Zeiten/ Tage der Durchsuchung
Die genauen Rahmenbedingungen finden sich hier im Gesetz. Eine Hausdurchsuchung darf grundsätzlich nur zu bestimmten Uhrzeiten durchgeführt werden.
In den Sommermonaten (April bis September) darf die Durchsuchung in der Zeit von 04 Uhr bis 21 Uhr durchgeführt werden. In den Wintermonaten (Oktober bis März) darf die Durchsuchung in der Zeit von 06 Uhr bis 21 Uhr durchgeführt werden. Die genaue Vorschrift hierzu ist § 104 Abs. 3 StPO.
Die Hausdurchsuchung kann an jedem Tag stattfinden, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonntag oder Feiertag handelt. Das Gesetz enthält hierzu keine Beschränkungen.
Wichtig: In Fällen von Gefahr in Verzug sind die Ermittlungsbehörden nicht daran gehalten sich an die Uhrzeiten zu halten. In solchen Fällen darf auch zu sog. "Unzeiten" durchsucht werden, dh. auch Nachts.
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