Steuerhinterziehung & Geldwäsche: Recht, Risiken und Verteidigung

Steuerhinterziehung & Geldwäsche

✅Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Geldwäsche mit den Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) zählen zu den gravierendsten Wirtschaftsdelikten. Während Steuerhinterziehung gesellschaftlich oft verharmlost wird, sind die straf- und bußgeldrechtlichen Folgen hart – bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, Vermögensabschöpfung und „Naming & Shaming“ durch Aufsichtsbehörden. Dieser Beitrag bündelt die rechtlichen Grundlagen, Tatbestände, Sanktionen, Präventions- und Prüfpflichten sowie Verteidigungs- und Selbstanzeigeoptionen.

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Spezialisierung im Strafrecht.

✅⚖️ Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Er vertritt Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. 

✅⚖️ Bedingungsloser Einsatz für den Mandanten - nicht nur eine berufliche Pflicht, sondern auch ethisches Gebot. Strafverteidigung ist Kampf - bis zum Schluss.

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Steuerhinterziehung nach § 370 AO

✅Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht, steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig nicht offenlegt oder die Verwendung von Steuerzeichen/-stempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt – für sich oder Dritte. 

✅Erforderlich ist Vorsatz; bedingter Vorsatz („es wird schon gutgehen“) reicht. Typische Konstellationen sind unvollständige oder manipulierte Steuererklärungen, das Verschweigen von Einnahmen (Miete, Auslandskonten, Kryptowährungen), die Nutzung von Scheinrechnungen oder das bewusste Unterlassen gesetzlich geforderter Anzeigen. Teilnahmehandlungen wie Anstiftung oder Beihilfe sind gleichfalls strafbar.

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Strafrahmen

✅Der Strafrahmen des Grundtatbestands reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei großem Ausmaß der Verkürzung (regelmäßig ab etwa 50.000 €), gewerbsmäßigem Vorgehen, bandenmäßiger Begehung, langer Tatserie oder dem Einsatz ausländischer Briefkasten-/Offshore-Strukturen – drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. 

✅Neben der Strafe greifen regelmäßig steuerliche Nachforderungen zuzüglich Zinsen sowie die Einziehung des durch die Tat Erlangten bzw. der ersparten Aufwendungen. Hinzu kommen berufsrechtliche Folgen (insbesondere bei Berufsgeheimnisträgern), Ausschlüsse von Vergabeverfahren, Einträge in Gewerbezentralregister/Führungszeugnis sowie erhebliche Reputationsschäden. 

✅Die Praxis zeigt: Schon vermeintliche „Formfehler“ werden heikel, wenn sie systematisch auftreten oder hohe Summen betreffen. Wer frühzeitig korrigiert, vollständig offenlegt und kooperiert, kann das Risiko deutlich senken – wer abwartet, verschärft es.

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Strafbarkeit

✅Strafbar macht sich, wer vorsätzlich 

➡️gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 

➡️steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig nicht offenlegt oder 

➡️die Verwendung von Steuerzeichen/-stempeln pflichtwidrig unterlässt, und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder Dritte erlangt.

Formen der Steuerhinterziehung

Formen der Steuerhinterziehung können sein: 

➡️Aktives Tun: falsche Angaben in Erklärungen/Anmeldungen 

➡️Unterlassen: Nichtanzeige steuerlich relevanter Tatsachen 

➡️Teilnahme: Anstiftung/Beihilfe (z. B. durch Dritte)

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Selbstanzeige (§ 371 AO): Chance auf Straffreiheit – mit Haken

➡️Die Selbstanzeige ist der gesetzlich vorgesehene Ausstieg aus dem Steuerstrafverfahren – aber nur, wenn sie vollständig, rechtzeitig und richtig erfolgt. Ziel ist die strafbefreiende Nachholung aller bislang nicht erklärten, noch unverjährten Steuerstraftaten. Teilselbstanzeigen, in denen nur einzelne Jahre oder Steuerarten „nachgereicht“ werden, reichen in der Regel nicht; seit den Verschärfungen gilt: Alles oder nichts. 

➡️Die Anzeige muss beim zuständigen Finanzamt schriftlich eingehen und sämtliche Besteuerungsgrundlagen der betroffenen Zeiträume so aufbereiten, dass eine sofortige richtige Festsetzung möglich ist. Parallel sind die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen fristgerecht zu zahlen. 

➡️Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € je Tat fällt zudem ein Strafzuschlag nach § 398a AO an (bis zu 10 % der hinterzogenen Steuer), ohne den keine Straffreiheit eintritt.

