Volksverhetzung auf Social Media: Was § 130 StGB wirklich bedeutet

Hate Speech ist kein „Meinungsrauschen“. Wer auf Instagram, Facebook & Co. zum Hass gegen Gruppen aufstachelt, Gewalt befürwortet, Menschen entwürdigt oder den Holocaust leugnet/verharmlost, landet schnell bei § 130 StGB (Volksverhetzung) – mit echten strafrechtlichen Folgen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Öffentliche Posts, Reels, Stories und Kommentare können den Tatbestand erfüllen, auch wenn „nur“ geteilt oder weiterverbreitet wird.

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Was ist Hate Speech?

Hate Speech sind sprachliche Angriffe, die Personen oder Gruppen herabsetzen, diffamieren oder ausgrenzen. Auf Plattformen wie Facebook und Instagram begünstigen Anonymität, Reichweite und Algorithmen die Verbreitung solcher Inhalte. Trotzdem: Online gilt das Strafrecht. In der digitalen Ära hat Hate Speech, oder Hassrede, eine neue Dimension angenommen. Besonders in sozialen Netzwerken, wo Meinungen oft anonym und ungefiltert geäußert werden, hat die Verbreitung von diskriminierenden und hetzerischen Äußerungen zugenommen. Dies hat nicht nur individuelle Betroffene, sondern auch die Gesellschaft als Ganzes vor große Herausforderungen gestellt. 

Der Begriff Hate Speech, zu Deutsch „Hassrede“, bezieht sich auf sprachliche Äußerungen von Hass, die darauf abzielen, bestimmte Personen oder Personengruppen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Insbesondere in den sozialen Medien, wie Facebook, Instagram oder ehemals Twitter nimmt diese Problematik seit Jahren zu. Die vermehrte Präsenz von Diskussionen, die Anonymität der Nutzer und die Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien sind nur einige Faktoren, die dazu beitragen, dass sich Hass online problemlos ausbreiten kann.

Laut Berichten von deutschen Behörden und Organisationen zur Bekämpfung von Hass im Netz gab es im Jahr 2023 einen signifikanten Anstieg von Anzeigen wegen Hate Speech. Über 20.000 Anzeigen wurden in Deutschland registriert. Dies ist eine alarmierende Zahl, die sowohl die Zunahme solcher Äußerungen als auch das wachsende Bewusstsein der Menschen für das Problem widerspiegelt. Die meisten Anzeigen betrafen Plattformen wie Facebook, Twitter und Instagram.

Volksverhetzung Instagram & Co. 

§ 130 StGB (Volksverhetzung) erfasst insbesondere öffentliche Handlungen – auch im Internet – sowie Äußerungen in Versammlungen oder durch das Verbreiten von Inhalten. Strafbar sind vor allem das Aufstacheln zum Hass gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen Einzelpersonen wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit; ebenso Aufforderungen zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen die genannten Adressaten. 

Erfasst sind zudem Angriffe auf die Menschenwürde, etwa durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden (Stichworte: Entmenschlichung, „Untermensch“-Rhetorik). Weiter unter Strafe stehen die Billigung, Leugnung oder grobe Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen – hierzu zählt insbesondere die Holocaustleugnung. 

Auch die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft ist tatbestandsmäßig, soweit der öffentliche Frieden gestört wird. Maßgeblich ist stets der Gesamtkontext: Inhalt, Form, Reichweite und Wirkung der Äußerung. Für die Strafbarkeit genügt bereits das Teilen oder Weiterverbreiten fremder Inhalte (Repost, Share, Story-Weiterleitung), wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist; eine Berufung auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) greift dann nicht. Wer also Hate Speech in Social Media (z. B. auf Instagram oder Facebook) veröffentlicht oder weiterverbreitet, riskiert eine Strafbarkeit nach § 130 StGB, mit erheblichen Folgen bis hin zu Freiheitsstrafen. 

Strafrahmen bei Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Wer wegen § 130 Abs. 1 Nr. 1–2 StGB verurteilt wird (u. a. Aufstacheln zum Hass, Aufforderungen zu Gewalt/Willkür), muss mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Nach § 130 Abs. 2 StGB (u. a. menschenwürdeverletzende Beschimpfungen, Verächtlichmachungen) droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für § 130 Abs. 3 StGB (insbesondere Leugnung, grobe Verharmlosung oder Billigung von Völkermord/NS-Verbrechen) sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei § 130 Abs. 4 StGB (Billigung/Verherrlichung/ Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bei Störung des öffentlichen Friedens) ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe möglich; Gleiches gilt für § 130 Abs. 5 StGB (entsprechende Tathandlungen über Inhalte/Medien).

