STRAFRECHT BIELEFELD - Anzeige/ Vorladung

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Anzeige/ Vorladung durch Polizei

Wenn gegen Sie eine Anzeige erstattet worden ist und Sie eine Vorladung erhalten haben sollten, dann sollten Sie unverzüglich (sofort!) einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger kontaktieren. An dieser Stelle kann nur die Empfehlung lauten: Bitte Schweigen Sie und reden Sie nicht mit der Polizei. Denn der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger kann für Sie eine polizeiliche Vorladung absagen. Dies ist ohne Nachteile für Sie. Anschließend wird Akteneinsicht beantragt, um die erhobenen Vorwürfe zu sichten und eine darauf aufbauende Strategie für Sie zu entwerfen.

Machen Sie keine Angaben!

Sie sollten zu keinem Zeitpunkt mit der Polizei über den Fall/ die Vorwürfe sprechen! Stattdessen sollten Sie von ihrem Recht Gebrauch machen mit einem von Ihnen selbst gewählten Rechtsanwalt zu sprechen. Dabei haben Sie das Recht sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger selbst zu wählen und sind nicht auf die Auswahl eines Rechtsanwalts/ Strafverteidigers angewiesen, die ihnen von der Polizei oder Justiz bereitgestellt wird. Sollte der gewünschte Rechtsanwalt/ Strafverteidiger gegenwärtig nicht sofort erreichbar oder vor Ort sein, so müssen das die Ermittlungsbehörden hinnehmen. Keineswegs darf Ihnen aufgrund der Tatsache, dass Sie einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger hinzuziehen wollen, Nachteile angedroht werden. 

„Die Polizei dein Freund und Helfer? Nicht für den Beschuldigten!“

Bedenken Sie, dass der im Volksmund bekannte Satz „Die Polizei dein Freund und Helfer“ nicht für Beschuldigte gilt. Denn für einen Beschuldigten ist die Polizei/ sind die Ermittlungsbehörden keine Freunde. Die Ermittlungsbehörden/ die Polizei macht nur Ihre Arbeit. Und als Beschuldigter einer Straftat sind Sie es, die im Visier der Ermittlungsbehörden stehen. Denken Sie bitte daran, dass nicht die Polizei darüber entscheidet, ob das Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt wird, sondern die Staatsanwaltschaft. Daher kann die Polizei, auch wenn sie es gut meint, keine Aussage über den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens treffen. Auch kann und vor allem darf die Polizei Ihnen keine Versprechungen machen, ob im Falle einer Verurteilung die Strafe milder ausfällt, wenn Sie mit der Polizei "zusammenarbeiten" und sich kooperativ verhalten. Bitte sagen Sie daher nichts gegenüber den Ermittlungsbehörden, ohne sich vorher mit einem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger hierüber beraten zu haben. Schweigen ist für Sie „Gold“.

Meiden Sie persönlichen Kontakt zu den Ermittlungsbehörden

In einer Vielzahl von Fällen versuchen die Ermittlungsbeamten Sie zu einem Smalltalk zu „verführen“, um sie anschließend zum Reden zu bringen. Was die wenigsten wissen ist, dass die Polizei sämtliche Erkenntnisse u.a. in einem „Eindrucksvermerk“ protokolliert und es der Staatsanwaltschaft weiterleitet. Die Gefahr besteht hierbei, dass sie aus einem kleinen Smalltalk mit den Ermittlungsbehörden Erkenntnisse und Wissen weitergeben, dass sie letztendlich belasten könnte. Wenn Sie eine Vorladung bei der Polizei absagen wollen - was Sie im Übrigen nicht müssen, es jedoch der Höflichkeit gebietet, dann machen Sie das bitte per E-Mail/ Fax oder überlassen Sie die Absage der Vorladung einem Rechtsanwalt. Bitte rufen Sie nicht telefonisch an, um die Vorladung abzusagen. Denn hier kann es passieren, dass Sie der Polizeibeamte doch noch überredet zu erscheinen oder Sie aber am Telefon Informationen preisgeben, die Sie später belasten können. Denn auch die Absage des Beschuldigten wird von der Polizei protokolliert und landet in der Ermittlungsakte.   

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum werden die meisten Aussagen nicht wortwörtlich protokolliert, sondern nur sinngemäß niedergeschrieben/ wiedergegeben, und zwar so, wie es der Ermittlungsbeamte verstanden haben will. Somit kann an dieser Stelle nicht oft genug betont werden, dass es für Sie als Beschuldigten ratsam ist, jeglichen persönlichen und direkten Kontakt zu den Ermittlungsbeamten zu meiden.

Akteneinsicht und Strategie

Nachdem Sie einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger kontaktiert haben wird dieser für Sie – sofern nicht bereits eine Vernehmung stattgefunden hat – die polizeiliche Vorladung (Vernehmung) absagen und Akteneinsicht beantragen. Erst nach Sichtung der Ermittlungsakte kann das weitere Vorgehen in ihrem Fall näher besprochen und eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden. Der Rechtsanwalt wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen, Ihnen den Inhalt der Ermittlungsakte mitteilen und eine Strategie erarbeiten. Ob der Rechtsanwalt Ihnen den Rat erteilen wird sich zur Sache zu äußern (juristisch: Einlassung), oder aber zu schweigen, kann erst dann entschieden werden, wenn die Ermittlungsakte gesichtet worden ist. 

Der pauschalen Aussage einiger "TikoTok-Anwälte" oder "Instagram-Anwälte", im Ermittlungsverfahren keine Aussage zu machen und nichts zu sagen - weil es für den Mandanten immer das beste sei - , kann und würde ich nicht zustimmen. Denn manchmal ist es sinnvoll, sich so früh wie möglich zur Sache zu äußern! Bitte überlassen Sie diese Entscheidung immer dem Rechtsanwalt. Dieser wird Ihnen die Optionen erläutern.

Notruf-Hotline

(Bundesweit – 24h Stunden – rund um die Uhr!)

Je früher Sie einen kompetenten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger beauftragen, desto höher sind die Erfolgschancen, dass dieser die richtigen Weichen zu Beginn des Verfahrens legt. Daher hat Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Dejan Dardic in Eilfällen (Verhaftung/ Hausdurchsuchung/ Festnahme) eine Notruf-Hotline eingerichtet, welche bundesweit 24 Stunden, 365 Tage im Jahr besetzt ist: 0160 2444627

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