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Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige

➡️Entscheidend ist die Rechtzeitigkeit: 

✅⚖️Die Selbstanzeige wirkt nur, wenn sie vor Tatentdeckung, vor Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder vor Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens erstattet wird. Liegt bereits ein Sperrgrund vor – etwa laufende Betriebsprüfung, Durchsuchung, Beschlagnahme oder der konkrete Hinweis, dass die Tat den Behörden bekannt ist –, scheidet Strafbefreiung aus. In der Praxis bedeutet das: Wer Anzeichen für drohende Aufdeckung erkennt (z. B. Kontrollmitteilungen, Sammelauskunftsersuchen, Anfragen zu Auslandsbezügen), muss sofort handeln.

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Risiken der Selbstanzeige 

➡️Die Risiken liegen in der Detailtiefe: 

✅⚖️Unvollständige oder widersprüchliche Angaben, fehlende Belege, falsche Zeiträume oder versäumte Zahlungsfristen machen die Anzeige unwirksam. Ebenso problematisch sind komplexe Strukturen (z. B. Auslandssachverhalte, Schein- oder Kettengeschäfte), bei denen wirtschaftlich Berechtigte, Zahlungsflüsse und Belege lückenlos aufgearbeitet werden müssen. Wer die Selbstanzeige professionell vorbereitet, die Liquidität für Steuern, Zinsen und Zuschlag sicherstellt und zeitlich vor Sperrgründen agiert, nutzt die Selbstanzeige als echten Rettungsanker. Wer improvisiert, verspielt ihn.

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Geldwäscheprävention nach dem GwG: Pflichten & Haftung

✅Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet eine Vielzahl von Branchen – von Kredit- und Finanzdienstleistern über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte (unter Beachtung berufsrechtlicher Besonderheiten) bis hin zu Immobilienmaklern, Notaren, Güterhändlern wie Juwelieren oder Kfz-Händlern sowie Glücksspielanbietern – zu wirksamen Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Kern ist ein risikobasierter Ansatz: Verpflichtete müssen ihr konkretes Geschäftsmodell, Produkte, Kundenstrukturen, Vertriebswege und Regionen analysieren, politisch exponierte Personen (PEP) berücksichtigen und auf dieser Grundlage eine dokumentierte Risikoanalyse erstellen, regelmäßig aktualisieren und in interne Sicherungsmaßnahmen übersetzen. Dazu zählen klare Zuständigkeiten, gegebenenfalls die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, Schulungs- und Kontrollkonzepte, ein angemessenes Monitoring sowie belastbare IT- und GoBD-Schnittstellen, die eine revisionssichere Aufzeichnung sicherstellen

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Prävention von Geldwäsche

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) dient der Prävention von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung. 

Verpflichtete sind u. a.: 

✅Kredit-/Finanzdienstleister, E-Geld-/Zahlungsinstitute 

✅ Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte (berufsrechtliche Besonderheiten beachten) 

✅Immobilienmakler, Notare (transaktionsbezogen) 

Güterhändler (Juweliere, Kfz-Händler u. a.) 

✅Glücksspielanbieter und weitere risikogeneigte Branchen

Sorgfaltspflichten der §§ 10 ff. GwG

✅Im Tagesgeschäft greifen die allgemeinen Sorgfaltspflichten der §§ 10 ff. GwG: Der Vertragspartner ist zu identifizieren, wirtschaftlich Berechtigte sind zu ermitteln und zu verifizieren, Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sind zu verstehen, und die Beziehung ist fortlaufend zu überwachen. Die gewonnenen Informationen sind vollständig, nachvollziehbar und in der Regel fünf Jahre aufzubewahren. Bei erhöhtem Risiko – etwa komplexen eigentumsrechtlichen Strukturen, Bartransaktionen, Auslandsbezug oder PEP-Nähe – sind verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden; eine „Papier-Compliance“ ohne gelebte Prozesse genügt ausdrücklich nicht.

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Meldepflicht nach § 43 GwG

✅Besteht ein Verdacht auf Geldwäsche, greift die unverzügliche Meldepflicht nach § 43 GwG gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU) über das goAML-Portal. Ob der zugrunde liegende Sachverhalt bereits eine Straftat darstellt, ist hierfür unerheblich. Während der Prüfung durch die Behörden dürfen meldepflichtige Transaktionen regelmäßig nicht durchgeführt werden; zugleich gilt das strikte „Tipping-Off“-Verbot, der Kunde wird nicht informiert. 

✅Verstöße gegen GwG-Pflichten sind kein Bagatellthema: Aufsichtsbehörden können Bußgelder bis zu 1 Mio. Euro oder – bei Unternehmen – bis zu 10 % des Jahresumsatzes verhängen, flankiert von Auflagen, Sonderprüfungen und der Veröffentlichung bestandskräftiger Maßnahmen („Naming & Shaming“), was erfahrungsgemäß den größeren Schaden anrichtet. 

✅Wer Risiken systematisch identifiziert, KYC-Prozesse sauber umsetzt, Mitarbeitende schult und Meldewege glasklar regelt, reduziert Haftung und Reputationsgefahr – und besteht Prüfungen.

