Ermittlungsverfahren 
"From the river to the sea". 
Strafbar? Was Sie wissen sollten.

Ermittlungen. Bundesweit. Strafbarkeit.

Mittlerweile ermitteln die Strafverfolgungsbehörden im gesamten Bundesgebiet (!) mit Hochdruck gegen Teilnehmer von Pro-Palästina Demos, welche u.a. den Slogan "From the River to the Sea" skandiert oder auf Plakaten hochgehalten haben. Der Tatvorwurf ist oftmals "Volksverhetzung § 130 StGB", "Billigung von Straftaten § 140 StGB" sowie "Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen § 86a StGB".

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Überblick zur Thematik. Strafbarkeit. Tipps.

Nachfolgend erhalten Sie einen sehr lesenswerten (!) kurzen, aber doch sehr ausführlichen Überblick zu dieser Thematik sowie der Frage nach der Strafbarkeit der Parole "From the river to the sea, Palestina will be free", insbesondere nach § 86a StGB, sowie wertvolle Tipps was zu tun ist, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren in dieser Sache läuft und was Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten sollten.

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Warum einen Rechtsanwalt einschalten?

Das Einschalten eines Rechtsanwalts als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist nicht nur empfehlenswert, sondern oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Hier sind die wichtigsten Gründe – auch aus juristischer Sicht – warum du als Beschuldigter unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen solltest:

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Akteneinsichtsrecht (nur über den Anwalt)

Als Beschuldigter haben Sie kein eigenes Recht auf vollständige Akteneinsicht. Dieses steht nur Ihrem Verteidiger gemäß § 147 StPO zu. Ohne die vollständige Kenntnis des Akteninhalts – etwa der Beweislage, Aussagen von Zeugen oder Gutachten – können Sie sich nicht effektiv verteidigen.➡️ Ein Anwalt kann die Akte einsehen und deine Verteidigungsstrategie darauf aufbauen.

Aussageverhalten gezielt steuern

Viele Beschuldigte begehen den Fehler, ohne anwaltliche Beratung auszusagen – und schaden sich dadurch selbst. Ein Verteidiger kann prüfen, ob es besser ist, zunächst zu schweigen (was dein gutes Recht ist, § 136 StPO), oder ob eine Einlassung sinnvoll ist. ➡️ Reden ist Silber – Schweigen kann Gold sein.

Juristischer Beistand gegen staatliche Macht

Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) verfügen über Fachwissen, Mittel und Erfahrung. Als Laie sind Sie ihnen oft hoffnungslos unterlegen. ➡️ Ein Verteidiger sorgt für Waffengleichheit und achtet auf die Einhaltung deiner Rechte.

Dr. Dejan Dardić 
RECHTSANWALT | STRAFVERTEIDIGER.

Risiko ohne Anwalt.

Als Beschuldigter sind Sie in einer rechtlich hochkomplexen und oft belastenden Situation. Ohne anwaltliche Unterstützung riskieren Sie Fehler, die Sie teuer zu stehen kommen können – im schlimmsten Fall sogar mit einer Verurteilung.

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Milderung oder Einstellung möglich

Ein Anwalt kann mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verhandeln – etwa über eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO (geringe Schuld) oder über eine Strafmilderung bei Geständnis, Schadenswiedergutmachung etc. ➡️ Oft kann ein Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden – das spart Nerven, Geld und möglicherweise ein Strafregistereintrag.

Schutz vor Beweismittelfehlern Verfahrensverstößen

Ein Anwalt erkennt, ob Beweise rechtmäßig erhoben wurden (z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung, Vernehmung ohne Belehrung). Ist das nicht der Fall, kann er deren Verwertung angreifen. ➡️ Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen – das kann das Verfahren kippen.

Rechtsanwalt 
Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Überblick zur Thematik. Strafbarkeit. Tipps.

Nachfolgend erhalten Sie einen sehr lesenswerten (!) kurzen, aber doch sehr ausführlichen Überblick zu dieser Thematik sowie der Frage nach der Strafbarkeit der Parole "From the river to the sea, Palestina will be free", insbesondere nach § 86a StGB, sowie wertvolle Tipps was zu tun ist, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren in dieser Sache läuft und was Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten sollten.

Historischer Ursprung

From the river... Ursprung. Befreiungsslogan.

