Verstoß gegen das Waffengesetz: 
Strafbarkeit. Welche Strafen drohen?

WaffG. Regeln. Ziel.

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ziel des Waffenrechts ist es, eine ausgewogene Balance zwischen den Sicherheitsinteressen des Staates und den berechtigten Anliegen legaler Waffenbesitzer – wie Sportschützen, Jägern oder Sammlern kulturhistorisch relevanter Waffen – zu schaffen.

Waffengesetz: Strafbarkeit. Welche Strafen drohen?

Als waffenrechtlicher Umgang gilt unter anderem das Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnehmen, Schießen, Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen oder Handeln mit Waffen oder Munition. Für all diese Handlungen ist grundsätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich. Solche waffenrechtlichen Erlaubnisse werden nach einem Antrag und entsprechender Prüfung durch die zuständige Waffenbehörde erteilt.

Anwendungsbereich

Das Waffengesetz unterscheidet zwischen erlaubnispflichtigen, erlaubnisfreien und verbotenen Waffen (§§ 2 ff. WaffG i. V. m. Anlage 1). Der Umgang mit Waffen umfasst u. a. deren Erwerb, Besitz, Führen, Verbringen, Mitnahme, Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Handel und das Überlassen an andere (§ 1 Abs. 2 WaffG).

Erlaubnispflichtiger Waffenbesitz

Der Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe setzt gemäß § 2 Abs. 2 WaffG eine behördliche Erlaubnis voraus, die in Form einer Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt wird. Für die Erteilung sind nach § 4 WaffG folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG): u. a. keine einschlägigen Vorstrafen oder Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Organisationen; Persönliche Eignung (§ 6 WaffG): geistige Reife und psychische Stabilität; bei unter 25-Jährigen ist eine amtsärztliche oder fachärztliche Begutachtung erforderlich; Sachkunde (§ 7 WaffG): Nachweis über die sichere Handhabung und rechtliche Grundlagen des Waffenrechts; Bedürfnisnachweis (§ 8 WaffG): Nachweis eines anerkannten Bedürfnisses, etwa als Sportschütze (i. S. v. § 14 WaffG), Jäger (§ 13 WaffG) oder Waffensammler (§ 17 WaffG).

Warum einen Rechtsanwalt einschalten?

Das Einschalten eines Rechtsanwalts als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist nicht nur empfehlenswert, sondern oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Hier sind die wichtigsten Gründe – auch aus juristischer Sicht – warum du als Beschuldigter unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen solltest:

Rechtsanwalt 
Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Akteneinsichtsrecht (nur über den Anwalt)

Als Beschuldigter hast du kein eigenes Recht auf Akteneinsicht. Dieses steht nur deinem Verteidiger gemäß § 147 StPO zu. Ohne die vollständige Kenntnis des Akteninhalts – etwa der Beweislage, Aussagen von Zeugen oder Gutachten – kannst du dich nicht effektiv verteidigen.➡️ Ein Anwalt kann die Akte einsehen und deine Verteidigungsstrategie darauf aufbauen.

Aussageverhalten gezielt steuern

Viele Beschuldigte begehen den Fehler, ohne anwaltliche Beratung auszusagen – und schaden sich dadurch selbst. Ein Verteidiger kann prüfen, ob es besser ist, zunächst zu schweigen (was dein gutes Recht ist, § 136 StPO), oder ob eine Einlassung sinnvoll ist. ➡️ Reden ist Silber – Schweigen kann Gold sein.

Juristischer Beistand gegen staatliche Macht

Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) verfügen über Fachwissen, Mittel und Erfahrung. Als Laie bist du ihnen oft hoffnungslos unterlegen. ➡️ Ein Verteidiger sorgt für Waffengleichheit und achtet auf die Einhaltung deiner Rechte.

Dr. Dejan Dardić 
RECHTSANWALT | STRAFVERTEIDIGER.

Risiko ohne Anwalt.

Als Beschuldigter bist du in einer rechtlich hochkomplexen und oft belastenden Situation. Ohne anwaltliche Unterstützung riskierst du Fehler, die dich teuer zu stehen kommen können – im schlimmsten Fall sogar mit einer Verurteilung.Jetzt anrufen!

Milderung oder Einstellung möglich

Ein Anwalt kann mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verhandeln – etwa über eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO (geringe Schuld) oder über eine Strafmilderung bei Geständnis, Schadenswiedergutmachung etc. ➡️ Oft kann ein Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden – das spart Nerven, Geld und möglicherweise ein Strafregistereintrag.

Schutz vor Beweismittelfehlern
Verfahrensverstößen

Ein Anwalt erkennt, ob Beweise rechtmäßig erhoben wurden (z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung, Vernehmung ohne Belehrung). Ist das nicht der Fall, kann er deren Verwertung angreifen. ➡️ Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen – das kann das Verfahren kippen.