Eintragung ins Führungszeugnis 

Ab einer Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe (ab 91 Tagessätzen) wird die Verurteilung grundsätzlich im Führungszeugnis ausgewiesen. Kleinere Strafen (bis zu 90 Tagessätze bzw. bis zu drei Monate) können unter bestimmten Voraussetzungen nicht erscheinen; maßgeblich sind die Regeln des BZRG (Ausnahmen, Mehrfachverurteilungen, Tilgungsfristen).






§ 130 Abs. 1 Nr. 1–2 StGB (Volksverhetzung) – Inhalt und Reichweite im Social-Media-Kontext

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung zum Hass gegen eine in der Norm bezeichnete Gruppe aufstachelt oder zu Gewalt- bzw. Willkürmaßnahmen gegen diese auffordert. Geschützt sind insbesondere nationale, rassische, religiöse oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen sowie Teile der Bevölkerung und – wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe – auch Einzelpersonen. 

Unter „Teile der Bevölkerung“ fallen abgrenzbare, zahlenmäßig bedeutsame Personenzusammenfassungen, die sich durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen oder durch soziale bzw. wirtschaftliche Verhältnisse unterscheiden (etwa in Deutschland dauerhaft lebende Ausländer, Juden, Türken, Sinti und Roma, Aussiedler, People of Color, Geflüchtete, Arbeitnehmer:innen, Arbeitgeber:innen, Arbeitslose, Sozialleistungsbeziehende). 

Nicht entscheidend ist, ob das abgrenzende Merkmal äußerlich erkennbar oder innerer Natur ist; maßgeblich ist die hinreichende Bestimmbarkeit der adressierten Gruppe. Die Tathandlung muss zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sein, also nach Inhalt, Form, Reichweite und Kontext das gesellschaftliche Klima gegenüber der betroffenen Gruppe erheblich belasten können.

Volksverhetzung & Menschenwürde

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer die Menschenwürde der in Nr. 1 genannten Kollektive, der genannten Teile der Bevölkerung oder der Einzelnen (wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit) angreift, indem er sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Auch hier ist erforderlich, dass die Äußerung den öffentlichen Frieden zu stören geeignet ist. Entscheidend bleibt stets der Gesamtkontext der Kommunikation (z. B. Instagram-/Facebook-Posts, Reels, Stories, Kommentare): Reichweite, Ton, Begleittext, Hashtags, Bildsprache und Adressierung (Tag/Reply/Profilbezug) bestimmen mit, ob die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist.

Unklare Aussage

Unklare oder pauschale Schlagworte erfassen den Tatbestand nur, wenn sie eine hinreichend bestimmte und abgrenzbare Gruppe treffen. Bloß unscharfe Feindbilder (etwa rein polemische Sammelbegriffe ohne greifbares Zugehörigkeitsmerkmal) genügen nicht; richtet sich eine Äußerung hingegen erkennbar gegen eine der geschützten Gruppen oder klar bestimmbare Teile der Bevölkerung, kann § 130 Abs. 1 eingreifen. Kurz: Wer in sozialen Netzwerken Hass organisiert, zu Gewalt gegen erkennbare Gruppen aufruft oder deren Menschenwürde angreift, bewegt sich im Kernbereich der Volksverhetzung – mit erheblichen strafrechtlichen Folgen. 

Besonderheiten auf Instagram/Facebook (Volksverhetzung/Hate Speech nach § 130 StGB)

Auf Instagram und Facebook treffen strafrechtliche Maßstäbe auf Plattformdynamiken, die Inhalte schneller, weiter und länger wirksam machen. Das erhöht das Strafbarkeitsrisiko bei volksverhetzenden Inhalten (§ 130 StGB) und verwandten Delikten – selbst dann, wenn „nur“ geteilt oder kommentiert wird. 

Reichweite & Öffentlichkeit. 

