From the river to the sea... strafbar? Strafbarkeit nach § 86a StGB. 

Strafbar § 86a StGB

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der sehr aktuellen strafrechtlichen Problematik auseinander, ob der Slogan „From the river tot the sea“ strafbar ist. Während eine Strafbarkeit nach § 130 StGB unstreitig – mangels Inlandsbezuges – ausscheidet sowie eine Strafbarkeit nach § 140 StGB nur bei hinzutreten besonderer Umstände in Betracht kommt, wird die Frage nach der Strafbarkeit nach § 86a StGB derzeit von den Strafgerichten und den Verwaltungsgerichten sehr unterschiedlich beantwortet.

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Argumente gegen Strafbarkeit.

Anhand von einschlägigen Rechtsprechungen zu dieser Thematik wurden nachfolgend die Argumente zusammengetragen, die gegen eine Strafbarkeit des Slogans „From the river to he sea…“ sprechen. Die zentralen Argumente wurden dabei der Entscheidung des Landgerichts Mannheims entnommen, welches mit Beschluss vom 29.05.2024 eine Strafbarkeit des Slogans „From the river tot he sea…“ nach § 86a StGB sehr instruktiv und lehrreich verneint hatte. Es ist – soweit ersichtlich – eines der ersten Entscheidungen eines Landgerichts zur Frage nach der Strafbarkeit der Parole nach § 86a StGB.

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Warum einen Rechtsanwalt einschalten?

Das Einschalten eines Rechtsanwalts als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist nicht nur empfehlenswert, sondern oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Hier sind die wichtigsten Gründe – auch aus juristischer Sicht – warum du als Beschuldigter unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen solltest:

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Akteneinsichtsrecht (nur über den Anwalt)

Als Beschuldigter haben Sie kein eigenes Recht auf vollständige Akteneinsicht. Dieses steht nur Ihrem Verteidiger gemäß § 147 StPO zu. Ohne die vollständige Kenntnis des Akteninhalts – etwa der Beweislage, Aussagen von Zeugen oder Gutachten – können Sie sich nicht effektiv verteidigen.➡️ Ein Anwalt kann die Akte einsehen und deine Verteidigungsstrategie darauf aufbauen.

Aussageverhalten gezielt steuern

Viele Beschuldigte begehen den Fehler, ohne anwaltliche Beratung auszusagen – und schaden sich dadurch selbst. Ein Verteidiger kann prüfen, ob es besser ist, zunächst zu schweigen (was dein gutes Recht ist, § 136 StPO), oder ob eine Einlassung sinnvoll ist. ➡️ Reden ist Silber – Schweigen kann Gold sein.

Juristischer Beistand gegen staatliche Macht

Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) verfügen über Fachwissen, Mittel und Erfahrung. Als Laie sind Sie ihnen oft hoffnungslos unterlegen. ➡️ Ein Verteidiger sorgt für Waffengleichheit und achtet auf die Einhaltung deiner Rechte.

Dr. Dejan Dardić 
RECHTSANWALT | STRAFVERTEIDIGER.

Risiko ohne Anwalt.

Als Beschuldigter sind Sie in einer rechtlich hochkomplexen und oft belastenden Situation. Ohne anwaltliche Unterstützung riskieren Sie Fehler, die Sie teuer zu stehen kommen können – im schlimmsten Fall sogar mit einer Verurteilung.

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Milderung oder Einstellung möglich

Ein Anwalt kann mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verhandeln – etwa über eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO (geringe Schuld) oder über eine Strafmilderung bei Geständnis, Schadenswiedergutmachung etc. ➡️ Oft kann ein Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden – das spart Nerven, Geld und möglicherweise ein Strafregistereintrag.

Schutz vor Beweismittelfehlern Verfahrensverstößen

Ein Anwalt erkennt, ob Beweise rechtmäßig erhoben wurden (z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung, Vernehmung ohne Belehrung). Ist das nicht der Fall, kann er deren Verwertung angreifen. ➡️ Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen – das kann das Verfahren kippen.

Vertretung in allen Phasen des Verfahrens

Ein Strafverfahren gliedert sich in mehrere Abschnitte: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, ggf. Berufung oder Revision. Ein Strafverteidiger begleitet dich durch alle Phasen, wahrt Fristen und legt Rechtsmittel ein, wenn nötig.

