Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?STRAFVERTEIDIGUNG in Gütersloh & NRW

Was ist das?

✅ Die Ermittlungsbehörden werden aufgrund einer Strafanzeige oder aber von Amts wegen tätig, wenn ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens versuchen die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei werden Beweise gesammelt, durch Zeugenvernehmung, Spurenauswertung etc. sowie der Vernehmung des Beschuldigten.

Voraussetzungen

✅ Anfangsverdacht: Es muss ein Anfangsverdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Verdacht kann aufgrund von Anzeigen, Zeugenaussagen oder anderen Hinweisen entstehen. Strafbare Handlung: Die vermutete Tat muss eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder anderen relevanten Gesetzen sein. Öffentliches Interesse: Es sollte im öffentlichen Interesse liegen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Die Staatsanwaltschaft hat hier einen Ermessensspielraum. Ausnahme: Es wurde ein Strafantrag gestellt. 

Ablauf des Strafverfahrens

✅ Das Strafverfahren gliedert sich in 4 Verfahrensstufen: 

🟧 Das Ermittlungsverfahren. 

🟧 Das Zwischenverfahren. 

🟧 Das Hauptverfahren. 

🟧 Das Vollstreckungsverfahren





Ermittlungsverfahren 
STRAFVERTEIDIGUNG in Gütersloh & NRW Zusammenfassung

Ermittlungsverfahren – Ihre Verteidigung im Strafverfahren in NRW & Gütersloh

✅ Das Ermittlungsverfahren ist die zentrale Phase, in der gegen eine Person wegen eines möglichen Gesetzesverstoßes ermittelt wird. In dieser kritischen Phase ist frühzeitige Unterstützung durch einen spezialisierten Strafverteidiger entscheidend. Wir vertreten Mandanten in Gütersloh, ganz NRW und bundesweit – kompetent, engagiert und zielgerichtet.

Was ist ein Ermittlungsverfahren?

✅ Ein Ermittlungsverfahren beginnt mit der Einleitung staatlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei – typischerweise nach einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dieser Phase kann vieles entschieden werden: ob Anklage erhoben wird, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob ein Haftbefehl ergeht. Für Betroffene ist diese Zeit oft von Unsicherheit geprägt – umso wichtiger ist professionelle rechtliche Begleitung.

Welche Rechte haben Sie?

✅ Schon im Ermittlungsverfahren haben Sie als Beschuldigter wesentliche Rechte, die wir nutzen: 

Recht auf Anwalt: Sie können sofort einen Strafverteidiger beauftragen – bevor Aussagen gemacht werden. 

Schweigerecht: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache oder zur eigenen Person zu machen. 

Akteneinsicht: Ihr Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und prüfen, ob Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig waren. 

Verteidigung von Anfang an: Je früher die Verteidigung startet, desto besser sind Ihre Chancen – etwa bei Verfahrenseinstellung oder günstigeren Bedingungen.

Maßnahmen im Ermittlungsverfahren

✅ Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens können verschiedene Maßnahmen greifen – wir kennen sie alle und handeln entsprechend: 

✅ Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Anhörungen 

✅ Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen 

✅ Telefon-, Handy- oder Online-Überwachungen •

✅ Haftbefehle oder Untersuchungshaft, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen 

✅ Verfahren gegen Sie wegen strafrechtlicher Vorwürfe – wir sind bereit.

Wann lohnt sich frühzeitige Verteidigung?

✅ Eine rechtzeitige Mandatierung ist oft ausschlaggebend: 

✅ Wir prüfen bereits im Ermittlungsverfahren, ob die Vorwürfe haltbar sind. 

✅ Wir setzen auf strategische Maßnahmen, z. B. Vermeidungsstrategie einer Anklage oder gezielte Argumentation zur Einstellung. 

✅ Wir reduzieren Risiken wie Haft, Verfahrenskosten, Eintragung im Strafregister – und damit langfristige Folgen.

Warum wir für Ihre Verteidigung die richtige Wahl sind

🟧 Spezialisierung im Strafrecht: Wir konzentrieren uns auf Ermittlungs- und Hauptverfahren – mit großem Fokus auf Mandanten in NRW, aber auch bundesweit

🟧 Schneller Kontakt & direkte Unterstützung: Wir sind erreichbar, wenn jede Stunde zählt. 

