Strafbare Äußerung & Hate Speech
✅Unter dem Begriff „Hate Speech“ oder Hassrede versteht man sprachliche Angriffe, die darauf abzielen, Personen oder ganze Gruppen zu diffamieren, auszugrenzen oder herabzuwürdigen. Dazu zählen rassistische, antisemitische oder sexistische Beschimpfungen ebenso wie Beleidigungen wegen Behinderung oder sexueller Orientierung. Gerade auf Plattformen wie Instagram und Facebook verbreiten sich solche Inhalte besonders schnell. Die Reichweite der Netzwerke, die Verstärkung durch Algorithmen und die scheinbare Anonymität der Verfasser begünstigen ihre Verbreitung. Doch auch im digitalen Umfeld schützt das deutsche Strafrecht die persönliche Ehre und setzt klare Grenzen.
✅Ob eine Äußerung als strafbare Beleidigung zu werten ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist, wie die Aussage von einem verständigen Durchschnittsleser verstanden wird, in welchem Kontext sie gefallen ist und ob die betroffene Person identifizierbar ist. Schon ein Tag oder ein Reply reicht in vielen Fällen aus, um den Bezug herzustellen. Nicht jede Unhöflichkeit ist strafbar, auch zugespitzte Kritik kann von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sein. Überschreitet eine Äußerung jedoch die Grenze zur Schmähkritik, bei der es nur noch um die Diffamierung einer Person geht, endet der Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
✅Gerade weil Kommentare, Memes oder Reels im Netz dauerhaft abrufbar bleiben, sich leicht teilen lassen und ein breites Publikum erreichen, wiegen Beleidigungen in sozialen Medien oft schwerer als im persönlichen Gespräch. Das kann sich nicht nur strafverschärfend auswirken, sondern auch im Zivilrecht zu höheren Schmerzensgeldforderungen führen. Wer von einer Instagram- oder Facebook-Beleidigung betroffen ist, sollte daher Beweise sichern – etwa durch Screenshots, Bildschirmaufnahmen, Permalinks und Zeitstempel – und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
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