Öffentliche Profile, Hashtags, Gruppen, Reels und Empfehlungsmechanismen (Feed/Explore) multiplizieren Äußerungen. Je größer der Adressatenkreis, desto eher kann eine Äußerung den öffentlichen Frieden stören – ein zentrales Kriterium von § 130 Abs. 1 StGB. Auch Inhalte aus Halböffentlichkeit (z. B. große, „private“ Gruppen) wirken faktisch öffentlich, wenn tausende Mitglieder Zugriff haben. Für die rechtliche Bewertung zählt, wie viele und welche Personen eine Äußerung erreichen kann (Erreichbarkeit genügt; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht stets erforderlich). 

Persistenz & Viralität. 

Selbst ephemere Formate (Stories) sind nicht wirklich vergänglich: Reposts, Shares, Duette/Remixes, Stitch/Reel-Kopien und simple Screenshots konservieren und vervielfältigen volksverhetzende Aussagen. Diese Nachhaltigkeit verschärft das Unrecht, weil Inhalte dauerhaft abrufbar bleiben und jederzeit neu verbreitet werden können. Für die Beweissicherung heißt das: Zeitnah Permalinks/URLs, Zeitstempel, Benutzername/Profil-URL und Originalmedien sichern. 

Zurechnung & Identifizierbarkeit. 

Auf Plattformen reicht oft wenig, um Betroffene oder geschützte Gruppen (§ 130 Abs. 1: nationale, rassische, religiöse, durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen; Teile der Bevölkerung) erkennbar zu adressieren: Tag/Mention, Reply, Profilbezug, Gruppen- oder Hashtag-Kontext. Auch Bild- und Tonmontagen, Memes, Sticker oder Emojis können den Aussagegehalt tragen. 

Wichtig: § 130 stellt nicht nur auf eigene Behauptungen ab; auch das Verbreiten fremder Inhalte (Share/Repost/Story-Weiterleitung) kann genügen, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist.

Zwei zentrale Verhaltensweisen: Aufstacheln zum Hass & Aufforderung zu Gewalt

§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst zwei zentrale Verhaltensweisen: das Aufstacheln zum Hass sowie die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen die in der Norm genannten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder Einzelpersonen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe. Die Tathandlung muss öffentlich erfolgen (oder in einer Versammlung bzw. durch Verbreiten von Inhalten) und zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sein. 

Unter Aufstacheln zum Hass versteht die Rechtsprechung ein Anreizen zu emotional aufgeladener Feindseligkeit, das deutlich über bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgeht. Erfasst sind Äußerungen, die gezielt auf Sinneswahrnehmung, Affekte und Intellekt einwirken, um eine feindselige Haltung gegenüber den adressierten Gruppen zu erzeugen oder zu steigern. Demgegenüber meint die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen das Hinwirken auf konkrete rechtswidrige Eingriffe (z. B. Vertreibung, Boykott mit Zwangscharakter, tätliche Angriffe), auch in indirekter oder kodierter Form. Maßgeblich ist stets der Gesamtkontext (Inhalt, Form, Reichweite, Adressierung), insbesondere in sozialen Netzwerken wie Instagram und Facebook, wo Hashtags, Reels, Bildsprache oder Captions den Aussagegehalt verstärken können. 

Ein klassisches Beispiel für tatbestandsrelevantes Aufstacheln zum Hass ist die sog. „qualifizierte Auschwitzlüge“: die Behauptung, der Holocaust habe nicht stattgefunden, sondern sei von Juden erfunden worden, um das deutsche Volk zu unterdrücken. Solche Aussagen überschreiten die Schwelle von bloßer Meinung deutlich; sie leugnen historisch belegte Völkermordtaten, schüren Feindbilder und sind regelmäßig geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen

§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst neben dem Aufstacheln zum Hass auch die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen die in der Norm benannten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder Einzelpersonen wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit. Erforderlich ist eine handlungsbezogene Einflussnahme, die deutlich über ein bloßes Befürworten hinausgeht und – ausdrücklich oder konkludent – darauf abzielt, bei anderen den Entschluss zu konkreten Handlungen hervorzurufen. Gewalt- oder Willkürmaßnahmen sind in diesem Sinne Handlungen, die diskriminierend wirken und den Kerngeboten der Menschlichkeit widersprechen (etwa Vertreibung, tätliche Angriffe, boykottartige Ausgrenzung mit Zwangscharakter). 