🟧 Umfassende Verteidigung: Von der Akteneinsicht über Vernehmungen bis zur Hauptverhandlung – wir sind Ihr Partner. 

🟧Individualität: Kein Schema-F, sondern strategische Begleitung, zugeschnitten auf Ihre Situation.

Sofort handeln – Ihre nächsten Schritte

Haben Sie oder ein Angehöriger ein Ermittlungsverfahren eröffnet bekommen oder laufen Ermittlungen gegen Sie? Dann: 

🟧 Kontaktieren Sie uns sofort, ohne Zögern. 

🟧 Machen Sie keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden ohne Anwalt. 

🟧 Lassen Sie sich verteidigen – wir übernehmen die Prüfung, Strategieentwicklung und Betreuung. 

Das Ermittlungsverfahren ist kein Automatismus – mit kompetenter Verteidigung besteht echte Chance auf günstige Entwicklung oder Einstellung. Wir stehen Ihnen zur Seite.

Ermittlungstaktik

✅ In der Praxis führt vornehmlich die Polizei die Ermittlungen, welche in der Regel erfolgsorientiert agiert. Dies führt dazu, dass tendenziell nur in eine Richtung ermittelt wird und entlastende Angaben/ Beweise etc. in der Regel vernachlässigt und nicht beachtet werden.Ziel ist es, so viele belastende Indizien und Beweise zu sammeln, um den Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Die Polizei agiert somit meist nicht wertungsfrei. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen, die mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte des Beschuldigten einhergehen, ist es die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren lenkt und somit aktiv die Ermittlungen leitet. 

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Einleitung des Verfahrens.

✅ Die Kenntnis über den Verdacht einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege, beispielsweise durch Medienberichte, erreichen. In einem solchen Fall wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um den Sachverhalt zu untersuchen und zu entscheiden, ob eine öffentliche Anklage erhoben werden soll. Neben der Staatsanwaltschaft hat auch jede andere Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, die Befugnis, ein Ermittlungsverfahren zu initiieren. 

Recht des ersten Zugriffs

✅ Hierbei kommt das sogenannte "Recht des ersten Zugriffs" zur Anwendung, das diese Behörden dazu berechtigt und zugleich verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen durchzuführen. Wenn eine tatverdächtige Person identifiziert oder ermittelt wurde, richten sich die Ermittlungen gegen diese als beschuldigte Person.

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Durchführung der Ermittlungen.

✅ Das Hauptziel des Ermittlungsverfahrens besteht darin, den Sachverhalt zu klären. Zu diesem Zweck sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich befugt, von allen relevanten Stellen Auskünfte zu verlangen und Ermittlungen jeglicher Art durchzuführen, einschließlich der Erhebung von Beweisen. Dies beinhaltet in der Regel die Identifizierung und Befragung möglicher Zeugen der Tat (einschließlich des oder der Geschädigten) sowie die Sicherung sämtlicher Spuren am Tatort und anderer Beweismittel.





Wesentlicher Bestandteil. 

✅ Ein wesentlicher Bestandteil der Ermittlungen ist die Vernehmung der beschuldigten Person, die spätestens vor Abschluss der Ermittlungen erfolgen muss. Im Rahmen dieses sogenannten "rechtlichen Gehörs" wird die beschuldigte Person über den gegen sie bestehenden Tatverdacht informiert und ihr die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder bestimmte Beweiserhebungen zu beantragen.

Zeugen. Sachverständige. Beschuldigter.

✅ Es kommt gelegentlich vor, dass Zeugen, Sachverständige oder beschuldigte Personen nicht bereit sind, der Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge zu leisten und dort auszusagen. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die betreffende Person auch selbst vorladen, wobei eine solche staatsanwaltliche Anordnung verpflichtend ist. Bei Bedarf wird das Erscheinen zwangsweise durchgesetzt, indem die Staatsanwaltschaft die Vorführung durch die Polizei anordnet.

Weitere Maßnahmen.

✅ Zusätzlich zu diesen Maßnahmen stehen den Strafverfolgungsbehörden viele weitere strafprozessuale Instrumente zur Verfügung, um das Geschehen aufzuklären. Dazu gehören unter anderem Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen und der Einsatz technischer Mittel. 