Rechtsanwalt 
Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Thematik.

Die nachfolgenden Argumente, die für den vorliegenden Beitrag stark verkürzt wurden und an den Nichtjuristisch vorbelasteten Laien/ Normalbürger gerichtet sind, sind eine Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung die zu dieser Thematik verfügbar sind und eine Strafbarkeit des Slogans "From the river to the sea" verneint haben. Besondere Hervorhebung findet hier der Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Mannheim vom 29.05.2024 zur Frage nach der Strafbarkeit nach § 86a StGB. Die nachfolgenden Argumente die gegen eine Strafbarkeit nach § 86a StGB sprechen und weitestgehend dem Beschluss des Landgerichts Mannheim entnommen worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:



1. Argument: Historischer Hintergrund

Ursprung des Slogans - kein Hamas Bezug!

Historisch betrachtet geht der Slogan "From the river to the sea" auf die Gründungszeit der PLO in den 1960er Jahre zurück. Bei näherer historischer Betrachtung zur damaligen Gründungszeit der PLO sowie den politischen Absichten der Palästinenser kann der Parole „From the river to the sea“ gerade nicht entnommen und unterstellt werden, dass damit eine Vernichtung Israels beabsichtig sei sowie das Existenzrecht der israelischen Bevölkerung und des Staates Israel bestritten wird mit der Absicht, den Staat Israel zu eliminieren etc. Der Slogan bzw. die Parole "From the river to the sea", nimmt lediglich das historische Gebiet von Palästina, welches unabhängig von der politischen Zugehörigkeit für die Palästinenser Referenzpunkt ihrer historischen Heimat ist, in Bezug.

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Einseitige Darstellung des Slogans durch Gerichte.

Die bisherigen Gerichtsentscheidungen erwecken den Anschein, dass der historische Kontext sehr einseitig dargestellt wird und der Ursprung und die Bedeutung des Slogans sehr unkritisch (!) von den Mainstream Medien – die mehrheitlich den Slogan als Israel feindlich oder Antisemtisch einstufen – übernommen werden. Die Bedeutung des Slogans für die Palästinenser wird dabei außen vorgelassen, der historische Ursprung und damit zusammenhängend die damaligen politischen Ziele, die nicht zwangsläufig mit den gegenwärtigen deckungsgleich sind, werden hierbei von den Gerichten nicht ausreichend beachtet und stattdessen die Tatsache besonders hervorgehoben, dass sich die Hamas 2017 diesen Slogan zu eigen gemacht hätte und der Urheber sei. 

Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG.

Die zu dieser Thematik veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zeigen eine deutliche Tendenz dahingehend, den Slogan "From the river to the sea", trotz mehrdeutiger Interpretationsmöglichkeiten, im Zweifel als Israel-Feindliche Parole einzustufen und weitestgehend der Hamas zuzuschreiben. Obwohl die Rechtsprechung des BVerfG zur Auslegung von mehrdeutigen Kommentaren/ Aussagen eindeutig ist und im Zweifel der günstigeren Auslegung einer Aussage den Vorrang zukommen lässt (Grundsatz: Im Zweifel für Art. 5 GG), insbesondere dann, wenn es sich um ein gesellschaftspolitisches Thema handelt - wie hier im Fall - werden die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze von der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mehrheitlich ignoriert und missachtet. 

2. Argument: Slogan ist allgemein gehalten

Formelhafte Wendung. Kein Bezug zur Hamas.

Bei dem Slogan "From the river to the sea" handelt es sich um eine Parole die von einer Vielzahl von Palästinensern benutzt wird und zwar weltweit. Mit dieser Parole wird eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht die bis auf weiteres keinen Bezug hat zur Hamas. Da es sich um eine Ausdruck politischer Gesinnung handelt ist Art. 5 Abs. 1 GG – die Meinungsfreiheit – besonders in den Blickfeld zu nehmen und von den Gerichten zu beachten. Eine politische Gesinnung bzw. eine formelhafte Wendung unterliegt aber gerade nicht dem Tatbestand des § 86a StGB.

