3. Durchführung des Ermittlungsverfahrens
Das Hauptziel des Ermittlungsverfahrens besteht darin, den Sachverhalt zu klären. Zu diesem Zweck sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich befugt, von allen relevanten Stellen Auskünfte zu verlangen und Ermittlungen jeglicher Art durchzuführen, einschließlich der Erhebung von Beweisen. Dies beinhaltet in der Regel die Identifizierung und Befragung möglicher Zeugen der Tat (einschließlich des oder der Geschädigten) sowie die Sicherung sämtlicher Spuren am Tatort und anderer Beweismittel.
In Ausnahmefällen, insbesondere bei besonders wichtigen oder schwerwiegenden Vorwürfen, übernimmt die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt persönlich die Ermittlungen. Dies beinhaltet die persönliche Besichtigung des Tatorts und die Befragung der beschuldigten Person sowie der wichtigsten Zeugen. In der Regel werden jedoch die erforderlichen Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt, da ihre Unterstützung in personeller und technischer Hinsicht sowie aufgrund ihrer kriminalistischen Erfahrung bei der Aufklärung von Straftaten unerlässlich ist.
Ein wesentlicher Bestandteil der Ermittlungen ist die Vernehmung der beschuldigten Person, die spätestens vor Abschluss der Ermittlungen erfolgen muss. Im Rahmen dieses sogenannten "rechtlichen Gehörs" wird die beschuldigte Person über den gegen sie bestehenden Tatverdacht informiert und ihr die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder bestimmte Beweiserhebungen zu beantragen.
Es kommt gelegentlich vor, dass Zeugen, Sachverständige oder beschuldigte Personen nicht bereit sind, der Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge zu leisten und dort auszusagen. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die betreffende Person auch selbst vorladen, wobei eine solche staatsanwaltliche Anordnung verpflichtend ist. Bei Bedarf wird das Erscheinen zwangsweise durchgesetzt, indem die Staatsanwaltschaft die Vorführung durch die Polizei anordnet.
Zusätzlich zu diesen Maßnahmen stehen den Strafverfolgungsbehörden viele weitere strafprozessuale Instrumente zur Verfügung, um das Geschehen aufzuklären. Dazu gehören unter anderem Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen und der Einsatz technischer Mittel.
Die Voraussetzungen für die Anordnung solcher Maßnahmen sind in der Strafprozessordnung festgelegt. Je intensiver diese Maßnahmen in die individuellen Rechte eingreifen, desto strenger sind die Anforderungen für ihre Anordnung. Viele Ermittlungshandlungen erfordern daher eine vorherige richterliche Entscheidung.