Alles für Deutschland strafbar? SA-Parole. Strafbarkeit § 86a StGB

Verwendung von Nazi-Symbolen.

✅ Die Verwendung von Nazi-Symbolen, wie zum Beispiel dem Hakenkreuz, oder aber Parolen aus der NS-Zeit, wie zB. "Alles für Deutschland" sind nach dem StGB grundsätzlich strafbar. Es handelt sich dabei um eine Straftat nach § 86a StGB und fällt somit unter das Gesetz über die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Die Verwendung dieser Symbole kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden, es sei denn, sie erfolgt im Kontext von Kunst, Wissenschaft oder Aufklärung.

Jetzt anrufen

Welche Strafen drohen?

✅ Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Je nach Fall, kann die Handlung aber auch straflos sein und von der Sozialadäquanzklausel nach § 86a Abs. 3 iVm. § 86 Abs. 3 StGB gedeckt sein.

Jetzt anrufen

Warum einen Rechtsanwalt einschalten?

✅ Das Einschalten eines Rechtsanwalts als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist nicht nur empfehlenswert, sondern oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Hier sind die wichtigsten Gründe – auch aus juristischer Sicht – warum du als Beschuldigter unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen solltest:

DR. DEJAN DARDIĆ

✅ Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Er vertritt Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. 

✅ Bedingungsloser Einsatz für den Mandanten - nicht nur eine berufliche Pflicht, sondern auch ethisches Gebot. Strafverteidigung ist Kampf - bis zum Schluss.

Jetzt anrufen

Akteneinsichtsrecht (nur über den Anwalt)

✅ Als Beschuldigter haben Sie kein eigenes Recht auf vollständige Akteneinsicht. Dieses steht nur Ihrem Verteidiger gemäß § 147 StPO zu. Ohne die vollständige Kenntnis des Akteninhalts – etwa der Beweislage, Aussagen von Zeugen oder Gutachten – können Sie sich nicht effektiv verteidigen.

➡️ Ein Anwalt kann die Akte einsehen und deine Verteidigungsstrategie darauf aufbauen.

Aussageverhalten gezielt steuern

✅ Viele Beschuldigte begehen den Fehler, ohne anwaltliche Beratung auszusagen – und schaden sich dadurch selbst. Ein Verteidiger kann prüfen, ob es besser ist, zunächst zu schweigen (was dein gutes Recht ist, § 136 StPO), oder ob eine Einlassung sinnvoll ist. ➡️ Reden ist Silber – Schweigen kann Gold sein.

Juristischer Beistand gegen staatliche Macht

✅ Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) verfügen über Fachwissen, Mittel und Erfahrung. Als Laie sind Sie ihnen oft hoffnungslos unterlegen. ➡️ Ein Verteidiger sorgt für Waffengleichheit und achtet auf die Einhaltung deiner Rechte.

Risiko ohne Anwalt.

✅ Als Beschuldigter sind Sie in einer rechtlich hochkomplexen und oft belastenden Situation. Ohne anwaltliche Unterstützung riskieren Sie Fehler, die Sie teuer zu stehen kommen können – im schlimmsten Fall sogar mit einer Verurteilung.

Jetzt anrufen

Milderung oder Einstellung möglich

✅ Ein Anwalt kann mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verhandeln – etwa über eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO (geringe Schuld) oder über eine Strafmilderung bei Geständnis, Schadenswiedergutmachung etc. ➡️ Oft kann ein Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden – das spart Nerven, Geld und möglicherweise ein Strafregistereintrag.

Schutz vor Beweismittelfehlern Verfahrensverstößen

✅ Ein Anwalt erkennt, ob Beweise rechtmäßig erhoben wurden (z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung, Vernehmung ohne Belehrung). Ist das nicht der Fall, kann er deren Verwertung angreifen. 

➡️ Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen – das kann das Verfahren kippen.