Der Satz "From the river to the sea" stammt keinesfalls von der Hamas, sondern hat seinen Ursprung in den 1960er Jahren und wurde damals von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO verwendet. Er hat somit mit der Hamas nichts zu tun. Die einzige Gemeinsamkeit besteht darin, dass der Slogan und sein historischer Ursprung den Wunsch nach Freiheit des Palästinensischen Volkes auf dem Gebiet des heutigen Israels. Der Slogan wird zu Unrecht - schon nahezu tendenziös, insbesondere von einigen Medienanstalten, aber auch Politikern - als antisemitisch und völkermörderisch bezeichnet und mithin negativ konnotiert. Allgemein ist das Gegenteil der Fall - was einige Gerichte in ihren Entscheidung fehlerhaft darstellen und missinterpretieren. Historisch betrachtet wurde der Slogan verwendet, um damit eine Vielzahl politischer Strategien zum Ausdruck zu bringen und somit als Befreiungsslogan verstanden.

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Kritik. 
Zu Unrecht. Allgemein nicht antisemitisch.

Der Slogan wird zu Unrecht - schon nahezu tendenziös, insbesondere von einigen Medienanstalten, aber auch Politikern - als antisemitisch und völkermörderisch bezeichnet und mithin negativ konnotiert. Allgemein ist das Gegenteil der Fall - was einige Gerichte in ihren Entscheidung fehlerhaft darstellen und missinterpretieren. Historisch betrachtet wurde der Slogan verwendet, um damit eine Vielzahl politischer Strategien zum Ausdruck zu bringen und somit als Befreiungsslogan verstanden. Besonders lesenswert zum Ursprung des Slogans ist der hier verlinkte Beitrag von Goldberg/Confinio, 31.01.2024 "Vom Fluss zum Meer: Ein Slogan, viele Bedeutungen."

From the river...
Umstrittener Slogan.
Interpretation. 
LIKUD Partei.
 

Die vollständige Parole lautet „From the river to the sea, Palestine will be free“ und drückt das Ziel aus, ganz Palästina, vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer, zu befreien. Die Verwendung dieses Slogans ist jedoch umstritten und wird in verschiedenen politischen Kontexten interpretiert, von friedlichen Bestrebungen zur Förderung der palästinensischen Unabhängigkeit bis hin zu kontroversen Debatten über den Nahostkonflikt. Allerdings wird dieser Slogan/ diese Parole nicht nur von den Palästinensern verwendet. Eine ähnliche, nahezu identische Formulierung findet sich in dem, Gründungsdokument der 1977 gegründeten israelischen Partei LIKUD, hier verlinkt und abrufbar. Dort heißt es: "... between the Sea and the Jordan there will only be Israeli sovereignty."

Keine Strafbarkeit. Inlandsbezug fehlt.

Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB ist aus Sicht des Verfassers hier nicht gegeben. Denn für eine Strafbarkeit nach § 130 StGB ist ein sog. Inlandsbezug erforderlich. An einem solchen Inlandsbezug fehlt es jedoch, da mit dem Slogan/ Parole "From the river to the sea" in erster Linie eine Kritik gegenüber dem Staat Israel zum Ausdruck kommt bzw. Adressat dieser Aussage der israelische Staat ist und nicht die hierzulande lebende Bevölkerung, insbesondere nicht die jüdische Bevölkerung in Deutschland. Auch eine Strafbarkeit nach § 111 StGB liegt nicht vor.

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From the river.
Einseitige Auslegung.
Staatsanwaltschaft.

Die Strafverfolgungsbehörden argumentieren, dass der Slogan „from the river to the sea“ ausschließlich antisemitisch interpretiert werden kann und als Ausdruck einer Absicht gedeutet wird, jüdisches Leben im Gebiet zwischen dem Jordanfluss und dem Mittelmeer zu vernichten. Vor diesem Hintergrund vertreten einige Staatsanwaltschaften die Auffassung, dass damit auch die hierzulande lebende jüdische Bevölkerung gemeint sei. Diese Ansicht ist bemerkenswert, da sie vor allem zum Ausdruck bringt, mit welch einseitiger, tendenziöser Sichtweise die Strafverfolgungsbehörden diesen Slogan deuten. So nachvollziehbar die Ängste und Sorgen der hierzulande lebenden jüdischen Bevölkerung auch ist, so unbegründet dürften diese sein. Denn der Großteil/ eine deutliche Mehrheit der hier lebenden Palästinenser verurteilen die Anschläge der Hamas vom 07. Oktober 2023. 

Fragwürdig. Bedenkliche Rechtsauffassung. Keine Strafbarkeit.

