2. Was sind die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung?
Eine Hausdurchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss voraus, da mit einer solchen Maßnahme eine besonders starke Grundrechtsbeeinträchtigung einhergeht. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Daher darf eine Wohnung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsucht werden.
Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Räumen/ Wohnung ist § 102 bis § 110 StPO. Nach § 105 Abs. 1 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter angeordnet werden und nur in Ausnahmefällen (Gefahr in Verzug) durch die Staatsanwaltschaft.
In den meisten Fällen muss somit ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen. Dieser muss vom zuständigen Amtsgericht erlassen worden sein und die konkrete Straftat bezeichnen, aufgrund dessen die Hausdurchsuchung durchgeführt werden soll.
Darüber hinaus muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, das bedeutet, es müssen konkrete Indizien/Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigt, das eine Straftat begangen worden ist. Ein bloßer Anfangsverdacht einer Straftat reicht nicht aus!
In dem Durchsuchungsbeschluss müssen Sie als Beschuldigter angeführt werden. Außerdem müssen Zweck, Ziel und Ausmaß der Hausdurchsuchung in dem Beschluss genannt werden. Die Verdachtsgründe müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkret angegeben werden.
Schließlich muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer Hausdurchsuchung gewahrt worden sein. Die Hausdurchsuchung muss verhältnismäßig sein, was bedeutet, dass die angestrebte Maßnahme (hier die Durchsuchung der Wohnung) nicht außer Verhältnis stehen darf zum angestrebten Zweck (hier die Beweise zu sichern). Die weiteren Rahmenbedingungen finden sich in den §§ 102 ff. StPO. Verhältnismäßigkeit bedeutet somit, dass nicht jede Straftat eine Hausdurchsuchung rechtfertigt.
Ab Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ist dieser 6 Monate gültig! Nach Ablauf dieser 6 Monate bedarf es eines erneuten Durchsuchungsbeschlusses.
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