§ 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und stellt eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) dar. Sie liegt vor, wenn die Körperverletzung unter bestimmten besonders gefährlichen Umständen oder mit gefährlichen Mitteln begangen wird. § 224 Abs. 1 StGB nennt hierzu folgende Arten, wie die gefährliche Körperverletzung begangen werden kann:
Wer die Körperverletzung
1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Jetzt anrufen!