Drogenhandel und Drogenbesitz. Strafbarkeit. Welche Strafen drohen? 

BtMG. Strafrecht.

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Es umfasst die strafrechtliche Verfolgung sowohl des An- und Verkaufs von Drogen (Erwerb und Handeltreiben bzw. Drogenhandel) als auch des Besitzes unerlaubter Rauschmittel (Drogenbesitz). Die zu erwartende Strafe hängt stark von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art der Droge (harte oder weiche Drogen), Vorstrafen im Bundeszentralregister sowie die Menge und Qualität der Betäubungsmittel im Zusammenhang mit Drogenhandel und Drogenbesitz.

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Drogenkriminalität in Deutschland 2023

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland insgesamt rund 365.000 Rauschgiftdelikte registriert. Dazu zählen Verstöße wie der Besitz, Handel, Schmuggel und Anbau von Drogen. Besonders auffällig war die Zunahme der Handelsdelikte, die im Vergleich zum Vorjahr um etwa 6 % anstiegen. Konsumnahe Delikte und sonstige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verzeichneten ebenfalls leichte Zuwächse. Die Straftaten betreffen sowohl klassische als auch synthetische Drogen, wobei die Nutzung moderner Vertriebskanäle wie das Internet und Messenger-Dienste weiter zunimmt​ BK



  Strafbarkeit nach §§ 29, 30 BtmG. 
Begehungsweisen des Drogenhandels.

Drogenhandel. 
§§ 29 ff. BtmG.

Drogenhandel bezeichnet den unerlaubten An- und Verkauf von Betäubungsmitteln wie Haschisch, Heroin und Kokain. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 29 ff. BtMG sowie, speziell für Cannabis, im § 34 des KCanG. Sowohl das BtMG als auch das KCanG regeln Drogendelikte in eigenen Straftatbeständen, die außerhalb des allgemeinen Strafrechts angesiedelt sind.

Handel mit Betäubungsmitteln.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Betäubungsmittel oft als „Drogen“ oder „Rauschgifte“ bezeichnet. Welche Substanzen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen und somit nicht gehandelt werden dürfen, ist in den Anlagen I bis III des BtMG detailliert aufgeführt. Der Drogenhandel zielt darauf ab, den Vertrieb und die Verbreitung von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu unterstützen. Strafbar ist daher nicht nur der direkte Kauf und Verkauf von Drogen, sondern auch jede Handlung, die diesen Handel erleichtert oder fördert. Die Höhe der Strafe im Drogenstrafrecht hängt von den spezifischen Umständen des jeweiligen Delikts ab. Insbesondere beim Drogenhandel differenzieren das BtMG und das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zwischen verschiedenen Tatmodalitäten, wodurch das Strafmaß für den Handel („Dealen“) stark variieren kann.

Begehungsweisen des Drogenhandels. 

Im deutschen Strafrecht sind verschiedene Begehungsweisen des Drogenhandels im BtMG geregelt. Diese umfassen Handlungen, die den Handel mit Betäubungsmitteln direkt oder indirekt ermöglichen oder fördern. Einschlägige Vorschriften sind hier die §§ 29, 30 BtMG. Beispielhaft sind folgende Begehungsweisen unter Strafe gestellt.



Grundtatbestand. Strafhöhe. §§ 29, 30 BtMG

Ausgangspunkt ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Handel treiben, Ein- und Ausführen...

Handel treiben bedeutet jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln abzielt. Dazu zählen Kauf, Verkauf, Tausch oder Vermittlung. Beispiele: Verkauf von Drogen an Konsumenten, Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer. Außerdem wird derjenige bestraft, welcher Betäubungsmittel unerlaubt anbaut,  mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Grundtatbestand ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.  

Der Grundtatbestand des Drogenhandels erfasst gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht nur denjenigen, der mit Drogen „Handel treibt“, sondern auch Personen, die Betäubungsmittel „einführen, ausführen, veräußern, abgeben, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben“, ohne dabei selbst Handel zu betreiben. Gleiches gilt für Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4-10 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Obwohl Cannabis teilweise legalisiert worden ist, bleibt der Verkauf und Handel mit Cannabis als sogenannte weiche Droge untersagt. Der Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt zum Eigenkonsum ist jedoch straffrei, solange er 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat nicht überschreitet. Der Straftatbestand umfasst somit nicht nur den klassischen Dealer, der etwa Heroin verkauft, sondern auch Personen, die beispielsweise Heroin transportieren, Drogenkuriere einsetzen oder bei Käufern das Geld für verkaufte Drogen eintreiben.

