Verbotene Slogans und Symbole auf Social Media – strafbar nach § 86a StGB?

🟧 Verbotene Slogans und Symbole auf Social Media – strafbar nach § 86a StGB? Instagram, Facebook, TikTok und Co. wirken oft wie Spielwiesen für freie Meinungsäußerung. Doch wer dort verfassungsfeindliche Symbole oder verbotene Slogans teilt, riskiert schnell strafrechtliche Konsequenzen. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang der § 86a StGB, der die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – also Symbole, Parolen und Grußformen – unter Strafe stellt. Was viele Nutzer unterschätzen: Schon ein scheinbar harmloses Zitat in der Bio, ein Sticker im Reel oder ein Hashtag in einem Kommentar kann den Tatbestand erfüllen. Dabei geht es nicht nur um klassische NS-Symbole wie Hakenkreuze, sondern auch um Slogans mit historischem oder politischem Bezug. 

🟧 So wird deutlich: Social Media ist kein rechtsfreier Raum. Wer Symbole oder Parolen unbedacht teilt, kann sich strafbar machen – mit Folgen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe.

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§ 86a StGB auf Instagram & Facebook: Verbotene Kennzeichen, Symbole & Slogans im Netz

🟧 Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – das gilt besonders für soziale Netzwerke wie Instagram, Facebook, TikTok oder YouTube. Wer dort verfassungsfeindliche Symbole, Kennzeichen oder Slogans nutzt, verbreitet oder öffentlich zeigt, kann sich nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Der Paragraph richtet sich nicht nur gegen das Verwenden von Flaggen, Emblemen oder Abzeichen, sondern ausdrücklich auch gegen Parolen, Slogans und Gesten. Viele Nutzer unterschätzen, dass schon ein Profilbild, ein Post in den Stories oder ein Kommentar genügen kann, um Ermittlungen auszulösen. Gerade im digitalen Raum, wo Inhalte schnell geteilt und weiterverbreitet werden, wiegt die Verantwortung besonders schwe

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Was verbietet § 86a StGB konkret?

🟧 Der Straftatbestand des § 86a StGB richtet sich gegen das Verbreiten und öffentliche Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen. Erfasst ist dabei jede Form der Darstellung, unabhängig davon, ob sie klassisch oder digital erfolgt. So können nicht nur Plakate oder Flugblätter, sondern ebenso Posts, Reels, Stories, Kommentare, Profilbilder, Sticker, GIFs oder Memes auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok tatbestandsmäßig sein. Entscheidend ist stets, dass ein Kennzeichen im öffentlichen Raum erkennbar zur Schau gestellt oder verbreitet wird.

🟧 Zu den typischen Kennzeichen, die unter das Verbot fallen, gehören Flaggen und Abzeichen, insbesondere in den historisch belegten Varianten der NS-Zeit, wie das Hakenkreuz, SS-Runen oder bestimmte Versionen der Reichskriegsflagge. Ebenfalls umfasst sind Uniformteile oder deren Abwandlungen, sofern sie eindeutig auf verbotene Organisationen Bezug nehmen. Darüber hinaus können auch Parolen und Slogans erfasst sein, wenn sie in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Ideologie des Nationalsozialismus oder mit terroristischen Gruppierungen stehen. Schließlich gelten auch bestimmte Grußformen, allen voran der Hitlergruß, als typische Kennzeichen im Sinne des Gesetzes. Betroffen sind insbesondere die ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen wie NSDAP, SA, SS oder Hitlerjugend. 

🟧 Daneben erfasst § 86a StGB auch die Kennzeichen solcher Parteien, Vereine oder Gruppierungen, die nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB verboten sind. Dies gilt ausdrücklich auch für ausländische Organisationen, wenn sie in Deutschland verboten sind oder wenn ihre Zielsetzung als gegen die Völkerverständigung gerichtet eingestuft wird.

🟧 Die Strafen sind keineswegs Bagatellen:

➡️ Geldstrafe oder 

➡️ Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (Regelrahmen).

➡️ Die Höhe der Geldstrafe wird nach dem System der Tagessätze berechnet: Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat; Tagessatzhöhe orientiert sich am Nettoeinkommen des Täters

➡️ Damit kann schon eine unbedachte Handlung auf Social Media erhebliche finanzielle und persönliche Folgen haben.