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Slogan seit Jahrzehnten bekannt und verbreitet.

"From the river to the sea" dürfte als Slogan nahezu jedem Palästinenser bekannt sein. Richtig ist, dass der Slogan im Laufe der letzten 50 Jahre verschiedene Bedeutungen angenommen hat und einem historischen Wandel unterlag. Unter den jüdisch-israelischen Historikern besteht Einigkeit dahingehend, dass es wohl kaum einen Palästinenser gibt oder einen Unterstützer der Palästinenser, welcher sich mit dem Slogan „From the river to the sea, Palestine will be free“ als Befreiungsslogan nicht identifiziert. Denn der Slogan ist sehr allgemein gehalten und spricht lediglich das gewünschte Ergebnis aus, nicht jedoch wie eine Lösung hierzu aussehen soll.

Mehrdeutiger Inhalt. Slogan sehr allgemein gehalten. 

Der Slogan kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass damit der Wunsch der Palästinenser nach einer friedlichen diplomatischen Lösung/ 2 Staaten Lösung etc. zum Ausdruck gebracht werden soll – und zwar unabhängig davon, ob dieser wie in dem Fall meiner Mandantschaft fast einen Monat nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel erfolgt, wohingegen das Amtsgericht Düsseldorf gerade die gegenteilige Annahme vertrat und dem Slogan „From the river to the sea“ aufgrund eines engen Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas im Oktober 2023 die Intention unterstellt hatte, dass damit der Staat Israel vernichtet werden soll - eine Unterstellung des AG Düsseldorf die sich nicht ansatzweise verifizieren bzw. beweisen lässt und meiner Mandantschaft eine feindselige Einstellung unterstellt.

3. Argument: Kein Zueigenmachen durch Hamas

Charta der Hamas ist kein Indiz.

Des Weiteren spricht gegen eine Strafbarkeit nach § 86a StGB die Tatsache, dass es am Zueigenmachen des Slogans zur Hamas fehlt. Die Hamas hat in ihrer Charta 2017 unter Punkt 20 einen identischen Satz mit aufgenommen, welcher jedoch nur sinngemäß, nicht wortgleich die Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer als Ziel äußert. In der Charta der Hamas lässt sich unter keinem der genannten Punkte der Satz „From the river to the sea, Palestina will be free“ wiederfinden. Auch Punkt 20 der Charta enthält lediglich Umschreibungen die das Ziel der Befreiung der Palästinenser zum Ausdruck bringen sollen, jedoch enthält Punkt 20 der Charta – auf die von den Gerichten immer wieder Bezug genommen wird, als Indiz für eine Kennzeichen der Hamas und ihrer Parole – lediglich eine Forderung nach der Befreiung der besetzten Gebiete.

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Punkt 20 der Charta der Hamas.

„Die Hamas ist der Ansicht, dass kein Teil des Landes Palästina aufgegeben oder zugestanden werden darf, unabhängig von den Ursachen, den Umständen und dem Druck und unabhängig davon, wie lange die Besatzung andauert. Die Hamas lehnt jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer ab. Ohne ihre Ablehnung der zionistischen Entität zu kompromittieren und ohne auf irgendwelche palästinensischen Rechte zu verzichten, betrachtet die Hamas die Errichtung eines vollständig souveränen und unabhängigen palästinensischen Staates mit Jerusalem als Hauptstadt nach dem Vorbild des 4. Juni 1967 und die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Häuser, aus denen sie vertrieben wurden, als eine Formel des nationalen Konsenses. Es gibt keine Anerkennung der Legitimität des zionistischen Staates.“

Punkt 20 der Charta enthält keine Parole

Nicht nur aus Sicht der Verfassers, sondern auch nach Ansicht des Landgerichts Mannheim, kann Punkt 20 der Charta gerade keine Parole/ Slogan entnommen werden, welcher sinnbildlich bzw. stellvertretend für die Parole „From the river to the sea" steht. Denn charakteristisch für eine Parole ist nach der Definition des Dudens, dass es sich „in einem Satz, Spruch einprägsam formulierter Vorstellung, Zielsetzung, Gleichgesinnter“ handeln muss oder vereinfacht gesagt: Es muss sich um einen motivierenden Leitspruch handeln. Daran fehlt es hier.