Welche Strafe droht?

Die Strafen für den Besitz von Drogen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts spielen insbesondere die Menge der Drogen und die Art der Substanz eine entscheidende Rolle.

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Welche Strafe droht?

Hinsichtlich der Menge wird zwischen geringen, normalen und nicht geringen Mengen unterschieden. In Bezug auf die Art der Drogen gibt es weiche, mittelschwere und harte Drogen. Im "Normalfall" kann der unerlaubte Besitz von Drogen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. Der Besitz von Drogen in nicht geringer Menge wird jedoch härter bestraft. Das Gesetz sieht hierbei bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. 



Besitz "in nicht geringer Menge". Was heißt das? 

Was als nicht geringe Menge betrachtet wird, variiert je nach Art der Droge. Bei Cannabis liegt die Schwelle beispielsweise bei 7,5 Gramm reinem THC. Je nach Qualität entspricht dies etwa 60 Gramm Marihuana. Zusätzlich zu Geld- oder Freiheitsstrafen kann bei einer Verurteilung wegen Drogenbesitzes auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbote drohen, insbesondere wenn man unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wird. 


Rechtsfolgen

Achtung: Hier können die Strafen zum Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis führen! Der Besitz von Betäubungsmitteln in einer "nicht geringen Menge" kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe führen. Die Festlegung dessen, was als "nicht geringe Menge" betrachtet wird, erfolgt anhand. Grenzwerten. Cannabis (Wirkstoff: Tetrahydrocannabinol): 7,5 Gramm; Kokain (Wirkstoff: Kokainhydrochlorid): 5,0 Gramm.

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Gewerbsmäßiger Drogenhandel nach § 29 Abs. S. 2 Nr. 1 BtMG.

Wer durch den Handel mit Drogen eine dauerhafte Einnahmequelle erschließt, begeht gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln. Diese Form des Handels gilt als besonders schwerer Fall einer Drogendelikts und wird nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr geahndet. Dabei muss der Drogenhandel um als gewerbsmäßiger Handel zu gelten nicht die Hauptquelle des Einkommens sein. Es genügt, wenn der Handel mit Betäubungsmitteln als Nebeneinnahmequelle dient, beispielsweise für einen begrenzten Zeitraum von einigen Wochen. Das Kriterium der „gewissen Dauer“ setzt nicht voraus, dass der Handel über Monate oder Jahre hinweg betrieben wird. Entscheidend ist, dass der Täter beabsichtigt, den Drogenhandel zumindest zeitweise als Einkommensquelle zu nutzen.

Bandenmäßiger und bewaffneter Handel, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Wer als Mitglied einer Bande mit Drogen oder Cannabis Handel treibt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechnen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG gilt dieses Strafmaß jedoch nur, wenn der Handel mit einer nicht geringen Menge Cannabis erfolgt. Beim Handel mit anderen Betäubungsmitteln unter den gleichen Bedingungen droht nach § 30a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Eine Bande liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich mindestens drei Personen zusammenschließen, um wiederholt Straftaten zu begehen. Der BGH hat zudem klargestellt, dass auch Personen, die lediglich unterstützende Aufgaben übernehmen, wie etwa Gehilfentätigkeiten, als Bandenmitglieder gelten können, sofern sie Teil der Absprachen sind. Wer hingegen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt und dabei eine Waffe mit sich führt, begeht einen bewaffneten Drogenhandel. Dieser wird ebenso wie der bandenmäßige Drogenhandel mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren



Einstellung des Verfahrens bei geringer Menge?