Voraussetzungen

✅ Die Voraussetzungen für die Anordnung solcher Maßnahmen sind in der Strafprozessordnung festgelegt. Je intensiver diese Maßnahmen in die individuellen Rechte eingreifen, desto strenger sind die Anforderungen für ihre Anordnung. Viele Ermittlungshandlungen erfordern daher eine vorherige richterliche Entscheidung.

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Abschluss des Verfahrens.

✅ Nachdem alle notwendigen Beweise gesammelt wurden und die beschuldigte Person die Gelegenheit hatte, sich zum Tatvorwurf zu äußern, trifft die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber, wie das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Hierzu stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben, je nach Schwere des Delikts vor dem Amtsgericht (Strafrichter), dem Amtsgericht (Schöffengericht), dem Landgericht (Große Strafkammer oder Schwurgerichtskammer) oder dem Oberlandesgericht (Strafsenate). Eine Abschrift der Anklageschrift wird Ihnen vom Gericht zugestellt. Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren auch einstellen.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

✅ Gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, das Verfahren einzustellen, wenn die Ermittlungen nicht ausreichend begründeten Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage bieten. Dies kann der Fall sein, wenn dem Beschuldigten die Beteiligung an einer Straftat nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Ebenso kann eine Einstellung erfolgen, wenn der von der Staatsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht keinen Straftatbestand erfüllt.

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Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO

✅ Nach den §§ 153 ff. Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anklage absehen, entweder durch Auflage oder aber weil die Tat nicht so schwer wiegt. Die Einstellung nach § 153 Strafprozessordnung kommt bei weniger schwerwiegenden Straftaten sowie bei Ersttätern in Betracht. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 153 Strafprozessordnung.

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STRAFVERTEIDIGUNG in Gütersloh & NRW
Mein Ziel. 

Ziel: Einstellung des Verfahrens

✅ Ziel ist es, dass Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten einzustellen. Dafür tritt der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger ein! Allerdings verbieten sich pauschale Äußerungen/ Erklärungen hierzu, da der jeweilige Einzelfall entscheidend ist, ob die Möglichkeit für eine Einstellung eröffnet ist oder nicht. Dennoch sollten Sie bei der Wahl Ihres Verteidigers achtsam sein!

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Wahl des richtigen Strafverteidigers

✅ Denn eine solche Wahl kann über Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder öffentliche Anklageerhebung und somit eine (öffentliche) Hauptverhandlung entscheiden. Ein Großteil der Fälle können bereits im Ermittlungsverfahren zugunsten des Mandanten entschieden werden, sei es durch Einstellung nach § 170 StPO bzw. §§ 153 ff. StPO oder aber durch Anregung auf Erlass eines Strafbefehls und somit der Umgehung einer (öffentlichen) Hauptverhandlung vor Gericht. 

Kampf. 
Rechte. Beschuldigter. 

✅ Mein Ziel als Strafverteidiger/ Rechtsanwalt ist es, dass bestmögliche Ergebnis für meinen Mandanten im Ermittlungsverfahren zu erzielen. Denn ich verteidige nicht die Tat des Mandanten, sondern seine Rechte gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und vertrete somit nur die Interessen meines Mandanten! Dabei darf ein qualifizierter Rechtsanwalt/ Strafverteidiger auch nicht den Konflikt gegenüber der Polizei/ Staatsanwaltschaft oder dem Gericht scheuen! Denn: Strafverteidigung ist Kampf! Kampf für die Rechte des Beschuldigten!

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

🟧 Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Er vertritt Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. 

🟧 Bedingungsloser Einsatz für den Mandanten - nicht nur eine berufliche Pflicht, sondern auch ethisches Gebot. Strafverteidigung ist Kampf - bis zum Schluss.

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FAQ – Ermittlungsverfahren: Ablauf, Rechte & was Sie wissen sollten

1. Was ist ein Ermittlungsverfahren?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft von einem möglichen Straftatbestand erfahren und ein Anfangsverdacht besteht. Es dient dazu, den Sachverhalt aufzuklären — mit Zeugenaussagen, Beweissicherungen oder Spurensicherung.

2. Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ein Verfahren wird eingeleitet bei Strafanzeige, durch behördlichen Hinweis oder wenn die Behörde sonst Hinweise bekommt, die einen Anfangsverdacht begründen. Ein Strafantrag ist nicht immer erforderlich.

