Eigentums- & Vermögensdelikte

Eigentumsdelikte im Strafrecht

Eigentumsdelikte zählen zu den häufigsten Straftaten im deutschen Strafrecht. Geschützt wird dabei das Recht eines jeden, über seine Sachen frei zu verfügen. Der Täter greift unrechtmäßig auf fremdes Eigentum zu – durch Wegnahme, Zerstörung oder Entwendung. 

Eigentumsdelikte richten sich gegen das Sacheigentum einer anderen Person. Das heißt: Sie schützen das rechtlich geschützte Herrschaftsverhältnis über körperliche Sachen.

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Vermögensdelikte im Strafrecht

Vermögensdelikte betreffen den rechtswidrigen Zugriff auf das Vermögen anderer – nicht zwingend durch Wegnahme, sondern oft durch Täuschung, Pflichtverletzung oder Erpressung. Vermögensdelikte betreffen das Vermögen als Ganzes – also den Gesamtwert wirtschaftlicher Positionen einer Person (inkl. Forderungen, Geld, Besitz usw.). Anders als bei Eigentumsdelikten steht nicht die Sache im Fokus, sondern die Schädigung oder Gefährdung des wirtschaftlichen Gesamtwerts.

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Warum brauche ich einen Anwalt?

Das Einschalten eines Rechtsanwalts als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist nicht nur empfehlenswert, sondern oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Hier sind die wichtigsten Gründe – auch aus juristischer Sicht – warum du als Beschuldigter unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen solltest:

Rechtsanwalt 
Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Akteneinsichtsrecht (nur über den Anwalt)

Als Beschuldigter hast du kein eigenes Recht auf Akteneinsicht. Dieses steht nur deinem Verteidiger gemäß § 147 StPO zu. Ohne die vollständige Kenntnis des Akteninhalts – etwa der Beweislage, Aussagen von Zeugen oder Gutachten – kannst du dich nicht effektiv verteidigen.➡️ Ein Anwalt kann die Akte einsehen und deine Verteidigungsstrategie darauf aufbauen.

Aussageverhalten gezielt steuern

Viele Beschuldigte begehen den Fehler, ohne anwaltliche Beratung auszusagen – und schaden sich dadurch selbst. Ein Verteidiger kann prüfen, ob es besser ist, zunächst zu schweigen (was dein gutes Recht ist, § 136 StPO), oder ob eine Einlassung sinnvoll ist. ➡️ Reden ist Silber – Schweigen kann Gold sein.

Juristischer Beistand gegen staatliche Macht

Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) verfügen über Fachwissen, Mittel und Erfahrung. Als Laie bist du ihnen oft hoffnungslos unterlegen. ➡️ Ein Verteidiger sorgt für Waffengleichheit und achtet auf die Einhaltung deiner Rechte.

Dr. Dejan Dardić 
RECHTSANWALT | STRAFVERTEIDIGER.

Risiko ohne Anwalt.

Als Beschuldigter bist du in einer rechtlich hochkomplexen und oft belastenden Situation. Ohne anwaltliche Unterstützung riskierst du Fehler, die dich teuer zu stehen kommen können – im schlimmsten Fall sogar mit einer Verurteilung.

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Milderung oder Einstellung möglich

Ein Anwalt kann mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verhandeln – etwa über eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO (geringe Schuld) oder über eine Strafmilderung bei Geständnis, Schadenswiedergutmachung etc. ➡️ Oft kann ein Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden – das spart Nerven, Geld und möglicherweise ein Strafregistereintrag.

Schutz vor Beweismittelfehlern Verfahrensverstößen

Ein Anwalt erkennt, ob Beweise rechtmäßig erhoben wurden (z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung, Vernehmung ohne Belehrung). Ist das nicht der Fall, kann er deren Verwertung angreifen. ➡️ Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen – das kann das Verfahren kippen.

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Was sind typische Eigentumsdelikte?

• Diebstahl (§ 242 StGB) • Besonders schwerer Diebstahl (§ 243 StGB) • Raub und schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB) • Sachbeschädigung (§ 303 StGB) • Hehlerei (§ 259 StGB)

Eigentumsdelikte: Welche Strafen drohen?

Diebstahl § 242 StGB

Diebstahl ist ein klassisches Eigentumsdelikt und in § 242 StGB geregelt. Es handelt sich dabei um die vorsätzliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sich oder einem Dritten diese rechtswidrig zuzueignen. Tatbestandsvoraussetzungen: Fremde bewegliche Sache Wegnahme, Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams,   Zueignungsabsicht (subjektives Merkmal),  Rechtswidrigkeit der Zueignung und  Vorsatz. 