Vertretung in allen Phasen des Verfahrens

✅ Ein Strafverfahren gliedert sich in mehrere Abschnitte: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, ggf. Berufung oder Revision. Ein Strafverteidiger begleitet dich durch alle Phasen, wahrt Fristen und legt Rechtsmittel ein, wenn nötig.

DR. DEJAN DARDIĆ

✅ Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Er vertritt Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. 

✅ Bedingungsloser Einsatz für den Mandanten - nicht nur eine berufliche Pflicht, sondern auch ethisches Gebot. Strafverteidigung ist Kampf - bis zum Schluss.

Jetzt anrufen




Voraussetzungen des § 86a StGB

§ 86a StGB. Kennzeichen.

✅ Voraussetzung ist, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen und terroristischen Organisation handelt. Was ein Kennzeichen ist, wird in § 86a Abs. 2 StGB näher definiert. Darunter fallen Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen, Grußformeln und solche, die diesen verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. 

Beispiele für Kennzeichen. 

✅ Beispiel für Fahnen ist die Hackenkreuzflagge. Beispiel für Abzeichen sind Mitgliedsabzeichen der NSDAP. Beispiel für Parolen sind "Heil Hitler". Beispiel für Grußformeln ist der "Hitlergruß". 

Handlung § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB

✅ Tathandlung des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das  Verbreiten eines solchen Kennzeichens in der Öffentlichkeit oder das Verwenden eines solchen Kennzeichens, öffentlich in einer Versammlung oder in einem vom Täter verbreiteten Inhalt. Die Verbreitung und Verwendung muss in Deutschland erfolgen. Darunter fällt auch die Verbreitung solcher Kennzeichen in WhatsApp-Gruppen.




Vorsatz. Billigend in Kauf nehmen.

✅ Schließlich muss der Täter auch vorsätzlich handeln. Dabei genügt es, wenn der Täter bei der Handlung nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, dem Verwenden oder Verbreiten, mit bedingtem Vorsatz handelt. Der Vorsatz ist an dieser Stelle nicht unproblematisch. Zwar muss der Täter eine verfassungsgefährdende Absicht nicht haben, jedoch muss sich der Vorsatz des Täters auf das Verbot der Vereinigung beziehen. An dieser Stelle kommt es stets auf den Einzelfall an. Beispielhaft ist hier der Fall Björn Höcke. 

Rechtsfolge.

✅ Liegen die obigen Voraussetzungen vor, dh. handelt es sich bei dem Kennzeichen um ein verfassungswidriges Kennzeichen oder ein solches einer terroristischen Vereinigung und wird dieses vorsätzlich öffentlich verwendet oder verbreitet, so kommt als Strafe eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren in Betracht. Straflos handelt man hingegen, wenn die Verbreitung oder Verwendung im Sinne des § 86a Abs. 3 iVm. § 86 Abs. 4 StGB erfolgt oder aber der Täter einem Irrtum unterlag. 

Zweck der Vorschrift.

✅ Zweck der Vorschrift des § 86a StGB ist der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnungen und der Schutz des politischen Friedens in der Bundesrepublik Deutschland, indem das "Wiederaufleben" verfassungswidriger Organisationen und Vereinigungen sowie deren feindseliger Gesinnung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterbunden und strafrechtlich sanktioniert wird. Derartige Kennzeichen sollen aus dem politischen Leben verbannt werden zum Schutze des demokratischen Rechtsstaates. 




"Alles für Deutschland"
Wo liegt das Problem? 

Vorsatz. Verwendung des Kennzeichens.

✅ Problematisch ist der Vorsatz. Der Täter muss nicht nur vorsätzlich handeln und Vorsatz auf die Handlung des Verbreitens und der Verwendung haben, er muss auch wissen, dass sich um ein verbotenes Kennzeichen handelt einer verfassungswidrigen oder terroristischen Organisation bzw. Vereinigung. Genau dieser Punkt ist am Beispiel der Parole "Alles für Deutschland" äußerst problematisch. 

Problem. Seltenes Kennzeichen. 

