DR. DEJAN DARDIĆ
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.
Jetzt anrufen!Vorladung bei der Polizei! Was Sie tun sollten! Täglich erhalten zahlreiche Personen Vorladungen als Beschuldigte von der Polizei. Unter ihnen befinden sich sowohl Schuldige als auch Unschuldige. Unabhängig von Ihrer Schuld oder Unschuld sollten Sie in Erwägung ziehen, den Termin zur Vorladung als Beschuldigter nicht wahrzunehmen und ihn absagen lassen. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Vorladung als Beschuldigter und wertvolle Tipps die Sie unbedingt beachten sollten.
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.
Jetzt anrufen!Sagen Sie den Termin bei der Polizei ab! Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet zu einer Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen. Bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft sind Sie verpflichtet vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Aber: Auch hier sollten Sie schweigen!
Kein Wort mit der Polizei. Auch kein Smalltalk etc. da hier die Gefahr besteht, dass sie unbewusst Angaben zum Tatvorwurf machen!
Das Schweigen und das Nichterscheinen zu einer Vorladung hat für Sie keine Nachteile! Es ist sogar Ihr Recht zu Schweigen - Sie müssen sich nicht selbst belasten oder aktiv an den Ermittlungen teilnehmen!
Wenn Sie als Zeuge von der Polizei geladen werden, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet bei der Vernehmung zu erscheinen.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Rechtslage prüfen, Akteneinsicht beantragen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Besonders bei einer Vorladung als Beschuldigter sollten Sie niemals ohne rechtlichen Beistand erscheinen. Auch eine scheinbar freiwillige Aussage kann gravierende Folgen haben.
Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht!
Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen.
Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.
Jetzt anrufenAussageverweigerungsrecht – Schweigen ist Ihr gutes Recht Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie das Recht zu schweigen (§ 136 StPO). Sie müssen keinerlei Angaben zur Sache machen. Selbst wenn Sie meinen, „nichts zu verbergen“ zu haben, kann jedes Wort gegen Sie verwendet werden – auch unbedachte Äußerungen.
Keine rechtliche Pflicht zur Teilnahme: Bei einer polizeilichen Vorladung durch die Polizei allein (nicht durch Staatsanwaltschaft oder Gericht!) sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen. Sie können den Termin ignorieren oder absagen – es entsteht kein rechtlicher Nachteil daraus.
Keine Aussage ohne Akteneinsicht: Bevor überhaupt über eine Aussage nachgedacht wird, sollte Ihr Verteidiger Akteneinsicht beantragen. Nur so lässt sich abschätzen, welche Vorwürfe konkret im Raum stehen – und wie darauf reagiert werden sollte.
Jetzt anrufenAusnahme: Sie erhalten eine Vorladung vor der Staatsanwaltschaft. Nach § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Aber auch dann haben Sie das Recht von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen! Wenn Sie der Vorladung keine Folge leisten, können Zwangsmittel festgesetzt werden, um Sie vorzuführen.
Ausnahme: Ausnahme gilt für Zeugen, die von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft geladen werden – hier besteht eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage (mit Ausnahmen, z. B. Zeugnisverweigerungsrecht).
Somit ist zunächst ist zu klären, ob man als Zeuge oder Beschuldigter vorgeladen wird. Dies ergibt sich in der Regel aus dem Inhalt des Schreibens.
Zeugen sind Personen, die zur Aufklärung einer Straftat beitragen können.
Beschuldigte sind Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wird.
Jetzt anrufenEin erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.
Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.
Als Zeuge haben Sie die Pflicht bei einer Vorladung zu Erscheinen. Grundsätzlich sind Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht verpflichtet, Aussagen zu machen. Seit 2017 kann jedoch auch die Polizei Zeugen zwingen, zu erscheinen, wenn dies von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Es ist jedoch immer ratsam zu prüfen, ob für Sie als Zeuge Zeugnisverweigerungsrechte oder Auskunftsverweigerungsrechte bestehen. Bestimmte Verwandte des Beschuldigten oder Personen, die sich selbst oder einen Angehörigen durch ihre Aussage belasten müssten, können beispielsweise nicht zur Zeugenaussage gezwungen werden.
Jetzt anrufenIn einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern!
Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!
Nachdem Sie einen Rechtsanwalt kontaktiert haben, wird dieser zunächst für Sie die Vorladung absagen und Akteneinsicht beantragen. Erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte wird der Rechtsanwalt mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Entweder erfolgt eine Stellungnahme durch den Rechtsanwalt (Einlassung) oder Sie äußern sich weiterhin nicht zum Tatvorwurf. Je nach Einzelfall entscheidet der Rechtsanwalt mit Ihnen gemeinsam welche Taktik die bessere ist.
Entscheidet sich der Rechtsanwalt auf die Vorwürfe aus der Ermittlungsakte Stellung zu beziehen, so wird er in der Regel darauf hinwirken, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt wird. Dabei sollte der Rechtsanwalt die Wesentlichen Punkte vortragen, warum kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat besteht und das Ermittlungsverfahren einzustellen ist. Denkbar ist aber auch, dass sich der Rechtsanwalt dazu entscheidet ein Geständnis abzugeben und den Tatvorwurf einzuräumen. Zugleich wird der Rechtsanwalt, je nach Einzelfall, darauf hinweisen, welche Strafmilderungsgründe vorliegend für Sie sprechen und ggfs. eine milde Strafe für Sie aushandeln, so dass beispielsweise das Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage erfolgt oder aber der Erlass eines Strafbefehls, um so eine Hauptverhandlung zu umgehen.
STRAFRECHT
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
STRAFVERTEIDIGUNG