Aus Sicht des Verfassers erscheint es höchst fragwürdig und ausgesprochen bedenklich, wenn einige Strafverfolgungsbehörden künftig pauschal dazu übergehen wollen, allein aus dem Umstand, dass jemand den Slogan/ die Parole "From the river to the sea" ruft oder auf Plakaten öffentlich zur Schau stellt, welcher auch von einer Vereinigung wie die Hamas und somit einer Vereinigung im Sinne des § 86 Abs. 1 StGB benutzt wird, eine Strafbarkeit im Sinne des § 86a StGB anzunehmen bzw. diese Handlung strafrechtlich zu verfolgen und zu sanktionieren.

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§ 86a StGB. 
Keine Strafbarkeit. Einschränkung Meinungsfreiheit. 

Nach Ansicht des Verfassers kann es nicht im Sinne des § 86a StGB sein, die Meinungsfreiheit dadurch einzuschränken, dass einzelne Rufe/Passagen/Parolen, die verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zulassen, historisch einen anderen Kontext haben und im Kern nicht ausschließlich von Palästinensern, sondern auch von Israelis verwendet und gebraucht wird, allein dadurch die Rechtskonformität und Legitimität zu entziehen, strafrechtlich zu verfolgen und somit zu sanktionieren, weil diese auch von verschiedenen terroristischen Gruppierungen genutzt und propagiert werden. Es muss somit auf weitere Indizien, Umstände und den Gesamtkontext der Äußerung abgestellt bzw. diese herangezogen werden, um ein strafbares Verhalten annehmen zu können.

Interpretation "From the river..."

Freiheit.
Befreiung.
Gleichberechtigung. 

Es kann einerseits dahingehend verstanden werden, dass lediglich der Wunsch der Palästinenser zum Ausdruck kommen soll nach „Freiheit“ und somit auf den "friedlichen Wunsch nach politischen Reformen", "Gleichberechtigung" oder aber auch für eine "2-Staaten Lösung". Er enthält somit per se keinen Aufruf zur Gewalt, da der Slogan offen lässt, wie dieser Wunsch nach Freiheit umgesetzt werden soll.

Auslöschung Israel. Antisemitisch. Existenzrecht Israel.

Andererseits wird auch die Ansicht vertreten, dass mit diesem Slogan zum Ausdruck gebracht werden soll, Israel zu „vernichten“ und somit der Wunsch nach einer Auslöschung des Staates Israel. Somit wird mit dem Slogan/ der Parole ein Antisemitische Grundhaltung/ Position verstanden, da damit das Existenzrecht Israels bestritten wird.

Einstufung als antisemitisch überzeugt nicht. 

Die Parole "From the river to the sea" als antisemitisch einzustufen ist paradox, da selbst jüdisch-israelische Organisationen, Verbände und sogar Unternehmen mit dieser Parole werben. Auch israelische Politiker verwenden diesen Satz, so etwa der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu.

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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From the river...
Gerichte beachten Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend. 
 

Wie erwähnt, lässt "From the river to the sea, Palestine will be free" mehrere Interpretationsmöglichkeiten zu. Dies führt dazu, dass die Strafgerichte bei der Auslegung dieser Parole zur Beurteilung einer Strafbarkeit in besonderem Maße die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten haben. Demzufolge sind die Strafgerichte daran gehalten im Falle einer Strafbarkeit die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.1 GG hinreichend und umfassend zu beachten. Keinesfalls dürften die Strafgerichte aus der bloßen Verkündung dieses Slogans eine Strafbarkeit annehmen, ohne das dabei das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) umfassend gewürdigt wird.

BVerfG. Auslegungsmethode. Art 5 GG hat Vorrang.

Dies gilt umso mehr, als das in diesem Falle mehrere Interpretationsmöglichkeiten vorhanden sind. Ist dies der Fall, so sind die Gerichte bei der Beurteilung, ob eine solche Kundgabe/ ein solcher Slogan eine Strafbarkeit begründet, unter mehreren Möglichkeiten, diejenige Interpretation zugrunde zulegen, die für den Betroffenen die "günstigste" ist und somit im Zweifel zu Gunsten der Meinungsfreiheit zu urteilen. Diese "Auslegungsmethode" hat das BVerfG in seinen jüngsten Entscheidungen erneut bekräftigt, gestärkt und zugleich eine mögliche Auslegungshilfe den Fachgerichten zur "Verfügung" gestellt bzw. eine Hilfestellung, wie künftig ein strafbares Verhalten von einer zulässigen Kundgabe einer Meinung abgegrenzt werden können.