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Gibt es Ausnahmen? Die Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 3 StGB)

🟧 Nicht jede Darstellung verbotener Kennzeichen führt automatisch zur Strafbarkeit. Der Gesetzgeber hat in § 86 Abs. 3 StGB die sogenannte Sozialadäquanzklausel vorgesehen. Danach kann eine Verwendung dann zulässig sein, wenn sie einem sozialadäquaten Zweck dient. Hierunter fallen insbesondere die Bereiche Kunst und Kultur, etwa in Theater, Film, Literatur oder Musik. Ebenso sind Wissenschaft, Forschung und Lehre erfasst, ebenso wie die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte. Auch die politische Bildung und Aufklärung können die Darstellung solcher Symbole rechtfertigen. 

🟧 Die Ausnahmevorschrift ist allerdings eng auszulegen. Maßgeblich ist immer der konkrete Kontext. Wer verbotene Kennzeichen ohne klare Distanzierung, ohne Einordnung oder ohne kritischen Bezug verwendet, bewegt sich regelmäßig im strafbaren Bereich. Eine bloße „Zitatästhetik“ oder die ironische Verwendung reichen nicht aus, um die Strafbarkeit auszuschließen. Das Risiko bleibt bestehen, auch wenn Nutzer meinen, sie würden lediglich einen Spruch oder ein Bild teilen, ohne es ernst zu meinen.

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Warum ist das Thema auf Social Media besonders wichtig?

🟧 In sozialen Netzwerken ist die Gefahr von Verstößen gegen § 86a StGB besonders hoch. Zum einen liegt die Hemmschwelle für die Veröffentlichung niedrig. Inhalte können mit wenigen Klicks und oft unbedacht hochgeladen werden. Zum anderen haben Posts im digitalen Raum eine enorme Reichweite: Selbst kleine Accounts können verbotene Symbole oder Slogans in kürzester Zeit tausendfach verbreiten. Hinzu kommt, dass digitale Inhalte Spuren hinterlassen. Selbst wenn Beiträge oder Kommentare später gelöscht werden, können sie von Ermittlungsbehörden gesichert und als Beweismittel verwendet werden.

🟧 Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok sind zudem verpflichtet, Inhalte mit verbotenen Kennzeichen zu melden und zu entfernen. Wer dagegen verstößt, muss nicht nur mit strafrechtlichen Ermittlungen und Sanktionen rechnen, sondern auch mit Konsequenzen innerhalb der Plattform. Dazu gehören Sperrungen, sogenannte Shadowbans oder sogar die dauerhafte Löschung des Accounts. Die Kombination aus niedriger Veröffentlichungsschwelle, hoher Reichweite und rechtlichen Pflichten der Plattformbetreiber macht deutlich, dass die Einhaltung der Vorgaben des § 86a StGB in sozialen Netzwerken von besonderer Bedeutung ist.

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Spezialisierung im Strafrecht.

🟧 Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Er vertritt Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. 

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Beispiel 1: „Alles für Deutschland“ – NS-Parole als verbotener Slogan

🟧 Der Spruch „Alles für Deutschland“ ist historisch eindeutig als Parole der SA belegt und wurde u. a. auf Dolchen und Devotionalien dieser nationalsozialistischen Organisation geführt. Aufgrund dieser historischen Verankerung gilt der Slogan heute als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation. 

➡️ Strafbarkeit nach § 86a StGB 

Die öffentliche Verwendung dieser Parole – etwa auf T-Shirts, in Profil-Beschreibungen, Posts, Stickern, Reels oder Hashtags – kann den Tatbestand des § 86a StGB erfüllen. Entscheidend ist, dass die Nutzung kennzeichenmäßig erfolgt, also als Erkennungszeichen oder Parole verstanden wird. 

➡️ Kontext und Ausnahmen: 🟧 Kontext unbeachtlich: Wenn die Verwendung kennzeichenmäßig ist, spielt die persönliche Motivation (z. B. „nur Zitat“ oder „ironisch gemeint“) keine Rolle. 

🟧 Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 3 StGB): Eine straflose Nutzung ist nur möglich, wenn der Slogan ernsthaft eingebettet wird – etwa in kritische Berichterstattung, historische Einordnung oder wissenschaftliche Analyse. 

🟧Keine Rechtfertigung: Reine Zitatästhetik oder ein vermeintlich ironischer Einsatz schützen nicht automatisch vor Strafbarkeit

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Beitrag zu § 86a StGB

🟧 Den ausführlichen Beitrag zum Thema „Alles für Deutschland“ und die strafrechtliche Einordnung nach § 86a StGB finden Sie hier. Die Thematik wird dort verständlich, praxisnah und in komprimierter Form erläutert, sodass auch juristische Laien die Problematik nachvollziehen können.

