Recht auf Akteneinsicht
Ein viel verbreiteter Irrtum – auch und gerade unter Polizeibeamten – ist, dass ausschließlich dem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger das Recht auf Akteneinsicht zu steht. Diese Annahme ist so nicht richtig. Denn auch der Beschuldigte hat, sofern er keinen Anwalt hat, unter bestimmten Umständen ein Recht auf Akteneinsicht – jedoch in einem deutlich geringeren Umfang. Dies folgt aus § 147 Abs. 7 StPO.
Dem Antrag des Beschuldigten auf Akteneinsicht kann stattgegeben werden, wenn
- Dies für eine effektive Verteidigung gegen die Vorwürfe notwendig ist
- Der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird
- Keine Schutzwürdigen Interessen Dritter verletzt werden
- Keine Gefahr der Manipulation der Ermittlungsakte besteht.
In diesem Fall – sofern dem Antrag stattgegeben worden ist – , erfolgt die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Ermittlungsbehörde. Dort kann der Beschuldigte Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, sich Notizen machen und ggfs. Kopien anfertigen.
Obwohl der Beschuldigte ohne Rechtsanwalt/ Strafantrag einen Antrag auf Akteneinsicht stellen kann, birgt dies erhebliche Risiken mit sich. Denn: Ein Beschuldigter ohne Rechtsbeistand erhält nur Auszüge aus der Ermittlungsakte, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft/ des Gerichts notwendig sind. Die Entscheidung darüber trifft die Staatsanwaltschaft/ das Gericht. Allein dieser Umstand kann eine effektive Strafverteidigung deutlich erschweren.
Dem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger steht hingegen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Es umfasst u.a. sämtliche Verfahrensakten/ Beiakten, Protokolle der Vernehmung, Gutachten, Video-, Bild- und Tondateien sowie schriftliche Vermerke. Der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger erhält die Ermittlungskaten, in der Regel die Originale, gegen eine Kostenpauschale in die Kanzleiräumlichkeiten zugeschickt, im Zuge dessen, er die Ermittlungsakte vollständig kopiert/ einscannt und diese auch dem Mandanten zur Verfügung stellen darf.
Des Weiteren stehen auch dem Geschädigten/ Nebenkläger sowie Dritten ein Akteneinsichtsrechts zu, vgl. § 147 StPO
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