Gerichte missachten Rspr. des BVerfG. 

Zusammengefasst: Bei Aussagen, die mehrere Interpretationsmöglichkeiten eröffnen, müssen die Strafgerichte dezidiert begründen (!), weshalb gerade diese Aussage strafbar ist! Im Fall "From the river to the sea" kommt noch die Besonderheit hinzu, dass die Verbotsverfügung aber auch ein Strafurteil zu Ungunsten des Betroffenen sehr wahrscheinlich gegen Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verstößt, da mit einer Sanktionierung, Verurteilung, Bestrafung oder einer Verbotsverfügung eine Meinung bzw. unliebsame Meinung vom Staat missbilligt wird, hierfür aber kein Bedürfnis besteht und ersichtlich ist, wie beispielsweise bei der Verharmlosung, Glorifizierung, Verherrlichung des nationalsozialistischen Unrechts im 3. Reich, der Verbrechen der NS sowie die Leugnung oder Marginalisierung des Holocaust bzw. des Völkermords an den Juden!



Strafbarkeit nach § 140 StGB

Voraussetzung für eine Strafbarkeit

Lediglich in den Fällen in dem ein zeitlicher Zusammenhang mit den Anschlägen besteht, so etwa am selbigen Tage, wenige Tage danach, kann durchaus eine Billigung von Straftaten nach § 140 StGB in Erwägung gezogen werden. Erforderlich für eine Strafbarkeit nach § 140 StGB ist aber, dass die Äußerung in einem kommentierenden, engen und zeitlichen Zusammenhang zu den in § 140 StGB genannten Taten steht. Davon kann hier keine Rede sein, wenn zwischen den Anschlägen und der Äußerung mind. 3 Wochen dazwischen liegen. Denn bei einem Zeitraum von mindestens 4 Wochen fehlt es an der zeitlich-gegenständlichen Nähe zwischen der Vortat und der Billigungshandlung.  

Meine rechtliche Einschätzung

Ich vertrete nach wie vor die Rechtsauffassung, dass das Verhalten meines Mandanten keine Straftat erfüllt, der Slogan/ die Parole "From the river to the sea, Palestina will be free" weder ein Kennzeichen der Hamas sei noch das damit Straftaten der Hamas gebilligt werden sollen, soweit kein unmittelbarer Bezug zu den Taten der Hamas ersichtlich ist bzw. vorliegt. Besonders beunruhigend ist jedoch die Tatsache, dass sowohl Staatsanwaltschaften als auch die Amtsgerichte dem Slogan "From the river to the sea" eine negative Bedeutung anhaften, einen Antisemitismus unterstellen und eine Nähe/ Unterstützerrolle zur HAMAS beimessen, ohne tragfähige Begründung - eine bemerkenswerte und unverschämte Schlussfolgerung

Stellen Sie sich einmal vor, Sie würden unmittelbar nach dem Gedenktag der Opfer der NS-Zeit auf eine Demo gehen um gegen die gegenwärtige Migrationspolitik hierzulande zu demonstrieren. Dabei halten Sie ein Plakat hoch mit der Aufschrift "Keine Sonderbehandlung" und werden angezeigt wegen einer Tat nach § 86a StGB. Warum? Ganz einfach, weil Sie den Begriff Sonderbehandlung verwendet haben. Das Wort Sonderbehandlung war nämlich ein Codewort für die Ermordung von Oppositionellen und Menschen, die in den Augen der Nazis einer „minderwertigen Rasse“ angehörten. Das Wort war zur damaligen Zeit unter der NS-Herrschaft sehr weit verbreitet und erfreute sich größter Beliebtheit. Hätten Sie das gewusst?

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Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?

Termin absagen!

Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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Strafbefehl erhalten?

Rechtsanwalt

Frist einhalten!

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, dann sollten Sie sich zügig rechtlichen Rat einholen. Denn mit Zustellung des Strafbefehls haben Sie genau 14 Tage Zeit Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb der 14 Tage bei Gericht eingegangen sein. Nur wenn Sie die Frist wahren, können Sie verhindern, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. 

Eine kurze Zusammenstellung zum Thema Strafbefehl finden Sie hier: Strafbefehl erhalten? Das sollten Sie wissen. 

In jedem Fall empfehle ich jedem Betroffenen sich vorher rechtlichen Rat einzuholen.

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