Hier geht's zum Beitrag

Beispiel 2: „From the river to the sea“ – Kontextabhängige Bewertung

🟧 Der Slogan „From the river to the sea …“ ist kein per se verbotener Kennzeichenspruch einer nach deutschem Recht ausdrücklich verbotenen Organisation. Die strafrechtliche Bewertung hängt stark vom konkreten Kontext der Verwendung ab. § 86a StGB: Kennzeichengebrauch nur bei Organisationsbezug

🟧 Eine Strafbarkeit nach § 86a StGB kommt nur in Betracht, wenn der Slogan kennzeichenmäßig einer verbotenen Organisation zugeordnet und in diesem Zusammenhang genutzt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Spruch in Kombination mit einem Logo, Symbol oder Design erscheint, das eindeutig einer verbotenen Organisation zuzuordnen ist. Der bloße Text erfüllt für sich genommen in der Regel nicht den Tatbestand des § 86a StGB.

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Beitrag zu § 86a StGB

🟧 Den ausführlichen Beitrag zum Thema "From the river to the sea" und die strafrechtliche Einordnung nach § 86a StGB finden Sie hier. Die Thematik wird dort verständlich, praxisnah und in komprimierter Form erläutert, sodass auch juristische Laien die Problematik nachvollziehen können.

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Abgrenzung: § 86a StGB im Vergleich zu anderen Straftatbeständen

🟧 Gerade in sozialen Netzwerken kommt es oft zu Überschneidungen verschiedener Straftatbestände. Wichtig ist, die Unterschiede zu kennen: § 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Fokus liegt auf Symbolen, Parolen und Grußformen verbotener Organisationen (z. B. NSDAP, SA, SS). Es geht also um den objektbezogenen Kennzeichengebrauch, nicht um persönliche Angriffe. 

➡️ § 185 StGB – Beleidigung Betrifft individuelle Herabsetzungen. Ein direktes Schimpfwort oder ehrverletzendes Werturteil gegen eine bestimmte Person fällt hierunter. 

➡️ § 186 StGB – Üble Nachrede Strafbar ist die Behauptung von ehrverletzenden Tatsachen, die nicht nachweislich wahr sind. Beispiel: Unterstellung von Straftaten ohne Beleg. 

➡️ § 187 StGB – Verleumdung Noch schärfer: Hier geht es um das bewusste Verbreiten falscher Tatsachen, um jemanden zu schädigen. 

➡️ § 130 StGB – Volksverhetzung Erfasst gruppenbezogene Hassrede, Aufrufe zu Gewalt oder Entmenschlichung ganzer Gruppen sowie das Leugnen oder Billigen schwerster Verbrechen (z. B. Holocaust-Leugnung). 

🟧 Damit wird deutlich: § 86a StGB schützt vor der Verbreitung von Symbolen extremistischer Organisationen, während §§ 185–187 StGB den Ehrschutz Einzelner betreffen und § 130 StGB die Friedlichkeit und Menschenwürde ganzer Gruppen absichert.

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Besonderheiten auf Social Media

🟧 Die Anwendung des § 86a StGB in sozialen Netzwerken bringt spezifische Herausforderungen mit sich. Anders als bei klassischen Medien entfalten Inhalte auf Plattformen wie Instagram, Facebook, TikTok oder Twitter/X eine besonders hohe Dynamik. Ein einzelner Post oder Kommentar kann binnen Sekunden eine enorme Reichweite erlangen, ohne dass der Urheber dies vollständig kontrollieren kann. Genau diese Öffentlichkeit und Viralität erhöhen die strafrechtliche Relevanz erheblich. Während im analogen Raum ein verbotener Slogan auf einem T-Shirt oder Plakat nur eine begrenzte Zahl von Personen erreicht, kann derselbe Slogan online durch Likes, Shares, Reposts oder Hashtags innerhalb kürzester Zeit tausendfach verbreitet werden. Dadurch wird nicht nur die Wahrnehmung, sondern auch das Gewicht der Tat gesteigert. 

🟧 Ein weiterer zentraler Punkt ist das „kennzeichenmäßige“ Verwenden von Symbolen und Parolen. Strafbar ist nicht jede beliebige Darstellung, sondern nur dann, wenn der jeweilige Inhalt vom Publikum als Erkennungszeichen einer verbotenen Organisation verstanden wird. Die rechtliche Bewertung hängt also nicht allein vom Wortlaut oder Symbol ab, sondern von Gestaltung, Kontext und Intention. Ein Beispiel: Wird ein NS-Slogan in Kombination mit typischer Typografie, Farben oder Symbolen präsentiert, liegt die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung nahe. Wird derselbe Satz jedoch in einem klar aufklärerischen Beitrag über die Geschichte des Nationalsozialismus eingebettet, kann die Bewertung anders ausfallen. 