Strafrahmen nach § 242 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren → Auch der Versuch ist nach § 242 Abs. 2 StGB strafbar

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Besonders schwerer Fall § 243 StGB

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt nach § 243 StGB z. B. dann vor, wenn: in eine Wohnung, Geschäftsräume oder umschlossene Gebäude eingebrochen wird ein Diebstahl aus einer Kirche oder einem öffentlichen Ort erfolgt gewerbsmäßig oder mit einem Werkzeug (z. B. Dietrich) gestohlen wird durch eine Bande gehandelt wird 

Strafrahmen nach § 243 StGB: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren

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Diebstahl mit Waffen oder Bandendiebstahl § 244 StGB

In § 244 StGB sind qualifizierte Diebstahlsformen geregelt, insbesondere: Diebstahl unter Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs Bandendiebstahl (gemeinschaftlich begangen von mehreren Personen) Wohnungseinbruchdiebstahl 

Strafrahmen nach § 244 StGB: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren → In minder schweren Fällen: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren → Auch der Versuch ist strafbar

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Raub § 249 StGB

Raub ist ein schweres Eigentumsdelikt, das sich durch die Kombination von Diebstahl und Gewalt auszeichnet. Er ist in § 249 StGB geregelt. Tatbestandsvoraussetzungen: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Erzwingung einer Wegnahme 

Strafrahmen nach § 249 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr → Kein minderschwerer Fall vorgesehen → Verbrechenstatbestand → Versuch strafbar

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Schwerer Raub § 250 StGB

Ein schwerer Raub liegt vor, wenn beim Raub bestimmte besonders gefährliche Umstände hinzutreten: 

§ 250 Abs. 1 StGB (z. B. Mitführen einer Waffe): Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren 

§ 250 Abs. 2 StGB (z. B. Gebrauch der Waffe, schwere Gesundheitsschädigung): Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren 

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Strafverteidiger einschalten!

Delikte wie Diebstahl, Raub oder Bandendiebstahl haben nicht nur ein hohes Strafmaß, sondern auch oft komplexe Beweisfragen. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten, um Fehler zu vermeiden und die Chancen auf eine milde oder sogar außergerichtliche Lösung zu wahren. 

Suchen Sie als Beschuldigter oder Angehöriger einen erfahrenen Strafverteidiger für Eigentumsdelikte?

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardic bietet spezialisierte Strafverteidigung für Diebstahl, Raub, Hehlerei und verwandte Delikte – bundesweit und persönlich vor Ort, z. B. in Gütersloh, Bielefeld, Paderborn oder OWL. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern!

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Dr. Dejan Dardić 
RECHTSANWALT | STRAFVERTEIDIGER.

Was sind typische Vermögensdelikte?

• Betrug (§ 263 StGB) • Unterschlagung (§ 246 StGB) • Untreue (§ 266 StGB) • Erpressung (§ 253 StGB) • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

Vermögensdelikte: Welche Strafen drohen?

Betrug § 263 StGB

Betrug ist eines der häufigsten Delikte im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts. Der Tatbestand ist in § 263 StGB geregelt und schützt das Vermögen vor rechtswidriger Schädigung durch Täuschung. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus: Täuschung über Tatsachen,  Irrtum beim Getäuschten, dadurch  Vermögensverfügung aufgrund des Irrtums, infolgedessen Vermögensschaden beim Opfer,  Vorsatz und Bereicherungsabsicht beim Täter: Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 

Strafrahmen (§ 263 Abs. 1 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren → In besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB), z. B. bei gewerbsmäßigem Betrug, bandenmäßigem Vorgehen oder hohem Schaden: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren → Der Versuch ist strafbar

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Computerbetrug § 263a StGB

Computerbetrug nach § 263a StGB ist ein spezieller Betrug, bei dem kein menschliches Opfer getäuscht wird, sondern ein Computersystem manipuliert wird, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Der Tatbestand setzt voraus: Unbefugte Verwendung von Daten (z. B. Login-Daten, TANs, Kreditkarten),  Beeinflussung des Ablaufs eines Datenverarbeitungsvorgangs,  Vermögensschaden beim Opfer,  Vorsatz und Bereicherungsabsicht beim Täter. Anders als bei § 263 StGB ist kein Irrtum beim Menschen erforderlich, sondern die Manipulation von Automaten, Software oder Online-Systemen. 

