Instagram-Beleidigung & Hate Speech: Strafbarkeit nach §185 StGB

✅Beleidigungen und Hasskommentare sind auf Social Media keine Ausnahme mehr. Besonders auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok kommt es täglich zu Angriffen, die weit über eine hitzige Diskussion hinausgehen. Nutzer:innen werden durch abwertende Kommentare, diskriminierende Aussagen oder gezielte Diffamierungen in ihrer persönlichen Ehre verletzt. Viele vergessen dabei: Auch im digitalen Raum gilt das Strafgesetzbuch. Eine Instagram-Beleidigung ist rechtlich genauso relevant wie eine Beleidigung im persönlichen Gespräch – und kann strafrechtliche sowie zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

✅Die Dynamik von sozialen Netzwerken verstärkt die Wirkung solcher Angriffe erheblich. Was ursprünglich nur zwischen zwei Personen geäußert worden wäre, kann online binnen Sekunden von tausenden Menschen gelesen, geteilt oder kommentiert werden. Diese enorme Reichweite, kombiniert mit der vermeintlichen Anonymität vieler Profile, macht Hasskommentare im Internet besonders gefährlich. Juristisch betrachtet ist das Netz jedoch kein rechtsfreier Raum. Wer andere über Social Media beleidigt oder diffamiert, riskiert Ermittlungsverfahren, Geldstrafen, Freiheitsstrafen sowie Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz. 

✅Zentrale Vorschrift ist dabei § 185 StGB (Beleidigung), ergänzt durch weitere Ehrschutzdelikte wie üble Nachrede und Verleumdung. Um zu verstehen, wo die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung auf Instagram verläuft, lohnt sich ein genauer Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

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Social Media: Kein Rechtsfreier Raum

✅Soziale Netzwerke wie Instagram, Facebook, TikTok oder X (früher Twitter) sind aus dem Alltag kaum mehr wegzudenken. Doch was viele Nutzer unterschätzen: Auch online gelten dieselben Regeln wie im echten Leben. Wer andere in sozialen Medien beleidigt, herabsetzt, mit Hasskommentaren überzieht oder bewusst falsche Behauptungen verbreitet, macht sich strafbar. Die Folgen können erheblich sein – von Strafanzeigen über Geld- und Freiheitsstrafen bis hin zu zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz. Damit ist klar: Social Media ist kein rechtsfreier Raum. 

✅Mehrere Straftatbestände des Strafgesetzbuches greifen bei Beleidigungen oder Hasskommentaren im Netz. § 185 StGB stellt die klassische Beleidigung unter Strafe – also die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer Person, sei es in Textform, als Bild, Video, Emoji oder sogar per Sticker. § 186 StGB erfasst die üble Nachrede, also ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit nicht nachweisbar ist, während § 187 StGB die Verleumdung unter Strafe stellt, wenn bewusst falsche Tatsachen verbreitet werden, um den Ruf einer Person gezielt zu schädigen. Besonders schwer wiegt die Volksverhetzung nach § 130 StGB, die etwa dann einschlägig sein kann, wenn zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen aufgestachelt oder die Menschenwürde angegriffen wird. Ergänzend enthält § 188 StGB einen verschärften Ehrschutz für Politiker:innen und andere Personen des öffentlichen Lebens.

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Strafbare Äußerung & Hate Speech

✅Unter dem Begriff „Hate Speech“ oder Hassrede versteht man sprachliche Angriffe, die darauf abzielen, Personen oder ganze Gruppen zu diffamieren, auszugrenzen oder herabzuwürdigen. Dazu zählen rassistische, antisemitische oder sexistische Beschimpfungen ebenso wie Beleidigungen wegen Behinderung oder sexueller Orientierung. Gerade auf Plattformen wie Instagram und Facebook verbreiten sich solche Inhalte besonders schnell. Die Reichweite der Netzwerke, die Verstärkung durch Algorithmen und die scheinbare Anonymität der Verfasser begünstigen ihre Verbreitung. Doch auch im digitalen Umfeld schützt das deutsche Strafrecht die persönliche Ehre und setzt klare Grenzen.

✅Ob eine Äußerung als strafbare Beleidigung zu werten ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist, wie die Aussage von einem verständigen Durchschnittsleser verstanden wird, in welchem Kontext sie gefallen ist und ob die betroffene Person identifizierbar ist. Schon ein Tag oder ein Reply reicht in vielen Fällen aus, um den Bezug herzustellen. Nicht jede Unhöflichkeit ist strafbar, auch zugespitzte Kritik kann von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sein. Überschreitet eine Äußerung jedoch die Grenze zur Schmähkritik, bei der es nur noch um die Diffamierung einer Person geht, endet der Schutzbereich der Meinungsfreiheit. 

✅Gerade weil Kommentare, Memes oder Reels im Netz dauerhaft abrufbar bleiben, sich leicht teilen lassen und ein breites Publikum erreichen, wiegen Beleidigungen in sozialen Medien oft schwerer als im persönlichen Gespräch. Das kann sich nicht nur strafverschärfend auswirken, sondern auch im Zivilrecht zu höheren Schmerzensgeldforderungen führen. Wer von einer Instagram- oder Facebook-Beleidigung betroffen ist, sollte daher Beweise sichern – etwa durch Screenshots, Bildschirmaufnahmen, Permalinks und Zeitstempel – und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

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Beleidigung § 185 StGB

✅Eine Beleidigung liegt vor, wenn jemand einem anderen Missachtung oder Nichtachtung kundtut. Entscheidend ist, dass diese Geringschätzung nach außen erkennbar gemacht wird. Die Kundgabe kann in jeder denkbaren Form erfolgen: durch Worte, Schrift, Bilder, Symbole, Emojis, Gesten oder sogar durch kontextbezogene Memes. Unerheblich ist, ob die betroffene Person die Äußerung tatsächlich wahrnimmt; ausreichend ist, dass ein Dritter die Kundgabe versteht und sie der betroffenen Person zuordnen kann. 