Maßgeblich bleibt die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens; Inhalt, Form, Reichweite und Kontext – insbesondere auf Instagram/Facebook durch Hashtags, Reels, Bildsprache und Captions – prägen die Bewertung. 

Beispiel: Das skandierte „Juden raus“ überschreitet vor dem historischen Hintergrund des Nationalsozialismus regelmäßig die Schwelle zur Aufforderung zu Willkürmaßnahmen. Je nach Einzelfall und Gesamtumständen kann auch die Parole „Ausländer raus“ von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst sein (so u. a. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2001), wenn sie in ihrer konkreten Verwendung zu feindseligen, ausgrenzenden Handlungen gegen die adressierte Gruppe animiert und den öffentlichen Frieden gefährdet.

Inhalt der Äußerung (Beschimpfen, böswillige Verächtlichmachung, Verleumden)

Tatbestandsrelevant sind Angriffe auf die Menschenwürde der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Adressaten (nationale, rassische, religiöse oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung sowie Einzelpersonen wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit). Erfasst wird erstens das Beschimpfen – eine besonders verletzende Kundgabe der Missachtung, die über eine einfache Beleidigung hinausgeht und den Betroffenen als minderwertig abstempelt. 

Zweitens das böswillige Verächtlichmachen, also das Darstellen als der Achtung der Bürger unwürdig, mit dem Ziel, sozialen Respekt und gleichberechtigte Teilhabe abzusprechen. 

Drittens das Verleumden: das Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen wider besseres Wissen, mithin bewusst falscher Aussagen, die geeignet sind, die Betroffenen herabzuwürdigen und ihr Ansehen zu zerstören. 

Zwingende Voraussetzung ist in allen Varianten, dass die Äußerung gegen die Menschenwürde gerichtet ist und nach ihrem Inhalt, Kontext und ihrer Reichweite zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet erscheint. Das gilt ausdrücklich auch im Internet: Öffentliche Instagram-/Facebook-Posts, Reels, Stories oder Kommentare, die derart entmenschlichende oder verleumderische Inhalte transportieren oder verbreiten, können den Tatbestand erfüllen – auch beim Teilen/Reposten fremder Inhalte.

Verbreiten und Zugänglichmachen volksverhetzender Inhalte im Internet

Nach § 130 Abs. 2 StGB ist nicht nur die originäre Hassrede strafbar, sondern auch das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben, Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten (Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB – dazu zählen auch Dateien, Bilder, Videos, Tonaufnahmen und Daten). Besonders relevant ist dies online: Ein „öffentlich zugänglich machen“ setzt keine absolute Öffentlichkeit voraus; entscheidend ist der Adressatenkreis. Es genügt, dass unbestimmt viele Personen Zugriff haben können – etwa durch das Setzen eines Links, die Weiterleitung per E-Mail, WhatsApp, Facebook (Meta), Instagram, X (vormals Twitter) oder über andere soziale Netzwerke. Auch große Gruppen- oder Channel-Strukturen können faktisch Öffentlichkeit begründen. Maßgeblich bleibt stets, dass der Inhalt nach Art, Form und Reichweite geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören oder Hass zu schüren.

Holocaustleugnung, NS-Verbrechen und NS-Herrschaft

Gesondert unter Strafe steht nach § 130 Abs. 3 StGB das Leugnen, Billigen oder grobe Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, soweit sie unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangen wurden – hierzu zählt insbesondere die Holocaustleugnung. Erforderlich ist Vorsatz sowie eine öffentliche Äußerung, eine Äußerung in einer Versammlung oder das Verbreiten von Inhalten; die Handlung muss zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sein. 

Nach § 130 Abs. 4 StGB macht sich zudem strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt und dadurch den öffentlichen Frieden stört. Beide Vorschriften erfassen auch digitale Verbreitungswege – von Post, Reel, Story und Kommentar bis hin zu Profil-Bios, Stickern oder geteilten Inhalten (Share/Repost).

Billigen bedeutet das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen der Tat oder Herrschaft. 

Leugnen ist das Bestreiten/Verneinen historischer Tatsachen (etwa der Holocaust als solcher oder konkrete Tatkomplexe i. S. d. § 6 VStGB). 

Grobe Verharmlosung liegt vor, wenn das historische Geschehen heruntergespielt, beschönigt oder in seinem Unwertgehalt relativiert wird, etwa durch Gleichsetzungen, die die Dimension der NS-Verbrechen verzerren. 