🟧 Wichtig ist, wie ein objektiver Betrachter die Darstellung versteht und ob ein Bezug zu einer verbotenen Organisation eindeutig erkennbar ist. Besonders heikel sind Fälle, in denen Nutzer Symbole oder Slogans ironisch, provokativ oder „ästhetisch“ einsetzen. Auch wenn die Intention subjektiv nicht auf die Billigung einer Organisation abzielt, reicht es für eine Strafbarkeit aus, wenn die Darstellung nach außen als Kennzeichen verstanden wird. Deshalb kommt es im Strafrecht nicht allein auf die innere Haltung des Verfassers, sondern auf die äußere Wahrnehmbarkeit an. Von großer Bedeutung sind daher die Ausnahmeregelungen nach § 86 Abs. 3 StGB, die unter der Bezeichnung „Sozialadäquanzklausel“ bekannt sind. Sie ermöglichen die straflose Nutzung verbotener Kennzeichen, wenn dies einem übergeordneten Zweck wie Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre, Berichterstattung oder politischer Aufklärung dient. 

🟧 Damit diese Ausnahme greift, muss die Darstellung jedoch klar als solche erkennbar sein. Wer ein Symbol oder einen Slogan zu Aufklärungszwecken verwendet, sollte dies deutlich kenntlich machen. Das geschieht am besten durch einen erläuternden Begleittext, der den historischen oder politischen Kontext erklärt. Zusätzlich kann ein Hinweis auf den Aufklärungs- oder Bildungszweck gegeben werden, etwa durch die Einordnung in einen journalistischen Beitrag oder einen wissenschaftlichen Artikel. Auch Quellenangaben können sinnvoll sein, um die Ernsthaftigkeit der Verwendung zu unterstreichen. Je transparenter die Distanzierung und die kritische Auseinandersetzung erkennbar sind, desto eher lässt sich eine Strafbarkeit vermeiden. 

➡️ Zusammenfassend gilt: Die Nutzung von Symbolen und Slogans auf Social Media ist rechtlich besonders riskant, weil die Reichweite groß, die Deutung oft mehrdeutig und die Schwelle zur Strafbarkeit schnell überschritten ist. Wer in sozialen Netzwerken mit historischen oder politisch aufgeladenen Zeichen arbeitet, muss sich der rechtlichen Fallstricke bewusst sein und bei zulässigen Nutzungen stets für eine klare Einbettung und Distanzierung sorgen.

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Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?

Termin absagen

🟧 Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. 

🟧 Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. 

🟧 Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet. 

📌(Aussageverweigerungsrecht). Mehr zum Thema Aussageverweigerungsrecht.

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Schweigen

🟧 Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen. 

📌(Aussageverweigerungsrecht). Mehr zum Thema Aussageverweigerungsrecht.

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Keine Nachteile

🟧 Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen. 

📌(Aussageverweigerungsrecht). Mehr zum Thema Aussageverweigerungsrecht.

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Rechtsanwalt suchen!

🟧 Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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FAQ – § 86a StGB & Nutzung von Symbolen online

1. Was verbietet § 86a StGB grundsätzlich?

Der Paragraph verbietet das öffentliche Verwenden oder Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen — etwa Symbole, Flaggen, Parolen, Grüße oder Abzeichen.

2. Gilt das Verbot auch für Social-Media-Profile wie Instagram oder Facebook?

Ja — das Gesetz erfasst ausdrücklich digitale Darstellungen: Posts, Stories, Kommentare, Profilbilder, GIFs oder Memes zählen zur „öffentlichen Verwendung“. Schon ein einzelner Post kann strafbar sein.

3. Welche Symbole bzw. Kennzeichen sind typischerweise betroffen?

Unter das Verbot fallen u.a. Hakenkreuz, SS-Runen, Reichsadler, Reichskriegsflagge, Nazigruß („Hitlergruß“), Nazi-Parolen („Sieg Heil“, „Heil Hitler“) sowie weitere Kennzeichen verbotener Organisationen.

4. Droht bei Verstößen eine Strafe?

Ja — wer gegen § 86a StGB verstößt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

5. Ist jede Nutzung dieser Symbole strafbar — auch ohne politische Absicht?

Ja. Es kommt nicht darauf an, ob man Unterstützung ausdrücken wollte. Auch rein ästhetische oder provokative Nutzung kann strafbar sein.

6. Gibt es Ausnahmen — z. B. für Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung?

Ja. In bestimmten Kontexten wie Kunst, Wissenschaft, Forschung oder kritischer Auseinandersetzung (z. B. historische Dokumentation) kann die Verwendung zulässig sein — abhängig von der Sozial- und Kontextangemessenheit.

