Geldwäsche § 261 StGB
Die Geldwäsche ist in § 261 StGB normiert. Die Norm ist sehr komplex und juristisch sehr anspruchsvoll. In § 261 Abs. 1 StGB heißt es:
Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
Während § 261 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass Sie vorsätzlich handeln - ein solcher Vorsatz bei Ihnen mangels Kenntnis der wahren Tatsachen und Hintergründe dieser Betrugsmasche ausscheidet - reicht es für eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 6 StGB aus, dass Sie leichtfertig handeln. In § 261 Abs. 6 StGB heißt es:
Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
Da in den meisten Fällen dieser Art die Staatsanwaltschaft prüfen wird, ob Sie leichtfertig gehandelt haben und sich somit strafbar gemacht haben, sollten Sie sich unbedingt rechtlichen Rat einholen und sich von einem Strafverteidiger vertreten lassen.
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