2. Keine Pflicht zum Erscheinen!
Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Irreführend ist vor allem der häufig anzutreffende Satz in dem polizeilichen Schreiben „Wenn Sie der Vorladung nicht nachkommen können, bitten wir um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe des Verhinderungsgrundes“.
Es mag höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen – auch wenn Sie davon überzeugt sind unschuldig zu sein!
Ausnahme: Sie erhalten eine Vorladung vor der Staatsanwaltschaft. Nach § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Aber auch dann haben Sie das Recht von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen!
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