STRAFRECHT BIELEFELD - Akteneinsicht 

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Akteneinsicht

Eine wirksame Strafverteidigung ist nur möglich, wenn der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Kenntnis über den Inhalt der Ermittlungsakte hat. Denn die Ermittlungsakte enthält wichtige Informationen darüber, welcher Tatvorwurf dem Beschuldigten zur Last gelegt wird und welche Beweismittel zur Verfügung stehen, um den Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund sollte der Beschuldigte sich erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte ggfs. zu den Vorwürfen äußern – niemals ohne Akteneinsicht beantragt und diese gesichtet zu haben! Denn nur wenn die erhobenen Vorwürfe und Beweismittel gesichtet sind, kann eine auf den Einzelfall sach- und zielgerechte Strafverteidigung vorbereitet werden. Um eine optimale Verteidigungsstrategie zu erarbeiten und diese vorzubereiten muss der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte haben. Nur dann kann die richtige Strategie ausgerarbeitet werden. Daher ist es ratsam so früh wie möglich seit Bekanntwerden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger zu konsultieren, welcher sodann zu einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Für die Staatsanwaltschaft ist die Ermittlungsakte von entscheidender Bedeutung, da sie anhand der Ergebnisse aus der Ermittlungsakte darüber entscheidet, ob Anklage erhoben oder das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Recht auf Akteneinsicht

Ein viel verbreiteter Irrtum – auch und gerade unter Polizeibeamten – ist, dass ausschließlich dem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger das Recht auf Akteneinsicht zu steht. Diese Annahme ist so nicht richtig. Denn auch der Beschuldigte hat, sofern er keinen Anwalt hat, unter bestimmten Umständen ein Recht auf Akteneinsicht – jedoch in einem deutlich geringeren Umfang. Dies folgt aus § 147 Abs. 7 StPO. Dem Antrag des Beschuldigten auf Akteneinsicht kann stattgegeben werden, wenn

  • Dies für eine effektive Verteidigung gegen die Vorwürfe notwendig ist
  • Der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird
  • Keine Schutzwürdigen Interessen Dritter verletzt werden
  • Keine Gefahr der Manipulation der Ermittlungsakte besteht.

In diesem Fall – sofern dem Antrag stattgegeben worden ist – , erfolgt die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Ermittlungsbehörde. Dort kann der Beschuldigte Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, sich Notizen machen und ggfs. Kopien anfertigen.

Obwohl der Beschuldigte ohne Rechtsanwalt/ Strafantrag einen Antrag auf Akteneinsicht stellen kann, birgt dies erhebliche Risiken mit sich. Denn: Ein Beschuldigter ohne Rechtsbeistand erhält nur Auszüge aus der Ermittlungsakte, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft/ des Gerichts notwendig sind. Die Entscheidung darüber trifft die Staatsanwaltschaft/ das Gericht. Allein dieser Umstand kann eine effektive Strafverteidigung deutlich erschweren.

Dem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger steht hingegen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Es umfasst u.a. sämtliche Verfahrensakten/ Beiakten, Protokolle der Vernehmung, Gutachten, Video-, Bild- und Tondateien sowie schriftliche Vermerke. Der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger erhält die Ermittlungskaten, in der Regel die Originale, gegen eine Kostenpauschale in die Kanzleiräumlichkeiten zugeschickt, im Zuge dessen, er die Ermittlungsakte vollständig kopiert/ einscannt und diese auch dem Mandanten zur Verfügung stellen darf.

Des Weiteren stehen auch dem Geschädigten/ Nebenkläger sowie Dritten ein Akteneinsichtsrechts zu, vgl. § 147 StPO

Wann kann ich Akteneinsicht beantragen?

Ab dem Zeitpunkt, wo Sie Kenntnis erlangt haben, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, haben Sie die Möglichkeiten eigenständig oder durch einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Akteneinsicht zu beantragen. Ein Rechtsanwalt/ Strafverteidiger wird in der Regel bereits bei der Vorladung durch die Polizei, derselbigen mitteilen, dass eine Einlassung (Aussage/ Erklärung durch den Beschuldigten zum Tatvorwurf) gegebenenfalls erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte erfolgt! In diesem Zusammenhang beantragt der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Akteneinsicht, verbunden mit der Bitte, den Antrag auf Akteneinsicht der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. 

Wenn Sie jedoch selbst Akteneinsicht beantragen wollen, dann lautet die Empfehlung, dass Sie Ihr Gesuch auf Akteneinsicht der zuständigen Polizeibehörde schriftlich mitteilen verbunden mit dem Hinweis, dass Sie sich selbst verteidigen und somit keinen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger beauftragt haben. Bitte Beachten Sie folgendes: Ihr Recht auf Akteneinsicht ist begrenzt, dh. Sie erhalten in der Regel nicht im vollem Umfange Akteneinsicht wie ein Rechtsanwalt/ Strafverteidiger. Denn der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger bekommt die Originalakte zugeschickt und fertigt hiervon Kopien an. Dieses Recht haben Sie - wenn Sie sich selbst verteidigen und Akteneinsicht beantragten - nur in einem eingeschränktem Umfang!  

Beantragen Sie frühzeitig Akteneinsicht!

Durch eine frühe Einsichtnahme in die Ermittlungsakte kann der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger die richtige Verteidigungsstrategie wählen. Dabei kann es sinnvoll sein sich zu den Vorwürfen einzulassen (sich zu äußern) oder aber auch gänzlich zu Schweigen. In jedem Fall kann die optimale Strategie erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte erarbeitet werden und der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger weitere Ermittlungen veranlassen, so etwa durch Benennung von Zeugen, die Sie entlasten, oder durch eigene Beweisanträge.

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, nämlich wenn die Beweislage erdrückend ist, ein frühzeitiges Geständnis abzugeben. Dies kann sich strafmildernd für Sie auswirken und weitere Kosten sparen.

In anderen Fällen kann es auch ratsam sein eine dezidierte Stellungnahme abzugeben und darzulegen, warum die erhobenen Vorwürfe so nicht zutreffen, etwa durch Benennung von Zeugen, welche Sie entlasten, oder sonstigen Beweismitteln, welche der Staatsanwaltschaft nicht bekannt sind. Dies kann unter Umständen zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen.

Es kann aber auch ratsam sein, sich zu den Vorwürfen nicht zu äußern und zu schweigen. Denn nicht der Beschuldigte muss Beweise für seine Unschuld liefern, sondern die Staatsanwaltschaft ist in der Pflicht, dem Beschuldigten die Straftat nachzuweisen.

Da mehrere Szenarien denkbar sind, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger aufsuchen, welcher nach Durchsicht der Ermittlungsakte die richtige Strategie zur effektiven Verteidigung für Sie ausarbeitet.

Notruf-Hotline

(Bundesweit – 24h Stunden – rund um die Uhr!)

Je früher Sie einen kompetenten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger beauftragen, desto höher sind die Erfolgschancen, dass dieser die richtigen Weichen zu Beginn des Verfahrens legt. Daher hat Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Dejan Dardic in Eilfällen (Verhaftung/ Hausdurchsuchung/ Festnahme) eine Notruf-Hotline eingerichtet, welche bundesweit 24 Stunden, 365 Tage im Jahr besetzt ist: 0160 2444627

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