Vertretung in allen Phasen des Verfahrens

Vertretung in allen Phasen des Verfahrens Ein Strafverfahren gliedert sich in mehrere Abschnitte: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, ggf. Berufung oder Revision. Ein Strafverteidiger begleitet dich durch alle Phasen, wahrt Fristen und legt Rechtsmittel ein, wenn nötig.

Dr. Dejan Dardić
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Rechtsanwalt 
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Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Was ist eine Waffe?

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) gelten als Waffen tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder auszuschalten. Darunter fallen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

Sonstige Gegenstände 
WaffG

Darüber hinaus erfasst das Gesetz auch solche Gegenstände, die zwar nicht primär zu diesem Zweck konstruiert oder hergestellt wurden, jedoch aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit, der Art ihrer Handhabung oder ihrer tatsächlichen Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen. Diese Gegenstände werden im Gesetz ausdrücklich benannt oder durch ihre Merkmale konkretisiert.



Wie werden Messer nach dem WaffG definiert?

Wurfsterne und sonstige Messer

Wurfsterne sind in der Regel sternförmig gestaltete, flache Gegenstände mit scharfen Spitzen oder Klingen, die zum gezielten Wurf bestimmt und aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Messer und sonstige Gegenstände, die nicht unter die vorstehenden Definitionen oder sonstige verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes fallen, unterliegen grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Beschränkungen hinsichtlich Erwerb, Besitz oder Führen im öffentlichen Raum, soweit nicht im Einzelfall § 42a WaffG (Verbot des Führens bestimmter Messer) einschlägig ist.

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Springmesser. Faustmesser. Butterflymesser.

Springmesser sind Messer, bei denen die Klinge durch Betätigung eines Mechanismus – regelmäßig eines Knopfes oder Hebels – aus dem Griff hervorschnellt und in geöffnetem Zustand verriegelt wird. Faustmesser sind Messer, deren feststehende Klinge rechtwinklig zum Griff verläuft und die so konzipiert sind, dass sie in geschlossener Faust gehalten und geführt werden. Butterflymesser (auch Balisong genannt) sind Klappmesser, deren Griff aus zwei symmetrisch schwenkbaren Griffhälften besteht, die beim Öffnen und Schließen um die Klinge rotieren.

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Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Scheinwaffen & Softair-Waffen?

Die rechtliche Einordnung von Scheinwaffen und Softair-Waffen (auch Airsoft-Waffen genannt) ist im deutschen Waffenrecht durchaus komplex. 

Was sind Scheinwaffen? Darunter fallen Gegenstände, die echten Schusswaffen zum Verwechseln ähnlich sehen, aber keine Schussfunktion haben – z. B. Spielzeugpistolen oder Replikas ohne Schussmechanismus.

Scheinwaffen (§ 42a WaffG)

Rechtliche Einordnung: Scheinwaffen sind in der Regel keine Waffen im Sinne des § 1 WaffG, unterliegen aber einem Führverbot nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Das heißt: Besitz in der Wohnung: erlaubt. Führen in der Öffentlichkeit: verboten. Konsequenzen bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG, Bußgeld bis zu 10.000 €. Bei Bedrohungssituation oder "Amokalarm": Polizeieinsatz, Strafanzeige (z. B. wegen Störung des öffentlichen Friedens oder § 241 StGB).

Softair-Waffen (Airsoft)

Unterscheidung nach Geschossenergie (Mündungsenergie): 

< 0,5 Joule: Keine Waffe im Sinne des WaffG;  Ab 3 Jahren freigegeben (spielzeugrechtlich); Führen erlaubt, aber: kein Tragen in "an-scheinender Weise" in der Öffentlichkeit (siehe Scheinwaffenregelung oben!). 

0,5 – 7,5 Joule: Waffe im Sinne des WaffG (§ 1 Abs. 2 Nr. 1a WaffG);  Müssen das "F-Zeichen im Fünfeck" tragen; Ab 18 Jahren, Besitz erlaubt ohne Waffenschein; Führen verboten ohne Waffenschein (§ 10 WaffG i. V. m. § 2 Abs. 2 WaffG); Konsequenzen bei Verstoß: Führen ohne Erlaubnis (bei >0,5 J): Ordnungswidrigkeit oder Straftat; Fehlende Kennzeichnung oder Umbau zur echten Waffe: Strafbar Tragen in der Öffentlichkeit trotz legalem Besitz (z. B. sichtbar im Park): Bußgeld, Polizeieinsatz, Beschlagnahme.



Was müssen Sie noch beachten?

