Ausnahme. Vorladung durch die Staatsanwaltschaft/ Gericht oder Ladung als Zeuge
✅Ausnahme: Sie erhalten eine Vorladung vor der Staatsanwaltschaft. Nach § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Aber auch dann haben Sie das Recht von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen! Wenn Sie der Vorladung keine Folge leisten, können Zwangsmittel festgesetzt werden, um Sie vorzuführen.
✅Ausnahme: Ausnahme gilt für Zeugen, die von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft geladen werden – hier besteht eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage (mit Ausnahmen, z. B. Zeugnisverweigerungsrecht).
Somit ist zunächst ist zu klären, ob man als Zeuge oder Beschuldigter vorgeladen wird. Dies ergibt sich in der Regel aus dem Inhalt des Schreibens.
✅Zeugen sind Personen, die zur Aufklärung einer Straftat beitragen können.
✅Beschuldigte sind Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wird.
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