Illegales IPTV oder Sky-Cardsharing genutzt? 3 § 106 UrhG: Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke § 106 UrhG

§ 106 UrhG: Überblick und Bedeutung

§ 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schützt die Rechte von Urhebern vor unerlaubter Nutzung ihrer Werke. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Rechteinhabers vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, begeht eine strafbare Handlung. Das Ziel dieser Regelung ist es, kreative Leistungen zu würdigen und sicherzustellen, dass Urheber die Kontrolle über ihre Werke behalten. Gerade im digitalen Zeitalter gewinnt dieser Schutz immer mehr an Bedeutung.

Wann liegt eine Urheberrechts-verletzung vor?

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit 

Eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG setzt mehrere Bedingungen voraus: 

• Geschütztes Werk: Das betroffene Objekt muss unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Dazu zählen Werke der Literatur, Musik, Kunst, Fotografie, Film und Software. 

• Unerlaubte Handlung: Das Werk wird ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben. 

• Vorsatz: Der Täter muss wissen, dass er eine rechtswidrige Handlung begeht, und diese dennoch bewusst ausführen.

Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit

Während § 106 UrhG nur vorsätzliche Handlungen bestraft, bleibt eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung straflos – kann aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Vorsatz bedeutet, dass der Täter die Umstände kennt und seine Handlung trotzdem in Kauf nimmt.

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

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Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen § 106 UrhG?

Freiheitsstrafe und Geldstrafe im Überblick 

Wer gegen § 106 UrhG verstößt, dem drohen empfindliche Strafen. Im Einzelnen sieht das Gesetz vor: 

• Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 

• Geldstrafe 

Die genaue Höhe der Strafe hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Schwere und dem Umfang der Verletzung.

In besonders schweren Fällen – etwa wenn die Urheberrechtsverletzung gewerbsmäßig erfolgt oder in erheblichem Umfang – greifen verschärfte Strafnormen wie § 108a UrhG. Hier kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahren betragen.

Beispiele für eine strafbare Handlung

Ein klassisches Beispiel ist das Hochladen urheberrechtlich geschützter Filme, Serien oder Musikstücke auf Plattformen wie YouTube oder Streaming-Seiten ohne Genehmigung des Rechteinhabers. Auch das Teilen von illegalen Downloads in Tauschbörsen fällt darunter.

Nutzung fremder Werke ohne Lizenz. Die Nutzung fremder Bilder auf einer Website, das Einbinden von Musik in Videos oder das Kopieren ganzer Textpassagen ohne entsprechende Lizenz oder Genehmigung sind typische Urheberrechtsverletzungen im Alltag – auch wenn sie oft unbewusst geschehen. 

Urheberrecht im Internet: Darauf solltest du achten Risiken bei Social Media und Webseiten. Auf Social Media werden Inhalte schnell geteilt, kopiert und verbreitet. Doch auch hier gilt das Urheberrecht uneingeschränkt. Besonders riskant ist die Nutzung von Bildern, Musik oder Videos, die scheinbar „frei verfügbar“ sind, tatsächlich aber urheberrechtlich geschützt bleiben.

Schutz des Urheberrechts ernst nehmen

§ 106 UrhG ist ein zentrales Instrument zum Schutz kreativer Leistungen. Eine unerlaubte Verwertung geschützter Werke kann schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gerade im Internet ist es wichtiger denn je, genau zu prüfen, ob Werke rechtmäßig genutzt werden dürfen. Wer sicher gehen will, schützt sich und respektiert die Rechte der Urheber – und trägt so zu einem fairen und kreativen Miteinander bei.

FAQ zu § 106 UrhG

Fragen & Antworten

Was regelt § 106 UrhG?

Was regelt § 106 UrhG? § 106 UrhG stellt die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken unter Strafe. Es schützt die Rechte von Urhebern und sichert ihnen die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke.

Welche Strafe droht bei einer Urheberrechtsverletzung nach § 106 UrhG?

Welche Strafe droht bei einer Urheberrechtsverletzung nach § 106 UrhG? Bei einer Verletzung von § 106 UrhG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Strafe noch höher ausfallen.

Ist eine Urheberrechtsverletzung auch ohne Vorsatz strafbar?

Ist eine Urheberrechtsverletzung auch ohne Vorsatz strafbar? Nein, § 106 UrhG erfasst nur vorsätzliche Handlungen. Fahrlässige Urheberrechtsverletzungen sind strafrechtlich nicht relevant, können jedoch zivilrechtliche Konsequenzen wie Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Wann ist eine Verwertung eines Werkes erlaubt?

Wann ist eine Verwertung eines Werkes erlaubt? Eine Verwertung ist erlaubt, wenn der Urheber zugestimmt hat oder eine gesetzliche Erlaubnis (z.B. Schrankenregelungen wie das Zitatrecht) vorliegt. Ansonsten wird die Nutzung als unerlaubt angesehen.

Gilt § 106 UrhG auch im Internet?

Ja, § 106 UrhG gilt selbstverständlich auch im Internet. Inhalte wie Bilder, Musik und Texte sind online genauso geschützt wie offline und dürfen ohne Erlaubnis nicht genutzt werden.

Dr. Dejan Dardić 
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