In allen Varianten kommt es auf Inhalt, Kontext und Wirkung der Äußerung an.

Völkerrechtsverbrechen jenseits des NS-Bezugs

Über den NS-Bezug hinaus stellt § 130 Abs. 5 StGB das Billigen, Leugnen oder grobe Verharmlosen von Völkerrechtsverbrechen unter Strafe, soweit es sich um Taten nach den §§ 6 bis 12 VStGB (u. a. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Aggression) handelt. Die Handlung muss öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten erfolgen und geeignet sein, Hass oder Gewalt gegen die in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gruppen bzw. Teile der Bevölkerung anzustacheln oder den öffentlichen Frieden zu stören. Auch hier sind Social-Media-Verbreitungen (Linksetzung, Repost, Gruppenweiterleitung) tatbestandsrelevant.

Störung des öffentlichen Friedens – Bedeutung und Abgrenzung im Rahmen des § 130 StGB

Unter einer Störung des öffentlichen Friedens versteht man nicht erst den eingetretenen Unfrieden, sondern bereits die Eignung einer Handlung oder Äußerung, das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit zu erschüttern und das friedliche Zusammenleben der Bevölkerung ernsthaft zu beeinträchtigen. Strafbar ist eine Äußerung daher nicht erst, wenn es tatsächlich zu Ausschreitungen kommt. Ausreichend ist, dass die konkrete Tat – nach Art, Inhalt, Form, Reichweite und Kontext – in einer Gesamtwürdigung die begründete Befürchtung rechtfertigt, es werde zu einer Friedenstörung kommen. Maßstab ist ein verständiges, unbefangenes Publikum; entscheidend ist die objektive Sinnrichtung der Äußerung, nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das individuelle Verständnis der Betroffenen.

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) – keine Deckung für Leugnung und Verherrlichung

Bei § 130 Abs. 3–5 StGB greift eine Berufung auf die Meinungsfreiheit regelmäßig nicht. Unwahre Tatsachenbehauptungen – etwa die Leugnung des Holocaust – sind nicht geschützt; ebenso wenig das Billigen/Verherrlichen der NS-Herrschaft oder das grobe Verharmlosen von Völkerrechtsverbrechen. Die verfassungsrechtliche Abwägung fällt hier zugunsten des Schutzes der Menschenwürde, des öffentlichen Friedens und der historischen Wahrheit aus.

Volksverhetzung und Meinungsfreiheit

Zum Spannungsverhältnis von Volksverhetzung und Meinungsfreiheit gilt: Bei § 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB scheidet eine Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG regelmäßig aus, weil unwahre Tatsachenbehauptungen (z. B. Holocaustleugnung) und die Billigung/Verherrlichung der NS-Herrschaft nicht vom Schutzbereich gedeckt sind. Dagegen sind § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB stets im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen: Scharfe, auch verletzende Werturteile können geschützt sein; Hassaufrufe, Aufforderungen zu Gewalt/Willkür oder menschenwürdeverletzende Entäußerungen überschreiten die Grenze. Entscheidend bleibt immer der Einzelfall und der Gesamtkontext – insbesondere im Online-Umfeld (Instagram, Facebook, Messenger/Gruppen), wo Reichweite, Persistenz und Viralität die Eignung zur Friedensstörung erhöhen können.

Mehrdeutige Äußerungen und Art. 5 Abs. 1 GG:

Maßstab für § 130 StGB Ist eine Aussage mehrdeutig, also verschiedenen Deutungen zugänglich, verlangt Art. 5 Abs. 1 GG, dass Strafgerichte bei einer Verurteilung präzise und nachvollziehbar begründen, warum sie die belastende Interpretation zugrunde legen, weshalb die straflose Deutung ausscheidet und wieso die Äußerung insgesamt den Tatbestand erfüllt. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Wortlaut und sein sprachlicher Kontext, sondern der gesamte Kommunikationszusammenhang: erkennbare Begleitumstände, Adressatenkreis und dessen politisch-soziales Umfeld, Form, Anlass, Reichweite, Darstellungsform (Text, Bild, Meme, Video) sowie die objektiv erkennbare Einstellung des Äußernden nach dem Verständnis eines unbefangenen, verständigen Publikums. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt: Bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Deutungen ist aus Gründen der Meinungsfreiheit die für den/die Äußernde:n günstigere Interpretation zugrunde zu legen – sofern sie nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Erst wenn die straflose Deutung aufgrund des Gesamtkontexts ausscheidet, darf die belastende Deutung tragfähig für eine Verurteilung herangezogen werden. 