4. Argument: Sozialadäquanzklausel

Verweis auf § 86a Abs. 4 StGB

Darüber hinaus lässt sich hilfsweise und auch nur für den Fall, dass die Gerichte die bisherigen Argumente nicht für überzeugend halten, eine Strafbarkeit mit Verweis auf § 86a Abs. 3 iVm. § 86a Abs. 4 StGB verneinen. Nach dieser Norm scheidet eine Strafbarkeit aus, wenn die vorliegende Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Die Verwendung zu sozialadäquaten Zwecken ist nach Ansicht einiger Fachgerichte auch dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zu der verbotenen Vereinigung nicht vorliegen.

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Beispiel: Entscheidung des OVG Lüneburg

Beispielhaft lässt sich das an der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 20.10.2020 festhalten, wo sich das OVG zu einer Strafbarkeit nach § 86a StGB und dem Zeigen von Öcalan-Bildern geäußert hat, welches das Zeigen von Öcalan Bildern als sozial-adäquat ansah und somit eine Strafbarkeit nach § 86a StGB verneint hatte. Das Fallbeispiel des OVG Lüneburg ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Beispiel: Entscheidung des VGH Hessen

Auch der VGH Kassel für das Land Hessen (VGH Hessen) ist bei seiner Entscheidung vom 22.03.2024 zur Frage nach der Strafbarkeit der Parole - jedoch nach dem VereinsG - von einer zulässigen Meinungsäußerung ausgegangen und begründete seine Entscheidung mit der Sozialadäquanzklausel und dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, welches in besonderem Maße zu berücksichtigen sei, gerade dann, wenn eine solche Parole von gesellschaftspolitischer Bedeutung ist.

5. Argument: Teilnichtigkeit Verbotsverfügung

Bezug zur Verbotsverfügung.

Soweit die Staatsanwaltschaften in Ihrer Anklageschrift Bezug zur Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums nehmen oder aber die Gerichte bei den Urteilsgründe, so erscheint es höchst fragwürdig, ob eine Verurteilung nach § 86a StGB auf Grundlage einer Verbotsverfügung einer revisionsrechtlich bzw. verfassungsrechtlichen Prüfung Stand halten kann. Dennoch ist das gängige Praxis. Nicht nur in den Anklageschriften nehmen die Staatsanwaltschaften immer wieder Bezug zur Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums, sondern auch die Gerichte in ihren Entscheidungsgründen.

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Gerichte müssen eigene Entscheidung treffen. 

Zum einen sind die Gerichte daran gehalten in ihren Urteilsgründen die Frage zu beantworten, warum aus Sicht des Gerichts das zugrundeliegende Kennzeichen unter § 86a StGB fällt oder nicht. Unter keinem Umständen, kann das Gericht bei der Urteilsfindung lediglich Bezug nehmen zur Verbotsverfügung und sich darauf stützen, da nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verbotsverfügung zwar auf der Rechtsfolgenseite zwingend ein Kennzeichnungsverbot zur Folge hat, die Frage, ob das jeweilige Kennzeichen gerade unter ein solches Verbot fällt, ausschließlich den Gerichten überlassen bzw. vorbehalten ist.

Teilnichtigkeit der Verfügung. Evidenter Grundrechtsverstoß.

Zum anderen dürfte die Verbotsverfügung auch Teilnichtig sein, jedenfalls bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der Verfassungskonformität der Verbotsverfügung. Indem das Verbot an den Inhalt einer politisch missbilligten und/ oder unbeliebten Meinung anknüpft, greift die Verfügung in das Grundrecht der Meinungsfreiheit an (Art. 5 Abs. 1 GG), welche verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann, insbesondere ist keine Vorschrift ersichtlich die den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 2 GG genügen dürfte. Das Verbot dürfte auch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unvereinbar sein und auch der staatlichen Neutralitätspflicht nicht genügen sowie entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf eine politische Anschauung zielen. Darüber hinaus dürfte die Verbotsverfügung auch nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen.

Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?

Rechtsanwalt 
Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Vorladung von der Polizei erhalten?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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