Illegales IPTV oder Sky-Cardsharing genutzt? Erfahren Sie alles zu Strafbarkeit nach § 202a StGB - Überblick & Bedeutung

§ 202a StGB: Überblick und Bedeutung

🟧 § 202a StGB regelt das Ausspähen von Daten und schützt vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff. Wer sich unberechtigt Zugang zu besonders gesicherten Daten verschafft, begeht eine Straftat. Im Zeitalter der Digitalisierung ist dieser Straftatbestand ein wichtiges Instrument, um Privatsphäre und Unternehmensgeheimnisse zu schützen.

Wann liegt ein Ausspähen von Daten nach § 202a StGB vor? Voraussetzungen für eine Strafbarkeit

🟧 Für eine Strafbarkeit nach § 202a StGB müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 

🟧 Daten müssen besonders gesichert sein: Der Schutz muss darauf abzielen, den Zugang zu verhindern.

🟧 Unbefugter Zugriff: Der Täter muss bewusst und ohne Erlaubnis handeln. 

🟧 Verschaffung von Daten: Es genügt schon das Erlangen der Information, nicht erst deren Nutzung oder Weitergabe.

Welche Daten sind geschützt?

🟧 Geschützt sind elektronische Daten, die entweder gespeichert oder in einem Übertragungsvorgang sind. Beispiele: 

🟧 Passwörter 

🟧 Bankdaten 

🟧 interne Firmeninformationen 

🟧 medizinische Patientendaten

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardic

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Welche Strafen drohen beim Ausspähen von Daten?

🟧 Freiheitsstrafe und Geldstrafe Ein Verstoß gegen § 202a StGB kann wie folgt bestraft werden: 

🟧 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 

🟧 Geldstrafe 

✅ Besonders schwere Fälle oder weitergehende Delikte wie Datenhehlerei (§ 202d StGB) können zusätzlich strengere Konsequenzen haben.

FAQ zu § 202a StGB

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Fragen & Antworten

1. Was regelt § 202a StGB?

Was regelt § 202a StGB? § 202a StGB stellt das unbefugte Ausspähen von besonders gesicherten Daten unter Strafe und schützt elektronische Informationen vor Zugriffen ohne Erlaubnis.

2. Wann liegt ein besonders gesichertes Datum vor?

Wann liegt ein besonders gesichertes Datum vor? Besonders gesichert ist ein Datum, wenn es durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt ist, zum Beispiel durch Passwörter oder Verschlüsselungen.

3. Welche Strafe droht bei Ausspähen von Daten?

Bei einer Verurteilung nach § 202a StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

4. Ist schon der Versuch strafbar?

Ja, auch der Versuch, besonders gesicherte Daten auszuspähen, ist strafbar.

5. Gilt § 202a StGB auch bei Angriffen aus dem Ausland?

Unter bestimmten Umständen ja, insbesondere wenn der betroffene Server oder das Opfer in Deutschland lokalisiert ist.

6. Gilt das auch, wenn ich die Daten unabsichtlich erreiche — z. B. durch Fehlklick oder unbedachte Aktion?

Nein — der Tatbestand setzt Vorsatz voraus: Man muss bewusst und wissentlich unbefugt auf die besonders gesicherten Daten zugreifen.

7. Sind auch Zugriffe auf unternehmensinterne oder Firmen-Daten erfasst?

Ja — § 202a schützt alle Daten, unabhängig ob privat oder geschäftlich. Geschäftsdaten, interne Dokumente oder Betriebsgeheimnisse sind genauso geschützt.

8. Was zählt als „besondere Sicherung“?

Maßnahmen wie Passwörter, Verschlüsselung, Firewalls oder sonstige wirksame technische bzw. organisatorische Hürden, die den Zugriff unbefugter verhindern sollen.

9. Gilt das Gesetz auch für Kommunikation — z. B. verschickte E-Mails oder Messenger-Chats?

Ja — wenn die Nachrichten oder Daten verschlüsselt oder anderweitig gesichert sind und der Zugriff unbefugt erfolgt, fällt das ebenfalls unter § 202a StGB.

10. Was unterscheidet § 202a von anderen Computer-/Internetdelikten wie Hacken oder Datenhehlerei?

§ 202a befasst sich mit dem unbefugten Zugriff auf geschützte Daten. Andere Delikte wie § 202c StGB betreffen das Vorbereiten (z. B. Verbreitung von Hacker-Tools); § 202b StGB das Abfangen von Daten; § 202d StGB die Verwertung oder Weitergabe bereits erlangter illegaler Daten.

Dr. Dejan Dardic 
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