Für den Bereich der Volksverhetzung (§ 130 StGB) bedeutet das: Vor einer Strafbarkeit muss das Gericht konkret darlegen, dass die Äußerung – in ihrer objektiven Sinnrichtung – Hass aufstachelt, zu Gewalt/Willkür auffordert oder die Menschenwürde angreift und zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist. Mehrdeutigkeit allein trägt eine Verurteilung nicht. Dies gilt online wie offline; auf Instagram, Facebook oder X sind jedoch Reichweite, Persistenz und Viralität bei der Kontextbewertung besonders zu berücksichtigen.

Hausdurchsuchung bei Verdacht auf Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Ja – bei einem Anfangsverdacht auf Volksverhetzung kann eine Hausdurchsuchung angeordnet werden. Zweck ist, Beweismittel (z. B. Smartphone, Laptop, Datenträger, Notizen, Account-Zugangsdaten im Umfeld) aufzufinden und für die Hauptverhandlung zu sichern. Rechtliche Grundlage sind vor allem §§ 102, 103, 105, 94–98 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten/bei Dritten, Richtervorbehalt, Sicherstellung/Beschlagnahme). Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die auf eine Straftat hindeuten; bloße Vermutungen reichen nicht. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Typische Konstellationen (Social Media) 

Besonders häufig geht es um Beiträge in Instagram, Facebook (Meta), X/Twitter, YouTube, Telegram, Foren oder Kommentarspalten. Ermittler:innen interessieren sich dann für: 

Endgeräte (Handy, PC/Laptop, Tablets) und Speichermedien (USB, SD-Karten, externe Festplatten), 

Accounts (E-Mail, Social-Media, Cloud), Sicherungen/Backups, 

Kommunikationsverläufe (DMs, Messenger-Chats) und Mediendateien (Bilder, Videos, Audios). 

Forensische Auswertungen erfolgen regelmäßig über 1:1-Kopien (Images); auch Cloud-Inhalte und Verknüpfungen werden ausgewertet.

Warum bei § 130 StGB häufig durchsucht wird

Bei Volksverhetzung ist die Beweislage digital: Posts, Reels, Stories, Kommentare, DMs, Adminrechte, Metadaten, IP-Bezüge. Um Urheberschaft, Verbreitungsweg, Reichweite und Kontext zu belegen (z. B. ob öffentlich oder „nur“ Gruppe), sind Geräte- und Account-Auswertungen oft entscheidend. Politisch brisante und breit diskutierte Inhalte erhöhen den Ermittlungsdruck.

Schützen „Fake-Namen“ vor Strafverfolgung?

Nein. Ein Pseudonym auf Instagram, Facebook oder X bietet keinen strafrechtlichen Schutz. Auch wer unter „Fake Name“, Fantasie-Handle oder Zweitaccount postet, hinterlässt regelmäßig digitale Spuren. Ermittlungsbehörden können – gestützt auf die StPO und die einschlägigen Vorschriften des Telekommunikationsrechts (TKG/TTDSG) – über Auskunftsersuchen an Plattformbetreiber und Access-Provider Bestands- und Nutzungsdaten anfordern. Dazu zählen insbesondere IP-Adressen, Zeitstempel, Log-Daten sowie zugehörige Anschlussinhaberdaten. Bei dynamischen IP-Adressen ermöglicht die Kombination aus Zeit/Datum und IP eine Zuordnung zum Providerkunden; bei Bedarf werden zusätzlich Kontodaten, Registrierungs- und Zahlungsinformationen, Gerätekennungen oder Login-Historien beigezogen. Plattformseitig kommen ergänzend Account- und Kommunikationsdaten (z. B. DM-Verläufe, Kommentare, Upload-Metadaten) in Betracht. Soweit erforderlich, können Gerichte Durchsuchungen (§§ 102 ff. StPO) und Beschlagnahmen/Sicherstellungen (§§ 94 ff. StPO) anordnen, um Endgeräte und Datenträger forensisch auszuwerten.

Volksverhetzung auf Instagram & Facebook (§ 130 StGB) – Hass & Strafbarkeit

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