✅Beispielhaft lässt sich das an der Parole "Alles für Deutschland" deutlich machen. Für den Vorsatz bei § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Täter sich zur verbotenen Organisation bekennt oder eine besondere verfassungsgefährdende Absicht hat. 

✅Erforderlich ist nur, dass der Täter hinsichtlich der Verbreitung oder Verwendung vorsätzlich handelt und er das Kennzeichen, zumindest laienhaft, grob, einer bestimmten verbotenen Organisation zuordnen kann. Was ist aber, wenn es sich um ein sehr seltenes Kennzeichen handelt? Oder das Kennzeichen mehrdeutig ist? Ist das bei der Parole "Alles für Deutschland" der Fall?

"Alles für Deutschland". Strafbar oder nicht? 

✅ Wenn es sich um seltene Kennzeichen handelt, was bei der Parole "Alles für Deutschland" der Fall sein dürfte (auch dem Verf. war die Parole als SA-Parole unbekannt geblieben), sind weitere Indizien und Umstände des Falles zu berücksichtigen. Es müssen nähere Feststellungen getroffen werden, so etwa zum zeitgeschichtlichem Wissen des Täter, seiner geschichtlich-politischen Allgemeinbildung und seinem sozialen Umfeld, aber auch ob Verbindungen bestehen oder bestanden zu politisch entsprechend ausgerichteten Kreisen sowie das äußere Erscheinungsbild und einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten. Nicht entscheidend dürfte sein, ob das Kennzeichen und somit die Parole "Alles für Deutschland" einen Bekanntheitsgrad aufweist oder eben nicht. Von der Bekanntheit eines Kennzeichens kann eine Strafbarkeit nicht abhängen. 




Es kommt auf den Einzelfall an.

✅ Letztlich lässt sich die Frage pauschal nicht mit Ja oder Nein beantworten. Während beispielsweise Cathy Hummels für ihren Instagram Beitrag im Mai 2024 kurz vor der EM "Alles für Deutschland" keine strafrechtlichen Ermittlungen zu befürchten hatte, wurde Björn Höcke für den gleichen Spruch, jedoch im Kontext einer politischen Veranstaltung, zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei ist jedoch anzumerken, dass das Argument "Höcke sei Geschichtslehrer und hätte das wissen müssen", nicht wirklich überzeugt, da selbst renommierten Politikwissenschaftlern und Geschichtswissenschaftlern, der Ausruf als SA-Parole bzw. Motto nicht bekannt war. Auch dem Verfasser war dieser Ausruf als SA-Motto bis zum Höcke-Prozess völlig unbekannt geblieben.

Bekanntheit. 
Ist das doch von Relevanz?

✅ Grundsätzlich dürfte es nicht entscheidend sein, eine Strafbarkeit "Alles für Deutschland" am Bekanntheitsgrad der Parole zu messen. Aber in diesem Fall dürfte es doch erheblich und maßgeblich sein. Denn das Strafrecht gilt als das "schärfste Schwert" des Staates gegen seine Bürger und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nur als "ultima ratio" gedacht (so BVerfG, Beschluss vom 05.08.2020). Strafrechtliche Sanktionen kommen nur in Betracht, wenn es dem Schutz eines wichtigen Schutzgutes/ Rechtsgutes gedacht ist. Konkret heißt das: Eine strafrechtliche Sanktion der Parole "Alles für Deutschland" dürfte somit verfassungsrechtlich bedenklich sein, da sie möglicherweise zu Weit geht. 

Parole als SA-Motto nicht allen bekannt

✅ Die Parole "Alles für Deutschland" wird im Allgemeinen nicht mit der NS-Zeit assoziiert. Dem Großteil der Bevölkerung dürfte bis zum Prozess von Höcke nicht bekannt sein, dass es sich dabei um das Motto der SA gehandelt hat. Selbst renommierte Wissenschaftlicher räumen ein, dass ihnen die Parole als SA-Motto nicht bekannt war, so etwa Prof. Dr. Falter (Politikwissenschaftler) welcher seit mehr als drei Jahrzehnten zur Massenbasis des Nationalsozialismus forscht oder Dr. Dr. Zitelmann (Historiker); Forschungsschwerpunkt Nationalsozialismus. 