7. Werden auch Symbole von heutigen terroristischen oder extremistischen Organisationen erfasst?

Ja — § 86a bezieht sich nicht nur auf historische, sondern auch auf terroristische bzw. verfassungswidrige Organisationen. Symbole aktueller extremistischer Gruppen fallen potenziell ebenfalls unter das Verbot.

8. Wie reagieren Plattformen und Behörden bei Verstößen?

Inhalte mit verbotenen Symbolen können gemeldet, gelöscht und strafrechtlich verfolgt werden. Behörden wie Polizei oder spezialisierte Beschwerdestellen sind zuständig.

9. Können auch vermeintlich „harmlosere“ Varianten oder ähnlichen Zeichen strafbar sein?

Ja. Selbst Symbole oder Zeichen, die dem Original sehr ähnlich sind und der verfassungswidrigen Organisation zugeordnet werden können, sind verboten — auch bei stilisierten oder abgewandelten Varianten.

10. Warum existiert § 86a StGB — was ist der Sinn dahinter?

Der Paragraph dient dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats und soll verhindern, dass verfassungsfeindliche oder terroristische Organisationen durch Symbole eine öffentliche Bühne bekommen. Der politische Frieden und gesellschaftliche Zusammenhalt sollen bewahrt werden.

Ermittlungsverfahren

Strafverteidigung - § 86a StGB Internet

🟧 Wird jemand verdächtigt, ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation verwendet zu haben – etwa eine verbotene Parole, ein SA-Symbol, ein Hitlergruß oder ein „zum Verwechseln ähnliches“ Zeichen – leitet die Staatsanwaltschaft in der Regel sofort ein Ermittlungsverfahren nach § 86a StGB ein. In dieser Phase werden Social-Media-Beiträge, Chats, Fotos, Videos oder Zeugenaussagen ausgewertet. Welche Rechte Sie jetzt haben, warum Schweigen oft die beste Strategie ist und weshalb frühzeitige Akteneinsicht entscheidend ist, erfahren Sie auf unserer Seite Ermittlungsverfahren.

➡️ Ablauf eines Ermittlungsverfahrens

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Hausdurchsuchung

Strafverteidigung - § 86a StGB Internet

🟧 Gerade bei § 86a StGB kommt es häufig zu einer Hausdurchsuchung, weil Ermittler Smartphones, Computer, Speichermedien sowie Kleidung oder Gegenstände mit verbotenen Kennzeichen sicherstellen wollen. Fotos, Chatverläufe, Gruppen-Chats oder digitale Inhalte können als Beweise dienen. Eine Durchsuchung ist ein schwerer Eingriff – und Fehler in dieser Situation können später kaum korrigiert werden. Wie Sie sich richtig verhalten, welche Rechte Sie haben und warum Sie keine Passwörter herausgeben müssen, erfahren Sie ausführlich auf unserer Seite Hausdurchsuchung.

➡️ Hausdurchsuchung – Ihre Rechte im Strafverfahren

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Strafbefehl

Strafverteidigung - § 86a StGB Internet

🟧 Viele Verfahren wegen § 86a StGB enden nicht mit einer Hauptverhandlung, sondern mit einem Strafbefehl. Das passiert vor allem dann, wenn das vermeintliche Verwenden eines verbotenen Kennzeichens durch digitale Beweise dokumentiert ist. Ein Strafbefehl kann eine Geldstrafe, Einträge ins Führungszeugnis und empfindliche Folgen für den beruflichen und privaten Alltag nach sich ziehen. Innerhalb von 14 Tagen kann jedoch Einspruch eingelegt werden. Alles Wichtige zum Ablauf, zu Fristen und zu den Chancen einer Verteidigung finden Sie hier: Strafbefehl.

➡️ Strafbefehl erhalten? – was Sie jetzt beachten müssen

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Vorladung

Strafverteidigung - § 86a StGB Internet

🟧 Wer im Zusammenhang mit § 86a StGB beschuldigt wird, erhält häufig eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung – oft mit dem Hinweis, bestimmte Symbole oder Parolen öffentlich gezeigt oder gepostet zu haben. Wichtig: Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Wie Sie bei einer Vorladung richtig reagieren, welche Aussagen Sie vermeiden sollten und wann ein Anwalt Ihre Position erheblich stärken kann, lesen Sie hier: Vorladung / Anzeige & Vorladung.

➡️ Anzeige & Vorladung – was Sie jetzt beachten müssen

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Dr. Dejan Dardic 
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