✅Wesentlich ist die Individualisierbarkeit der beleidigten Person. Sie muss für den Empfänger der Äußerung identifizierbar sein. Dies kann ausdrücklich durch Namensnennung geschehen, aber auch mittelbar durch Profilmarkierungen, Replies oder den situativen Kontext. Nicht erforderlich ist, dass der volle Name genannt wird – es genügt, wenn ein durchschnittlicher Beobachter klar erkennen kann, wer gemeint ist.

✅Die Beleidigung nach § 185 StGB schützt die persönliche Ehre. Darunter versteht man den Anspruch jedes Menschen auf Achtung seines Wertes in der Gesellschaft. Es geht also nicht um ein subjektives Empfinden, sondern um den objektiven Achtungsanspruch, den eine Person gegenüber anderen hat.

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Rechtsfolgen der Beleidigung

✅§ 185 StGB sieht als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Erfolgt die Beleidigung in Form einer Tätlichkeit, kann das Strafmaß bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen. Die Beleidigung ist grundsätzlich ein Antragsdelikt (§ 194 StGB). Das bedeutet, die Strafverfolgung erfolgt nur, wenn die betroffene Person einen Strafantrag stellt. Ausnahmsweise kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht – etwa bei Angriffen auf Amtsträger während ihrer Dienstausübung. Parallel zu den strafrechtlichen Folgen können auch zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Die verletzte Person kann Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz verlangen, insbesondere Schmerzensgeld auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG

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Meinungsfreiheit vs. Schmähkritik

✅Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gehört zu den zentralen Grundrechten und schützt auch pointierte, überspitzte und polemische Kritik. Selbst Äußerungen, die als verletzend empfunden werden, können unter den Schutz fallen, solange noch ein Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung erkennbar ist. Problematisch wird es jedoch dort, wo die Kritik in bloße Herabsetzung umschlägt und kein sachlicher Kern mehr verbleibt. In solchen Fällen spricht man von Schmähkritik. Diese ist nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt, sondern kann als strafbare Beleidigung nach § 185 StGB oder als eine der weiteren Ehrschutzdelikte eingeordnet werden. 

✅Ob ein Kommentar auf Instagram, Facebook oder einer anderen Plattform noch als geschützte Meinung gilt oder bereits strafbar ist, wird von Gerichten stets im Einzelfall entschieden. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung, bei der mehrere Faktoren berücksichtigt werden: der konkrete Inhalt der Äußerung, die sprachliche Form, der Anlass, der Kontext der Diskussion, die Reichweite der Veröffentlichung und die tatsächliche Wirkung auf die betroffene Person. Diese Abwägung verhindert sowohl eine pauschale Kriminalisierung von Kritik als auch eine missbräuchliche Berufung auf die Meinungsfreiheit, wenn es in Wahrheit nur um persönliche Diffamierung geht.

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Online oder offline: Keine Sonderregeln für Instagram-Beleidigungen

✅Rechtlich besteht kein Unterschied zwischen einer Beleidigung im direkten Gespräch und einer Beleidigung auf Instagram oder Facebook. Das Strafgesetzbuch unterscheidet nicht nach dem Kommunikationskanal – dieselben Normen gelten sowohl im persönlichen Umfeld als auch in sozialen Netzwerken. Dennoch weisen Beleidigungen im Internet einige Besonderheiten auf, die ihre rechtliche Bewertung verschärfen können. Digitale Äußerungen sind in der Regel dauerhaft abrufbar und können so über einen langen Zeitraum ihre Wirkung entfalten. 

✅Durch die Funktionen „Teilen“, „Liken“ oder „Reposten“ verbreiten sich beleidigende Inhalte zudem deutlich schneller und erreichen eine erheblich größere Öffentlichkeit als ein einmaliger verbaler Angriff. Je größer das Publikum und je nachhaltiger die Rufschädigung, desto schwerer wiegt die Beleidigung. Dies kann im Strafrecht zu einer höheren Strafe führen und im Zivilrecht die Höhe von Schmerzensgeldforderungen beeinflussen. Die vermeintliche Anonymität sozialer Netzwerke schützt Täter dabei nicht. Ermittlungsbehörden können über IP-Adressen, Provideranfragen und Klarnamenpflichten bei Plattformen in vielen Fällen die Identität der Verfasser:innen feststellen. Damit gilt für alle Nutzer: Auch im Netz bleibt man für sein Handeln verantwortlich, und beleidigende Inhalte können rechtlich verfolgt werden.

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Abgrenzung zu erlaubten Äußerungen

✅Das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, dass auch zugespitzte und verletzende Meinungsäußerungen grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein können. Sobald jedoch die Schmähkritik im Vordergrund steht – also die bloße Diffamierung einer Person ohne sachlichen Bezug –, endet der Schutzbereich. Nicht jede grobe Ausdrucksweise ist automatisch strafbar. Reine Unhöflichkeiten, überzogene Kritik oder überspitzte Meinungsäußerungen können noch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sein. Sobald jedoch die Diffamierung im Vordergrund steht und der sachliche Bezug in den Hintergrund tritt, liegt regelmäßig eine strafbare Beleidigung vor.

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Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?

Termin absagen

✅Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen

✅Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile

✅Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

✅Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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