Jetzt anrufen

BGH bestätigt Strafbarkeit 

✅ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Revisionen gegen Urteile des Landgerichts Halle zurückgewiesen und damit die Verurteilungen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB bestätigt. Die Entscheidungen sind nun rechtskräftig. Beschluss vom 20. August 2025 (3 StR 484/24 und 3 StR 519/24)

Jetzt anrufen

Bewertung des Landgerichts Halle: rechtlich nicht zu beanstanden

✅ Der Angeklagte benutzte die Parole „Alles für Deutschland“ in zwei öffentlichen Auftritten und wurde vom LG Halle wegen § 86a StGB verurteilt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof konnte weder Fehler im Ablauf des Verfahrens noch in der juristischen Einordnung erkennen. Die Vorinstanz hatte schlüssig erläutert, dass die fragliche Parole eindeutig der SA zuzuordnen ist, dass der Angeklagte deren nationalsozialistischen Ursprung kannte und dass es sich dabei um ein Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB handelt. Die Entscheidungsgründe waren nachvollziehbar und trugen die Verurteilung.

Bekanntheit des Kennzeichens spielt keine Rolle

✅ Der BGH bekräftigte außerdem einen bereits bekannten Grundsatz: Für die Einordnung als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB ist es völlig unerheblich, ob das Symbol oder die Parole weithin bekannt ist oder auch in anderen Zusammenhängen auftaucht. Maßgeblich ist allein, dass ein Bezug zu einer verfassungsfeindlichen Organisation klar erkennbar bleibt.

Kein privilegierter Gebrauch – Meinungsfreiheit schützt hier nicht

✅ Das Gericht sah keinerlei Anhaltspunkte für einen privilegierten Zweck wie etwa künstlerische oder wissenschaftliche Nutzung, Berichterstattung oder eine distanzierende Auseinandersetzung. Strafbar ist nicht die vertretene Meinung, sondern der Einsatz eines Kennzeichens des Nationalsozialismus. Die Entscheidung stellt daher eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit dar und bleibt verfassungsrechtlich unproblematisch.

Kritische Würdigung

✅ Die Beschlüsse des BGH vom 20. August 2025 (3 StR 484/24 und 3 StR 519/24) bestätigen zwar die etablierte Rechtsprechung zu § 86a StGB, offenbaren jedoch zugleich mehrere dogmatische Spannungsfelder. Auffällig ist zunächst die bemerkenswert formale Herangehensweise an den Kennzeichenbegriff. Der Senat knüpft nahezu ausschließlich an die historische Herkunft der Parole an und verzichtet weitgehend auf eine kontextbezogene Analyse der konkreten Äußerungssituation. Damit verengt der BGH den Prüfungsmaßstab in einer Weise, die dem Kommunikationscharakter des Delikts nur bedingt gerecht wird. Gerade angesichts des offenen Tatbestandsmerkmals der „Verwendung“ wäre eine intensivere Auseinandersetzung mit Sinnrichtung, Adressatenkreis und sozialer Rezeption der Äußerung geboten gewesen.

Unzureichende Grundrechts-abwägung und verfassungsrechtliche Defizite

✅ Besonders problematisch erscheint die Behandlung der grundrechtlichen Dimension. Zwar verweist der BGH auf die Meinungsäußerungsneutralität des § 86a StGB, doch verbleibt die verfassungsrechtliche Würdigung auf einem abstrakten Niveau. Eine konkrete Abwägung zwischen der Schutzrichtung der Norm und der betroffenen Meinungsfreiheit findet nur rudimentär statt. Dies steht im Spannungsverhältnis zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das auch bei formell meinungsneutralen Strafvorschriften eine grundrechtsfreundliche Auslegung verlangt. Der Senat riskiert damit eine Verkürzung der verfassungsrechtlichen Schutzbereiche, die im Extremfall zu einer übermäßigen Einschränkung politischer Kommunikation führen kann.

