Beleidigung von Politikern. Welche Strafe droht? Strafbarkeit nach § 188 StGB

Beleidigung von Politikern, § 188 StGB

In der heutigen digitalen Welt spielen soziale Netzwerke wie Instagram und Facebook eine zentrale Rolle in der Kommunikation. Sie bieten eine Plattform für den Austausch von Meinungen, Ideen und Informationen. Doch mit dieser Freiheit geht auch eine Schattenseite einher: die Verbreitung von Beleidigungen, übler Nachrede und Verleumdungen. Dem Großteil der Bevölkerung dürfte bis vor kurzem nicht bekannt gewesen sein, dass das deutsche Strafrecht auch die Beleidigung gegenüber Politikern explizit unter Strafe stellt und zwar als einen eigenen Straftatbestand (!). Dabei handelt es sich um den § 188 StGB.  

Habeck Spitzenreiter

Seit Amtsantritt 2021 ist Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck Anzeigenspitzenreiter. Bis August 2024 erstattete Habeck insgesamt 805 Strafanzeigen im Zusammenhang mit Beleidigungsdelikten u.a. gefolgt von Frau Baerbock mit 513 Strafanzeigen. Eine durchaus bemerkenswerte Leistung und Doppelmoral, wenn man bedenkt, dass es gerade diese Art von Politikern waren, die beispielsweise den türkischen Präsidenten Erdogan im Jahre 2016 belehren wollten, dass er Anfeindungen und Verunglimpfungen ("Ziegenficker") in einem demokratischen Rechtsstaat auszuhalten habe. 

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Voraussetzungen nach § 188 StGB

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 188 StGB ist die Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung die gegen eine Person des politischen Lebens gerichtet ist. Die jeweilige Strafandrohung hängt davon ab, ob es sich um eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung handelt. 

Welche Strafe droht?

Im Falle einer Beleidigung droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei einer üblen Nachrede drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und eine Verleumdung von sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 

Wer ist eine Person des politischen Lebens?

Zu den Personen gehören etwa der Bundespräsident, die Ministerpräsidenten, die Minister, der Bundeskanzler, die Abgeordneten des Bundestages/ Landtages sowie Politiker auf kommunaler Ebene die sich zB. in Gemeinden, Ortsteilen, Städten usw. engagieren. Umfasst sind aber auch solche Personen die nicht zwangsläufig eine politische Tätigkeit ausüben, sondern auch solche Personen, die aufgrund ihrer Entscheidung/ Kompetenz eine vergleichbare Stellung haben, zB. hochrangige Vertreter von Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. 

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Beleidigung § 185 StGB

Was ist eine Beleidigung?

Nach § 185 StGB handelt es sich bei einer Beleidigung um die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer Person. Dies kann durch Worte, Gesten oder auch Bilder geschehen. Es geht dabei um Aussagen, Gesten oder Handlungen, die geeignet sind, den Betroffenen in seinem Ansehen herabzusetzen oder zu kränken. Einen ausführlichen Überblick zur Beleidigung finden Sie hier: Beleidigung bei Facebook/ Instagram. 

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Grenzen der  Meinungsfreiheit

Die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung liegt dort, wo die Äußerung nicht mehr sachlich ist und primär darauf abzielt, die betroffene Person herabzuwürdigen (Schmähkritik). In bestimmten Kontexten, wie z. B. im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung, wird bei der Bewertung der Beleidigung ein strengerer Maßstab angelegt, um die Meinungsfreiheit zu schützen.

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Üble Nachrede § 186 StGB

Was ist eine üble Nachrede?

Nach § 186 StGB liegt eine üble Nachrede vor, wenn jemand über eine andere Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, die nicht nachweislich wahr sind. Es reicht, dass diese Behauptungen geeignet sind, das Ansehen der betroffenen Person zu schädigen. Es muss sich um eine Tatsache handeln, die objektiv überprüfbar ist, und nicht um eine Meinungsäußerung. Die Behauptung muss unwahr und geeignet sein, das Ansehen der betroffenen Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen. 

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Abgrenzung zu anderen Straftaten

Beleidigung (§ 185 StGB): Hier steht die persönliche Herabwürdigung im Vordergrund, ohne dass eine konkrete Tatsache behauptet wird. Verleumdung (§ 187 StGB): Bei der Verleumdung weiß der Täter, dass die von ihm verbreitete Tatsache unwahr ist, während bei der üblen Nachrede der Wahrheitsgehalt der Behauptung unklar bleibt.

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Verleumdung § 187 StGB

Was ist eine Verleumdung?

Nach § 187 StGB spricht man von Verleumdung, wenn jemand wissentlich falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, um deren Ruf zu schädigen. Verleumdung ist das vorsätzliche Verbreiten oder Behaupten unwahrer Tatsachen, um das Ansehen einer anderen Person gezielt zu schädigen. Der Täter stellt eine unwahre Tatsache als wahr dar und weiß, dass die verbreitete oder behauptete Tatsache unwahr ist. 

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Ermittlungsverfahren? 
Vorladung von der Polizei erhalten?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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