Führen von Waffen in der Öffentlichkeit

Das Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Raum ist grundsätzlich verboten und nur mit einem Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 WaffG erlaubt. Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen für die WBK, es kommt jedoch das Erfordernis eines erhöhten Gefährdungspotentials hinzu, das einen Waffenschein rechtfertigt (§ 19 WaffG). In der Praxis wird der Waffenschein nur restriktiv erteilt. Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sog. SRS-Waffen) ist ein kleiner Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erforderlich.

Verbotene Waffen

Einige Waffen unterliegen einem generellen Verbot gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1. Darunter fallen beispielsweise vollautomatische Schusswaffen, bestimmte Messerarten (z. B. Butterflymesser, Fallmesser), Schlagringe sowie bestimmte Wurf- und Hiebwaffen. Der Umgang mit diesen Waffen ist nur ausnahmsweise mit einer Ausnahmegenehmigung (§ 40 WaffG) zulässig.

Aufbewahrung und Kontrollen

Schusswaffen sind gemäß § 36 WaffG in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren, deren Anforderungen sich nach der Waffenart und Anzahl richten. Die Waffenbehörden sind berechtigt, unangekündigte Kontrollen der Aufbewahrung durchzuführen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten (§ 53 WaffG) oder sogar Straftaten (§ 52 WaffG) dar.






WaffG in Deutschland

Das Waffengesetz in Deutschland verfolgt einen restriktiven und präventiven Ansatz. Der Zugang zu Waffen ist an hohe rechtliche Hürden gebunden und wird durch umfangreiche behördliche Kontrolle flankiert. Ziel ist ein möglichst effektiver Schutz der Allgemeinheit vor waffenbedingten Gefahren unter Wahrung berechtigter Einzelinteressen bestimmter Personengruppen.

Welche Strafe droht beim Verstoß gegen das Waffengesetz?

Das Waffengesetz (WaffG) enthält eine Reihe von Strafvorschriften, die unterschiedliche Sanktionen für den strafbaren Umgang mit Waffen oder Munition vorsehen. In der Regel ist für Verstöße gegen die §§ 51 ff. WaffG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln – kann gemäß § 51 Abs. 2 WaffG eine höhere Freiheitsstrafe verhängt werden. Umgekehrt ermöglicht das Gesetz bei minder schweren Fällen eine Strafmilderung.

Vorsatz - Fahrlässigkeit 

Das WaffG differenziert hinsichtlich des Strafmaßes ausdrücklich zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Während Vorsatz das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraussetzt, liegt Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird und der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Straftaten, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, werden in der Regel milder bestraft (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Liegt keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 53 WaffG vor, entfällt eine Differenzierung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten. Die Ahndung erfolgt in Form einer Geldbuße, die gemäß § 53 Abs. 2 WaffG bis zu 10.000 Euro betragen kann.



Fahrlässiges statt vorsätzliches Handeln (§ 51 Abs. 2 WaffG)

Liegt dem Täter keine vorsätzliche Tatbegehung, sondern lediglich Fahrlässigkeit zur Last, so ist der Strafrahmen entsprechend abgesenkt. Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, ohne den Erfolg bewusst herbeizuführen. Rechtsfolge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, statt – wie bei Vorsatz – bis zu drei oder fünf Jahren, je nach Tatbestand.

Minder schwerer Fall

Das Gesetz sieht bei bestimmten Delikten – auch im Waffenrecht – einen minder schweren Fall mit reduziertem Strafrahmen vor. Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung aller Tatumstände und Täterpersönlichkeit (§ 49 Abs. 1 StGB).

Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?

Das Gesetz nennt beispielhaft zwei typische Fallkonstellationen, in denen von einem besonders schweren Fall auszugehen ist: Gewerbsmäßiges Handeln = Wenn der Täter die Tat wiederholt und planvoll begeht, um sich daraus eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Bandenmäßiges Handeln = Wenn sich der Täter mit mindestens einer weiteren Person zu einer festen kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hat, mit dem Ziel, wiederholt waffenrechtliche Straftaten zu begehen.

In beiden Fällen liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor – die Strafuntergrenze beträgt dann ein Jahr Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich.



Auswirkungen eines Strafverfahrens auf die berufliche Tätigkeit?

Ein eingeleitetes Strafverfahren kann – unabhängig vom Ausgang – erhebliche berufsrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für folgende Berufsgruppen: Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, insbesondere im sicherheitsrelevanten Bereich (z. B. Polizei, Justizvollzug, Zoll, Bundeswehr) Angehörige sogenannter Kammerberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Apotheker Personen in Berufen mit besonderer Vertrauensstellung, z. B. Erzieher, Lehrer oder Pflegekräfte Berufsgruppen, bei denen ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis gesetzlich vorgeschrieben ist

Schwerwiegende Folgen möglich!