Bestimmtheits-probleme durch Ausweitung des Tatbestands

✅ Hinzu tritt ein Bestimmtheitsproblem: Die Entscheidungen tragen zu einer weiteren Ausweitung des Kennzeichenbegriffs bei, ohne dass eine trennscharfe dogmatische Konturierung erfolgt. Je mehr historisch belastete Begriffe – ungeachtet ihres Bekanntheitsgrades oder ihres heutigen Wirkungszusammenhangs – als Kennzeichen eingeordnet werden, desto diffuser wird der normative Anwendungsbereich des § 86a StGB. Dies beeinträchtigt die Vorhersehbarkeit strafbaren Verhaltens und kann langfristig den verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsanforderungen zuwiderlaufen.

Reduktion des subjektiven Elements und fehlende Differenzierung der Motivlage

✅ Schließlich wirft die nahezu vollständige Entpolitisierung des subjektiven Elements Kritik auf. Es genügt nach der BGH-Linie, dass der Täter die NS-Herkunft kennt; eine tatsächliche Identifikation mit der zugrunde liegenden Ideologie ist hingegen irrelevant. Dadurch entsteht eine Strafbarkeitsschwelle, die kaum zwischen historischer Bezugnahme, distanzierender Kritik und ideologischer Affirmation differenziert. Der präventive Gehalt der Norm wird damit zugunsten eines symbolhaft-repressiven Ansatzes verschoben, der nicht zwingend zu einer effektiveren Bekämpfung rechtsextremer Strukturen beiträgt.

Gesamtbewertung

Insgesamt zeigen die Beschlüsse eine dogmatische Verfestigung, die der Vielgestaltigkeit politischer Kommunikation und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur teilweise gerecht wird. Eine stärker kontextualisierte, grundrechtsorientierte Auslegung des § 86a StGB wäre geeignet gewesen, die Entscheidung sowohl rechtspolitisch als auch verfassungsdogmatisch tragfähiger zu gestalten.

Jetzt anrufen

Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?

Termin absagen

➡️ Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu.

➡️ Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. 

➡️ Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

Jetzt anrufen

Schweigen

➡️ Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

Jetzt anrufen

Keine Nachteile

➡️ Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

Jetzt anrufen

Rechtsanwalt suchen!

🟧 Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! 

🟧 Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

Jetzt anrufen

FAQ – Kennzeichenverbot & „Alles für Deutschland” (§ 86a StGB)

1. Was regelt § 86a StGB?

§ 86a StGB verbietet das öffentliche Verwenden, Verbreiten oder Zugänglichmachen von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen — dazu zählen auch Parolen, Losungen und Grußformen.

2. Warum fällt „Alles für Deutschland“ unter § 86a StGB?

Die Parole war eine bekannte SA-Losung. Da sie ein historisch belegtes Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation darstellt, gilt „Alles für Deutschland“ in Deutschland als verbotenes Kennzeichen.

3. Welche Tathandlungen sind nach § 86a verboten?

Verboten sind u.a.: öffentliches Verwenden oder Zeigen, Verbreiten (z. B. in sozialen Medien), Darstellung auf Gegenständen oder Kleidung, sowie Vorbereitungshandlungen wie Herstellung oder Vorrätighalten entsprechender Kennzeichen.

4. Welche Strafe droht bei Verstößen gegen § 86a StGB?

Wer Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

5. Gilt das Verbot unabhängig von der Intention?

Ja — § 86a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Es kommt nicht darauf an, ob der Täter Sympathien für die Organisation hat. Die Verwendung allein reicht.

6. Können auch veränderte oder stilisierte Parolen/Symbole verboten sein?

Ja — auch Kennzeichen, die „zum Verwechseln ähnlich“ sind, können unter das Verbot fallen. Das Gesetz erfasst nicht nur originalgetreue Zeichen.

