beweissicherung heißt das: Zeitnah Permalinks/URLs, Zeitstempel, Benutzername/Profil-URL und Originalmedien sichern.
Zurechnung & Identifizierbarkeit.
Auf Plattformen reicht oft wenig, um Betroffene oder geschützte Gruppen (§ 130 Abs. 1: nationale, rassische, religiöse, durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen; Teile der Bevölkerung) erkennbar zu adressieren: Tag/Mention, Reply, Profilbezug, Gruppen- oder Hashtag-Kontext. Auch Bild- und Tonmontagen, Memes, Sticker oder Emojis können den Aussagegehalt tragen.
Wichtig: § 130 stellt nicht nur auf eigene Behauptungen ab; auch das Verbreiten fremder Inhalte (Share/Repost/Story-Weiterleitung) kann genügen, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist.