Meine rechtliche Einschätzung
Ich vertrete nach wie vor die Rechtsauffassung, dass das Verhalten meines Mandanten keine Straftat erfüllt, der Slogan/ die Parole "From the river to the sea, Palestina will be free" weder ein Kennzeichen der Hamas sei noch das damit Straftaten der Hamas gebilligt werden sollen, soweit kein unmittelbarer Bezug zu den Taten der Hamas ersichtlich ist bzw. vorliegt. Besonders beunruhigend ist jedoch die Tatsache, dass sowohl Staatsanwaltschaften als auch die Amtsgerichte dem Slogan "From the river to the sea" eine negative Bedeutung anhaften, einen Antisemitismus unterstellen und eine Nähe/ Unterstützerrolle zur HAMAS beimessen, ohne tragfähige Begründung - eine bemerkenswerte und unverschämte Schlussfolgerung.
Stellen Sie sich einmal vor, Sie würden unmittelbar nach dem Gedenktag der Opfer der NS-Zeit auf eine Demo gehen um gegen die gegenwärtige Migrationspolitik hierzulande zu demonstrieren. Dabei halten Sie ein Plakat hoch mit der Aufschrift "Keine Sonderbehandlung" und werden angezeigt wegen einer Tat nach § 86a StGB. Warum? Ganz einfach, weil Sie den Begriff Sonderbehandlung verwendet haben. Das Wort Sonderbehandlung war nämlich ein Codewort für die Ermordung von Oppositionellen und Menschen, die in den Augen der Nazis einer „minderwertigen Rasse“ angehörten. Das Wort war zur damaligen Zeit unter der NS-Herrschaft sehr weit verbreitet und erfreute sich größter Beliebtheit. Hätten Sie das gewusst?
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