7. Gibt es Ausnahmen — etwa für Kunst, Bildung oder historische Darstellung?

Ja — das Gesetz erlaubt Ausnahmen, wenn die Symbole für Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre verwendet werden. Allerdings sind diese Ausnahmen eng ausgelegt und gelten nur bei eindeutigem Kontext und ohne propagandistischen Bezug.

8. Gilt das Verbot auch bei digitaler Verbreitung (z. B. Social Media, Messenger)?

Ja — auch das Hochladen oder Teilen von verbotenen Kennzeichen über digitale Kommunikationswege fällt unter das Verbot des öffentlichen Verwendens oder Verbreitens.

9. Wann greift der Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr bei Symbolverwendung?

Wenn durch die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen der öffentliche Frieden gefährdet wird und der Kontext nicht eindeutig eine kritische, historische oder künstlerische Distanz zeigt — dann steht der Schutz öffentlicher Sicherheit und dem Grundgesetz-Rahmen über der Meinungsfreiheit.

10. Wer entscheidet, ob ein Symbol strafbar ist?

Gerichte beurteilen im Einzelfall, ob ein Kennzeichen dem Verbot unterliegt. Dabei kommt es auf die Herkunft, den historischen Bezug und den erkennbaren Zusammenhang mit verfassungswidrigen Organisationen an. Viele einschlägige Urteile und Leitlinien stützen sich auf die Rechtsprechung zu § 86a StGB.

11. Ist „Alles für Deutschland“ auch strafbar, wenn ich die Parole nur zitiere?

Das bloße Zitieren kann strafbar sein, wenn der Kontext nicht eindeutig kritisch, historisch oder journalistisch ist. Entscheidend ist, ob der äußere Eindruck eine Verwendung als Kennzeichen zulässt.

12. Ist ein Tattoo mit der Parole „Alles für Deutschland“ verboten?

Ja, wenn es sichtbar ist. Der BGH hat bestätigt, dass ein Tattoo mit der SA-Losung ein verwaltungsfähiges Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB darstellen kann, wenn es öffentlich gezeigt wird.

13. Darf ich die Parole im Rahmen einer politischen Rede verwenden?

In politischen oder öffentlichen Reden ist die Verwendung besonders heikel. Der Kontext wirkt schnell propagandistisch — daher liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 86a StGB vor.

14. Ist die Parole „Alles für Deutschland“ immer strafbar oder gibt es Ausnahmen?

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Forschung, Berichterstattung, Kunst) ist eine straflose Verwendung möglich. Diese Ausnahme setzt eine klare Distanzierung zum Nationalsozialismus voraus.

15. Was passiert nach einer Anzeige wegen § 86a StGB?

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Es kann zu Vorladung, Hausdurchsuchung, Sicherstellung digitaler Geräte oder einem Strafbefehl kommen.

16. Kann ich mich darauf berufen, dass ich die Parole nicht kannte?

Unkenntnis schützt nicht automatisch. Wer eine Parole verwendet, die offensichtlich aus dem NS-Kontext stammt, muss mit strafrechtlicher Verantwortung rechnen. Gerichte prüfen die Glaubwürdigkeit sehr streng.

17. Ist ein „Runterbrechen“ der Parole wie „Alles für D.“ strafbar?

Ja, wenn der Bezug erkennbar bleibt. Auch verkürzte oder stilisierte Formen können als Kennzeichen gelten, solange der Durchschnittsbetrachter die Parole identifizieren kann.

18. Was gilt, wenn ich den Spruch auf Social Media poste oder reposte?

Das Teilen oder Weiterverbreiten der Parole fällt ebenfalls unter § 86a StGB. Auch Retweets, Reposts oder Story-Shares können strafbar sein, wenn sie die Verbreitung fördern.

Dr. Dejan Dardić
 Bewertungen auf www.anwalt.de

STRAFRECHT
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
STRAFVERTEIDIGUNG

Jetzt unverbindlich kontaktieren!