5. Wie läuft die Revision ab?
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verkündung des Urteils eingereicht werden, entweder schriftlich bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat oder beim selbigen Gericht zu Protokoll der Geschäftsstelle. Darüber hinaus muss die Revision – im Gegensatz zu Berufung – auch begründet werden. Der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger muss in seiner Revisionsbegründung darlegen, warum das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ergangen ist. Diese Frist zur Begründung beträgt nur 1 Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Aufgrund dieses engen Zeitfensters, in denen der Rechtsanwalt das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll sichten und studieren muss, bedarf es einer gewissen Erfahrung und vor allem deutlich überdurchschnittlichen strafprozessualen Kenntnissen im Revisionsrecht, um erfolgreich eine Revision bewerkstelligen zu können.
Im Gegensatz zur Berufung ist die Revision ein rein formales Verfahren, dh. das Revisionsgericht überprüft das Urteil der Vorinstanzen auf ihre Richtigkeit - Rechtsfehler. Es kommt daher nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme, bei denen erneut Zeugen vernommen werden, Gutachten eingeholt werden etc. und der Fall als Ganzes neu aufgerollt wird. Das Revisionsgericht überprüft nur, ob die Vorinstanz bei der Urteilsfindung gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder das Recht falsch angewandt hat. Nicht mehr – nicht weniger.
Wird gegen ein Urteil des Landgerichts Revision eingelegt, so entscheidet schlussendlich der Bundesgerichtshof. Im Falle einer sog. Sprungrevision, dh. einer Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts, erfolgt die Entscheidung durch das Oberlandesgericht.
Die Revision im Strafrecht ist mit Abstand die anspruchsvollste Kür für einen Strafverteidiger. Aufgrund der zahlreichen Besonderheiten, umfangreichen Fachwissens und Zeitdrucks sowie der Tatsache, dass es sich um das letzte Rechtsmittel handelt, welches Sie einlegen können, um einer Verurteilung zu entgehen, sollte diese Aufgabe nur einem Spezialisten mit wissenschaftlichem fundiertem Wissen und Erfahrung überlassen sein. Dies zeigt sich insbesondere in der niedrigen Erfolgsquote in der Revision (2,5 – 8 %).
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