Je nach Art und Schwere des Tatvorwurfs kann die Einleitung eines Strafverfahrens bereits zu dienstrechtlichen Maßnahmen, berufsrechtlichen Ermittlungen oder im Einzelfall sogar zum Widerruf einer Approbation oder Zulassung führen. Selbst eine Verurteilung zu einer Geldstrafe kann bei bestimmten Schwellenwerten (z. B. ab 90 Tagessätzen) zur Eintragung im Führungszeugnis führen – mit potenziell existenzbedrohenden Folgen für die berufliche Ausübung.

Rechtsanwalt einschalten!

Ein erfahrener Strafverteidiger berücksichtigt im Rahmen der Verteidigungsstrategie auch die möglichen beruflichen Auswirkungen des Verfahrens. Ziel ist es, neben der strafrechtlichen Abwehr auch berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden oder auf ein Minimum zu beschränken – etwa durch gezielte Verfahrensbeendigungen (z. B. Einstellung nach §§ 153 ff. StPO), Vermeidung von Eintragungen oder Verhandlungen mit berufsrechtlichen Stellen.

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Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG

Nicht jeder Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften stellt eine Straftat dar. Viele geringere Verstöße werden im Waffengesetz als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und nach § 53 WaffG geahndet. Dennoch drohen auch hier empfindliche Sanktionen: 

Bußgeldrahmen

Ein Verstoß gegen § 53 WaffG kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von: Art und Schwere des Verstoßes Gefährdungslage Vorverhalten und Einsicht des Betroffenen

Typische Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 53 Abs. 1 WaffG)

 Das Gesetz nennt in § 53 Abs. 1 WaffG eine Vielzahl konkreter Verhaltensweisen, die als Ordnungswidrigkeit gelten, etwa: Mitführen erlaubnispflichtiger Waffen ohne entsprechende Erlaubnis Verletzung von Aufbewahrungspflichten (§ 36 WaffG) Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 WaffG) Verstoß gegen Anzeigepflichten (z. B. Erwerb, Verlust, Fund) Nichtbeachtung von Kennzeichnungs- und Prüfzeichenregelungen

Nicht immer strafrechtliche Folgen, aber... 

Auch wenn Verstöße gegen das Waffengesetz nicht immer strafrechtlich verfolgt werden, können sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren dennoch erhebliche finanzielle und verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In bestimmten Fällen (z. B. bei Wiederholung, grober Fahrlässigkeit oder Kombination mit anderen Verstößen) kann eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts angenommen werden – mit Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis als Folge (§ 5 WaffG).

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Vorsicht! Widerruf der Erlaubnis möglich!

Ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis droht in verschiedenen Konstellationen – insbesondere dann, wenn der Inhaber nicht (mehr) zuverlässig im Sinne des § 5 Waffengesetz (WaffG) ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist zentrale Voraussetzung für jede Erlaubnis nach dem WaffG (z. B. Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Munitionserlaubnis).

Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)

Die Behörde muss die Erlaubnis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person nicht mehr zuverlässig ist. Unzuverlässigkeit wird zwingend angenommen bei (§ 5 Abs. 1 WaffG): 

Verurteilung zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe in den letzten 10 Jahren;  Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung;  Alkohol- oder Drogenabhängigkeit;  Versuch, Waffen oder Munition illegal zu erwerben, zu überlassen oder weiterzugeben.  

Unzuverlässigkeit wird in der Regel angenommen bei (§ 5 Abs. 2 WaffG): wiederholten oder groben Verstößen gegen das WaffG (z. B. unerlaubtes Führen);  Nichtbeachtung von Aufbewahrungsvorschriften;  Verstoß gegen das Sprengstoffrecht;  Zugehörigkeit zu einer extremistischen Szene;  Tatsächlichen Anhaltspunkten für Aggressivität oder fehlende Selbstkontrolle;  Kombination mehrerer Ordnungswidrigkeiten oder ein schwerwiegender Einzelfall

Weitere Widerrufsgründe

Wegfall der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG). Auch gesundheitliche Einschränkungen (z. B. psychische Erkrankungen, erhebliche Seh- oder Reaktionsdefizite) können zur Rücknahme oder zum Widerruf führen, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen.

Verstoß gegen gesetzliche Pflichten (z. B. Aufbewahrung, Mitführverbot): Schon ein einmaliger Verstoß gegen zentrale Sorgfaltspflichten kann zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen

Ein Widerruf droht immer dann, wenn Zweifel an der rechtstreuen, sicheren und verantwortungsvollen Handhabung von Waffen bestehen – sei es durch eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder persönliche Umstände. Wer waffenrechtlich tätig ist oder Erlaubnisse besitzt, sollte sich der strengen Maßstäbe bewusst sein und bei drohendem Entzug sofort rechtlichen Beistand einholen.

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Ermittlungsverfahren? 
Vorladung von der Polizei erhalten?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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