Dies ist leider ein am häufigsten verbreiteter Irrtum in der Gesellschaft. Nicht jede geringe Menge führt zur Einstellung. Hier ist jeder Fall einzeln zu betrachten. Entscheidend sind u.a. die Art von Drogen, die möglichen Vorstrafen, aber auch regionale Unterschiede von Landkreis zu Landkreis aber auch von Bundesland zu Bundesland. Je geringer die Menge an Drogen ist, desto höher ist in der Regel bei einer soliden Verteidigung die Chance auf eine Verfahrenseinstellung. Dennoch ist hier Vorsicht geboten, da dies kein automatischer Prozess ist. Nur weil die Polizei eine geringe Menge Drogen gefunden hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Straftat nicht weiter verfolgt wird. Es könnte der Fall sein, aber es ist nicht zwingend so. Die Entscheidung darüber obliegt der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Darüber hinaus kann auch die Region, in der man sich befindet, eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Im Allgemeinen gilt: Je weiter südlich, desto strenger sind die Strafen und desto geringer sind die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung.

Therapie statt Strafe? § 35 BtMG.

Therapie statt Strafe? Das ist gar nicht einmal so abwegig. Diese Möglichkeit bietet § 35 BtMG. Menschen, die Drogendelikte begehen, sind oft selbst von Suchtproblemen betroffen. Das Gesetz bietet in solchen Fällen die Möglichkeit, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Drogentherapie zu absolvieren. Die Voraussetzungen hierfür sind: Die ursprünglich zu verbüßende Freiheitsstrafe darf nicht mehr als 2 Jahre betragen Begehung der Tat im Zusammenhang mit einer Drogensucht. In einigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft auch vor der Anklageerhebung überzeugt werden, auf die Einleitung eines öffentlichen Gerichtsverfahrens zu verzichten, wenn der Täter sich für eine Drogentherapie entscheidet. Dies erfordert jedoch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft sowie die Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers mit Verhandlungsgeschick.



Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt!

Strafgerichte in Deutschland tendieren dazu, auch Ersttäter bei Drogenbesitz und Drogenhandel über bestimmte Mengen (selbst bei weichen Drogen) zu langjährigen Haftstrafen zu verurteilen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können. Wie bereits erwähnt, hängt das Strafmaß nicht nur von der absoluten Menge ab, sondern insbesondere auch vom relativen Wirkstoffgehalt. Zusätzlich spielt es eine entscheidende Rolle, in welchem Kontext dem Beschuldigten der Umgang mit Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel wird gewerbsmäßiger Drogenhandel als Dealer in der Regel wesentlich härter bestraft als das bloße Auftreten als Kurier. Daher variiert das Strafmaß für "Drogenbesitz" und "Drogenhandel" je nach den Umständen des Einzelfalls. Eine erste Einschätzung kann Ihnen ein Anwalt für Strafrecht im Rahmen eines Erstgesprächs geben.

Dr. Dejan Dardic

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Rechtstipps kein Ersatz.

Auch wenn Sie die obigen Rechtstipps und Entscheidungen zu Kenntnis genommen haben, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass Sie einen Rechtsanwalt ersetzen können. Keinesfalls sollten Sie eine Verteidigung selbst übernehmen, überlassen Sie das immer einen Rechtsanwalt. Auch wenn es Fälle gibt, in denen Betroffenen berichten, dass Sie ohne Rechtsanwalt eine Einstellung - teils mit Geldauflage - erreicht haben, entspricht das nicht der Regel, im Gegenteil. Zur Verdeutlichung: Auch wenn Sie wissen, dass es Menschen gibt, die einen Fallschirmsprung aus dem Flugzeug überlebt haben, würden Sie auch nicht auf die Idee kommen, aus dem Flugzeug ohne Fallschirm zu springen. Warum sollte das hier anders sein?

Anwaltskosten. Gut investiertes Geld.

Ein Anwalt ist immer mit Kosten verbunden. Diese sollten Sie jedoch in Kauf nehmen. Andernfalls riskieren Sie unter Umstände erhebliche Strafen die zB. zu einer Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis führen und somit Konsequenzen können für ihren beruflichen Werdegang haben. Ab einer Verurteilung von 3 Monaten oder mehr als 90 Tagessätzen sind Sie vorbestraft!

Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?



Vorladung von der Polizei erhalten?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen Sie!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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