Typische Beispiele: Phishing-Angriffe Konto- oder Kreditkartenmissbrauch Manipulation von Online-Bestellungen Eingabe unberechtigter Daten im Onlinebanking 

Strafrahmen (§ 263a StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren → Besonders schwere Fälle analog zu § 263 Abs. 3 StGB möglich → Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren → Auch hier ist der Versuch strafbar

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Unterschlagung § 246 StGB

Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt und beschreibt die Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits rechtmäßig besitzt, aber nicht ihm gehört. Tatbestandsvoraussetzungen: Fremde bewegliche Sache Zueignung gegen den Willen des Eigentümers Vorsatz. Es fehlt im Unterschied zum Diebstahl die „Wegnahme“, da der Täter die Sache bereits im Gewahrsam hat (z. B. Leihgabe, Verwahrung). 

Strafrahmen (§ 246 Abs. 1 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren → Qualifizierte Unterschlagung (§ 246 Abs. 2): Täter ist besonders verpflichtet (z. B. als Verwahrer oder Treuhänder) → Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren → Auch hier ist der Versuch strafbar

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Rechtsanwalt einschalten!

Delikte wie Betrug oder Computerbetrug sind komplex und häufig mit digitalen Beweismitteln verbunden. Strafverfahren in diesen Bereichen können wirtschaftliche Existenzen gefährden – insbesondere bei Unternehmern, Selbstständigen oder im öffentlichen Dienst. Ein erfahrener Strafverteidiger für Vermögensdelikte kann bereits im Ermittlungsverfahren gezielt Einfluss nehmen und unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Suchen Sie als Beschuldigter oder Angehöriger einen erfahrenen Strafverteidiger für Vermögensdelikte

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardic bietet spezialisierte Strafverteidigung für Betrug, Computerbetrug, Untreue und verwandte Delikte – bundesweit und persönlich vor Ort, z. B. in Gütersloh, Bielefeld, Paderborn oder OWL. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern!

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Verteidigungsstrategien bei Betrug (§ 263 StGB)

Bestreiten der Täuschungshandlung

Die Verteidigung kann vortragen, dass überhaupt keine Täuschung im strafrechtlichen Sinn vorlag – zum Beispiel weil Aussagen mehrdeutig, unklar oder missverständlich waren, aber nicht bewusst falsch. 

Ziel: Ausschluss des subjektiven Tatbestands → kein Vorsatz = kein Betrug.

Fehlender Vorsatz / Irrtum des Täters

Wer bei einer Falschaussage selbst einem Irrtum unterliegt, handelt nicht vorsätzlich. Dies betrifft z. B.: • Fehleinschätzungen bei Finanzgeschäften • Übertriebene Selbstdarstellung in geschäftlicher Kommunikation • Missverständnisse bei Verträgen 

Ziel: Kein Betrug ohne vorsätzliche Täuschung – straflose Irrtumsproblematik.

Kein Vermögensschaden

Es muss ein konkreter Vermögensnachteil entstanden sein. Ist dieser nicht messbar, noch nicht eingetreten oder durch spätere Leistungen ausgeglichen worden, fehlt es möglicherweise am Schaden. Beispiele: • Lieferung erfolgte nachträglich • Wertausgleich vorhanden • Schadensersatz wurde gezahlt 

Ziel: Wegfall eines Tatbestandsmerkmals → Einstellung oder Freispruch

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Zivilrechtliche Streitigkeit statt Strafrecht

In vielen Fällen (z. B. bei geplatzten Geschäften, Online-Handel, Krediten oder unternehmerischen Auseinandersetzungen) versucht die Verteidigung, das Verfahren in den zivilrechtlichen Bereich zu verlagern. 

Ziel: Strafrechtliche Relevanz wird in Frage gestellt – keine Straftat, sondern nur Vertragsverstoß → keine Strafbarkeit

Verfahrensrechtliche Angriffe

Fehler bei Durchsuchung, Verwertungsverbot, Aussageverweigerungsrecht verletzt • Beweise wurden rechtswidrig erhoben • Kein ordnungsgemäßer Durchsuchungsbeschluss • Unzulässige Vernehmung ohne Verteidiger • Verwertungsverbot bei bestimmten Kommunikationsdaten 

Ziel: Ausschluss von Beweismitteln → keine oder unklare Beweislage

Kooperative Verteidigung 

Gerade in Wirtschaftsstrafsachen hilft es oft, aktiv an der Schadensregulierung mitzuwirken. Das zeigt Reue und reduziert das Strafmaß deutlich. • Wiedergutmachung durch Rückzahlung • Geständnis im Ermittlungsverfahren • Einigung mit dem Geschädigten

Ziel: Einstellung nach § 153a StPO (gegen Auflage) oder milde Strafe

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Betrugsverfahren sind komplex – frühzeitige Verteidigung ist entscheidend. Der Erfolg der Verteidigung hängt stark davon ab, frühzeitig Akteneinsicht zu nehmen, den Vorwurf strategisch zu analysieren und ggf. durch Schweigen, Kooperation oder technische Argumente Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.

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Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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