Beleidigungsdelikt (§ 185 StGB): Voraussetzungen, Strafe & Anzeige

Beleidigungsdelikt nach § 185 StGB: Voraussetzungen, Anzeige und Strafe

Beleidigungsdelikte gehören zu den häufigsten Straftaten im Alltag – sei es im Straßenverkehr, im Internet oder im beruflichen Umfeld. Doch ab wann ist eine Äußerung strafbar? Und mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die Voraussetzungen eines Beleidigungsdelikts, die rechtlichen Folgen und wie Sie eine Beleidigung anzeigen können.

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Warum einen Rechtsanwalt einschalten?

Das Einschalten eines Rechtsanwalts als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist nicht nur empfehlenswert, sondern oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Hier sind die wichtigsten Gründe – auch aus juristischer Sicht – warum du als Beschuldigter unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen solltest:

DR. DEJAN DARDIĆ

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Akteneinsichtsrecht (nur über den Anwalt)

Als Beschuldigter hast du kein eigenes Recht auf Akteneinsicht. Dieses steht nur deinem Verteidiger gemäß § 147 StPO zu. Ohne die vollständige Kenntnis des Akteninhalts – etwa der Beweislage, Aussagen von Zeugen oder Gutachten – kannst du dich nicht effektiv verteidigen.➡️ Ein Anwalt kann die Akte einsehen und deine Verteidigungsstrategie darauf aufbauen.

Aussageverhalten gezielt steuern

Viele Beschuldigte begehen den Fehler, ohne anwaltliche Beratung auszusagen – und schaden sich dadurch selbst. Ein Verteidiger kann prüfen, ob es besser ist, zunächst zu schweigen (was dein gutes Recht ist, § 136 StPO), oder ob eine Einlassung sinnvoll ist. ➡️ Reden ist Silber – Schweigen kann Gold sein.

Juristischer Beistand gegen staatliche Macht

Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) verfügen über Fachwissen, Mittel und Erfahrung. Als Laie bist du ihnen oft hoffnungslos unterlegen. ➡️ Ein Verteidiger sorgt für Waffengleichheit und achtet auf die Einhaltung deiner Rechte.

Dr. Dejan Dardić 
STRAFVERTEIDIGER.

Risiko ohne Anwalt.

Als Beschuldigter bist du in einer rechtlich hochkomplexen und oft belastenden Situation. Ohne anwaltliche Unterstützung riskierst du Fehler, die dich teuer zu stehen kommen können – im schlimmsten Fall sogar mit einer Verurteilung.

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Milderung oder Einstellung möglich

Ein Anwalt kann mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verhandeln – etwa über eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO (geringe Schuld) oder über eine Strafmilderung bei Geständnis, Schadenswiedergutmachung etc. ➡️ Oft kann ein Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden – das spart Nerven, Geld und möglicherweise ein Strafregistereintrag.

Schutz vor Beweismittelfehlern Verfahrensverstößen

Ein Anwalt erkennt, ob Beweise rechtmäßig erhoben wurden (z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung, Vernehmung ohne Belehrung). Ist das nicht der Fall, kann er deren Verwertung angreifen. ➡️ Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen – das kann das Verfahren kippen.

DR. DEJAN DARDIĆ

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Was ist ein Beleidigungsdelikt nach § 185 StGB?

Ein Beleidigungsdelikt liegt vor, wenn jemand die Ehre einer anderen Person vorsätzlich verletzt – etwa durch Worte, Gesten oder symbolische Handlungen. Die rechtliche Grundlage bildet § 185 StGB.

§ 185 StGB Beleidigung

Wichtige Voraussetzungen: Ehrverletzende Äußerung: Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Erkennbarkeit: Die beleidigte Person muss eindeutig identifizierbar sein.

Vorsatz: Der Täter muss bewusst beleidigen. Keine Rechtfertigung: z. B. durch Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).

Tipp: Nicht jede grobe Bemerkung ist strafbar. Der Einzelfall entscheidet – besonders bei satirischen oder emotionalen Aussagen.

Beispiele für strafbare Beleidigungen Beschimpfungen wie „Idiot“ oder „Arschloch“; Zeigen des Mittelfingers (sog. „Stinkefinger“)

Die Gerichte prüfen stets, ob die Äußerung reine Schmähkritik ist oder noch unter die Meinungsfreiheit fällt. Kritik ist erlaubt – persönliche Herabsetzung nicht.

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Abgrenzung: Beleidigung vs. Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit endet dort, wo Schmähkritik oder persönliche Herabsetzung beginnt. Die Gerichte prüfen, ob die Äußerung der Sachauseinandersetzung dient oder ob sie allein der Diffamierung dient.

Wann sind Facebook-Kommentare strafbar? Infos zu Beleidigung (§ 185 StGB) & Volksverhetzung (§ 130 StGB):

Rechtliche Grenzen & Konsequenzen

Facebook und andere soziale Netzwerke bieten eine Plattform für Meinungsaustausch, Diskussion – und leider auch für strafbare Inhalte. Besonders häufig treten dabei Beleidigungen und Volksverhetzung auf. Doch was ist rechtlich erlaubt und wo beginnt die Strafbarkeit?

Beleidigung bei Facebook: Wo endet die Meinungsfreiheit?

Beleidigungen in sozialen Netzwerken wie Facebook fallen unter § 185 StGB. Sie liegen vor, wenn die Ehre einer anderen Person vorsätzlich verletzt wird – durch Worte, Bilder, Emojis oder Kommentare. 

Voraussetzungen für eine strafbare Beleidigung auf Facebook: • Ehrverletzende Äußerung: z. B. persönliche Beschimpfung („Du Idiot“, „Lügner“, „Du bist Abschaum“) • Individualisierbarkeit der Person – auch wenn nur indirekt angesprochen • Vorsatz des Täters •

Keine Rechtfertigung durch Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) 

Die Gerichte prüfen stets, ob die Äußerung reine Schmähkritik ist oder noch unter die Meinungsfreiheit fällt. Kritik ist erlaubt – persönliche Herabsetzung nicht.

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Volksverhetzung bei Facebook: § 130 StGB

Volksverhetzung ist ein besonders schwerwiegendes Delikt und betrifft häufig rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Inhalte, die in sozialen Netzwerken gepostet oder geteilt werden.

Voraussetzungen für Volksverhetzung: Laut § 130 StGB macht sich strafbar, wer: 

• zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen bestimmte Gruppen aufstachelt, •

zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, 

• die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung angreift, 

• nationalsozialistische Verbrechen leugnet oder verharmlost. 

Auch das Teilen, Liken oder Kommentieren kann strafrechtlich relevant sein, wenn es zur Verbreitung der Inhalte beiträgt.

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Was droht bei  Volksverhetzung auf Facebook?

Volksverhetzung (§ 130 StGB): • Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren • Kein Strafantrag notwendig – wird von Amts wegen verfolgt • Konsequenzen auch auf Plattform-Ebene: Sperrung des Facebook-Kontos, Meldung an Behörden

Was droht bei Beleidigung auf Facebook?

Beleidigung (§ 185 StGB): • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr • Bei tätlicher Beleidigung: bis zu 2 Jahre • Zivilrechtliche Ansprüche: Schmerzensgeld, Unterlassung, Widerruf


Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?

Dr. Dejan Dardić 
STRAFVERTEIDIGER.

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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