3. Wer ist Beschuldigter im Ermittlungsverfahren?

Als Beschuldigter gilt jemand, gegen den konkret wegen des Verdachts ermittelt wird — z. B. durch Einleitung des Verfahrens, Vorladung oder andere Ermittlungshandlungen.

4. Welche Rechte hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren?

Der Beschuldigte hat u. a. das Recht auf Schweigen und darf sich nicht selbst belasten. Er darf einen Anwalt nehmen — und sollte das frühzeitig tun.

5. Was kann während der Ermittlungen geschehen?

Zu Ermittlungen gehören u. a. Vernehmungen von Zeugen, Sicherung von Spuren, Durchsuchungen, Sicherstellungen von Beweismitteln oder Auswertung von Daten und Dokumenten.

6. Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren?

Es gibt keine gesetzlich fixe Dauer. Die Länge hängt vom Umfang und der Komplexität des Falles ab. Behörden müssen aber nach dem Beschleunigungsgrundsatz handeln.

7. Wann endet ein Ermittlungsverfahren?

Das Verfahren endet entweder mit Einstellung (bei fehlendem Tatverdacht oder Geringfügigkeit) oder mit Erhebung der Anklage bzw. Antrag auf Strafbefehl, wenn genügend Beweise vorliegen.

8. Kann ein Ermittlungsverfahren auch eingestellt werden, ohne dass der Beschuldigte benachrichtigt wird?

Ja — wenn die Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht sieht oder eine Anzeige als unbegründet einstuft, kann eine Einstellung erfolgen, ohne dass der Betroffene davon erfährt.

9. Habe ich als Beschuldigter Anspruch auf Akteneinsicht?

Ja — grundsätzlich hat der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakte. Das regelt § 147 StPO.

10. Kann Akteneinsicht auch verweigert werden?

In Ausnahmefällen ja — z. B. wenn dadurch Ermittlungen gefährdet würden oder schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind. Dann kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung notwendig sein.

11. Darf ich vor einer Vernehmung einen Anwalt hinzuziehen?

Ja — vor jeder Beschuldigtenvernehmung haben Sie das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Die Polizei muss Sie darauf hinweisen.

12. Welche Folgen kann eine Hausdurchsuchung im Ermittlungsverfahren haben?

Wenn die Polizei Grund zu der Annahme hat, dass Beweismittel vernichtet oder verborgen werden, kann eine Hausdurchsuchung erfolgen — z. B. bei schweren Delikten oder digitaler Beweislage. Diese Maßnahme ist rechtlich zulässig, gerade zum Beweissicherungszweck.

13. Kann ich gezielt Einfluss auf die Dauer oder den Verlauf des Verfahrens nehmen?

Nur begrenzt: Die Staatsanwaltschaft muss zügig ermitteln. Ein Verteidiger kann aber früh Akteneinsicht beantragen, Beweisanträge stellen oder Verteidigungsstrategien entwickeln — was den Verlauf beeinflussen kann.

14. Wird die Unschuldsvermutung im Ermittlungsverfahren gewahrt?

Ja — auch im Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung: Verdacht genügt, Schuld ist nicht bewiesen. Erst mit einem rechtskräftigen Urteil ändert sich das.

15. Was sind typische Fehler, die Beschuldigte im Ermittlungsverfahren vermeiden sollten?

Unüberlegte Aussagen gegenüber Polizei/Staatsanwaltschaft machen; Ohne Anwalt bei Vernehmung erscheinen; Passwörter oder Geräte herausgeben ohne rechtliche Beratung; Keine Akteneinsicht beantragen. All das kann sich später nachteilig auswirken. Ein frühzeitiger Verteidigerkontakt ist fast immer ratsam.

Dr. Dejan Dardic
Bewertungen auf anwalt.de 

Notruf-Hotline

(Bundesweit – 24h Stunden – rund um die Uhr!)

Je früher Sie einen kompetenten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger beauftragen, desto höher sind die Erfolgschancen, dass dieser die richtigen Weichen zu Beginn des Verfahrens legt. Daher hat Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Dejan Dardic in Eilfällen (Verhaftung/ Hausdurchsuchung/ Festnahme) eine Notruf-Hotline eingerichtet, welche bundesweit 24 Stunden, 365 Tage im Jahr besetzt ist: 0160 2444627

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