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Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG)

➡️KYC/Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigten 

➡️Zweck und Art der Geschäftsbeziehung klären

➡️Risikobasierte Überwachung der Geschäftsbeziehung (laufend) 

➡️Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten (in der Regel 5 Jahre)

Verdachtsmeldung (§ 43 GwG)

➡️Meldepflicht an die FIU (über goAML), unabhängig von der Strafbarkeit im Einzelfall 

➡️Tipping-Off-Verbot: Der Kunde wird nicht informiert 

➡️Bei meldepflichtigen Sachverhalten Transaktion aussetzen, bis Freigabe/Anordnung vorliegt

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Manipulation elektronischer Kassensysteme

✅Hier geht es um manipulierte elektronische Kassen im Gastgewerbe und Handel – also Fälle, in denen Umsätze nachträglich „kleiner gerechnet“ werden. Typische Wege: Man nutzt den Trainingsmodus, schleust übermäßige Stornos oder setzt externe Manipulationsprogramme („Zapper“) ein. Ergebnis: Ein Teil der Bareinnahmen taucht in der Buchführung nicht auf. In der Steuererklärung stehen dann zu niedrige Umsätze – und damit zu geringe Umsatz-, Einkommen-/Körperschaft- und Gewerbesteuern. Juristisch ist das in der Regel Steuerhinterziehung (§ 370 AO): 

✅Es werden unrichtige Angaben gemacht, oder man lässt pflichtige Aufzeichnungen weg. Daneben kommen Verstöße gegen § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Betracht. Diese schreiben vor, dass elektronische Kassen mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gesichert sein müssen. Auch die GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in elektronischer Form) gelten: Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig und unveränderbar sein.

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Wie kommt so etwas ans Licht?

✅Die Finanzverwaltung darf unangekündigte Kassen-Nachschauen (§ 146b AO) machen. Dabei werden oft TSE- und DSFinV-K-Daten (standardisierte Kassendaten) gezogen und ausgewertet. Prüfer arbeiten außerdem mit Zeitreihenvergleichen, Rohgewinnaufschlägen und Kassensturztests. Passen Zahlen, Warenverbrauch und Öffnungszeiten nicht zusammen, wird häufig per Schätzung (§ 162 AO) hinzugerechnet. 

✅Die Folgen sind spürbar: Steuernachzahlungen, Nachzahlungszinsen, die Einziehung des wirtschaftlichen Vorteils (also das, was man „gespart“ hat) und Bußgelder für Kassenverstöße. Wenn das Ganze lange läuft oder um hohe Beträge geht, kann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen – dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

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Gibt es Verteidigungschancen?

✅ Ja – aber nur mit Substanz. 

➡️Erstens: Technik. Nicht jede Auffälligkeit ist Manipulation. Defekte, Fehlkonfigurationen oder Softwarefehler können Zahlen verzerren. 

➡️Zweitens: Verantwortlichkeit. Nicht automatisch haftet der Inhaber persönlich, wenn etwa Mitarbeitende oder ein externer Dienstleister eigenmächtig manipuliert haben. 

➡️Drittens: Methoden der Prüfer sind angreifbar. Nachkalkulationen beruhen auf Annahmen: Wareneinsatz, Schwund, Portionsgrößen, Sortimentwechsel, Saison, Lieferdienst- oder Gutscheinanteile – wenn diese Faktoren realistisch belegt werden, schrumpft die Zuschätzung. 

Wichtig ist eine saubere Dokumentation: Bediener- und Stornoprotokolle, Z-Berichte, TSE-Protokolle, Verträge mit Kassen-/IT-Dienstleistern, Schulungsnachweise.

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Was ist klug, wenn es brenzlig wird?

➡️Früh intern aufklären, alle Kassendaten sichern (TSE/DSFinV-K-Exporte), Lücken schließen und – falls noch möglich – vollständig nachmelden. In geeigneten Fällen kommt eine Selbstanzeige (§ 371 AO) in Betracht; sie kann zur Strafbefreiung führen, wenn sie vor Entdeckung, vollständig und richtig erfolgt und Steuern plus Zinsen fristgerecht gezahlt werden (bei größeren Beträgen zusätzlich Strafzuschlag nach § 398a AO). 

➡️Parallel sollte die Kassenorganisation dichtgezogen werden: klare Zuständigkeiten, Vier-Augen-Prinzip bei Stornos, regelmäßige TSE-Funktionstests, GoBD-Verfahrensdokumentation und Mitarbeiterschulungen. Kurz gesagt: Wer echte Abläufe nachweisen kann, steht besser da – wer nur Papierregeln hat, nicht.

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Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?

Termin absagen

✅Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen

✅Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile

✅Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen

✅Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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