Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung im Internet? Das müssen Sie wissen...

Volksverhetzung. Internet. 
Rechtliches. 

Der vorliegende Beitrag thematisiert die Frage nach der Strafbarkeit von Äußerungen/ Kommentaren im Internet am Beispiel der sozialen Medien bei Facebook/Instagram usw. anhand des Straftatbestandes der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Die Thematik hierzu ist sehr komplex und umfangreich, so dass nur die wichtigsten Punkte hierzu angesprochen werden am Beispiel der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Neben einer rechtlichen Erläuterung was eine Volksverhetzung ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, werden 3 aktuelle Fallbeispiele meiner Mandantschaft zur Volksverhetzung in den sozialen Netzwerken am Beispiel von Facebook (Meta) dargestellt sowie Tipps zum Umgang mit einer Vorladung und/ oder Hausdurchsuchung geteilt. 

Volksverhetzung. Hate Speech.
Soziale Netzwerke. 

Im Jahr 2023 sind volksverhetzende Kommentare sowie Hate Speech Kommentare in sozialen Netzwerken in Deutschland deutlich angestiegen. Die Anonymität und Reichweite dieser Plattformen ermöglichen es Nutzern, diskriminierende und hetzerische Äußerungen mit Leichtigkeit zu verbreiten. Angesichts der steigenden Zahl von Anzeigen wegen Volksverhetzung wird deutlich, dass der Umgang und öffentliche Diskurs mit Hassrede in digitalen Räumen dringender denn je ist. Diese Entwicklung wirft Fragen zur Verantwortung von Plattformen, dem Schutz von Betroffenen und den Maßnahmen zur Bekämpfung von Hate Speech auf. 

Zusammenfassung - Überblick 



Hate Speech.

Hate Speech in sozialen Medien hat zugenommen. Die Anonymität und Reichweite dieser Plattformen erleichtern es, diskriminierende und beleidigende Äußerungen zu verbreiten.

Welche Strafe droht?

Je nach Fall § 130 Abs. 1 bis 5 StGB riskieren Sie bei einer Verurteilung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren! Volksverhetzung und Meinungsfreiheit stehen in einem außerordentlichen Spannungsverhältnis zueinander, da Art. 5 GG auch moralisch bedenkliche Aussagen/ Äußerungen schützt

Inhalt der Aussage

Der volksverhetzende Inhalt einer Aussage muss sich an bestimmte Gruppe oder Teile der Bevölkerung richten. Die betreffende Aussage/ Äußerung muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Daraus ergibt sich der sog. Inlandsbezug. Bei einer Volksverhetzung kommen mehrere Tathandlungen in Betracht.

Holocaust Leugnung

Bei der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB ist eine Berufung auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht möglich, da unwahre Tatsachenbehauptungen nicht in den Schutzbereich von Art. 5 GG fällt. 

Ermittlungen & aktuelle Fallbeispiele.

Soziale Medien sind keine rechtsfreien Räume. Fake Namen schützen Sie nicht vor einer Strafverfolgung - eine völlige Anonymität existiert nicht. Die Ermittlungsbehörden arbeiten teilweise sehr akribisch! Echte Mandatsfälle: 3 aktuelle Fallbeispiele die verdeutlichen, wie schnell Sie ins Visier von Ermittlungen wegen Volksverhetzung geraten und wie die Fälle ausgegangen sind. 

Hausdurchsuchung. Vorladung. Rechtsanwalt.

In ganz besonderen Einzelfällen kann es zu Hausdurchsuchungen kommen! Tipps zum richtigen Umgang bei Hausdurchsuchungen (siehe unten) finden Sie im Beitrag. Sie haben eine Vorladung erhalten? Bitte sagen Sie den Termin ab, Schweigen Sie und suchen Sie sich unbedingt einen Rechtsanwalt! Sie müssen keine Nachteile befürchten, da Sie das Recht haben zu Schweigen! Lassen Sie sich von einem qualifizierten Strafverteidiger auf diesem Gebiet vertreten. Je früher desto besser.





Hate Speech (Hasskommentare) & soziale Medien.

In der digitalen Ära hat Hate Speech, oder Hassrede, eine neue Dimension angenommen. Besonders in sozialen Netzwerken, wo Meinungen oft anonym und ungefiltert geäußert werden, hat die Verbreitung von diskriminierenden und hetzerischen Äußerungen zugenommen. Dies hat nicht nur individuelle Betroffene, sondern auch die Gesellschaft als Ganzes vor große Herausforderungen gestellt. 

Was ist "Hate Speech"?

Der Begriff Hate Speech, zu Deutsch „Hassrede“, bezieht sich auf sprachliche Äußerungen von Hass, die darauf abzielen, bestimmte Personen oder Personengruppen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Insbesondere in den sozialen Medien, wie Facebook, Instagram oder ehemals Twitter nimmt diese Problematik seit Jahren zu. Die vermehrte Präsenz von Diskussionen, die Anonymität der Nutzer und die Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien sind nur einige Faktoren, die dazu beitragen, dass sich Hass online problemlos ausbreiten kann.

20.000 Strafanzeigen. Facebook & Co.

Laut Berichten von deutschen Behörden und Organisationen zur Bekämpfung von Hass im Netz gab es im Jahr 2023 einen signifikanten Anstieg von Anzeigen wegen Hate Speech. Über 20.000 Anzeigen wurden in Deutschland registriert. Dies ist eine alarmierende Zahl, die sowohl die Zunahme solcher Äußerungen als auch das wachsende Bewusstsein der Menschen für das Problem widerspiegelt. Die meisten Anzeigen betrafen Plattformen wie Facebook, Twitter und Instagram.




Strafbarkeit: Volksverhetzung - § 130 StGB

Volksverhetzung nach § 130 StGB. Erklärung. 

Der Straftatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB bezieht sich (vereinfacht ausgedrückt) auf die öffentliche Aufforderung zu Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen von Menschen, etwa aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Der Paragraph stellt insbesondere folgende Handlungen unter Strafe: Aufstachelung zum Hass; Gewaltaufrufe; Leugnung des Holocausts. 

Volksverhetzung

§ 130 StGB - Volksverhetzung

Volksverhetzung ist gem. § 130 StGB strafbar und wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren sanktioniert. Das Gesetz in § 130 StGB kennt verschiedene Formen der Volksverhetzung.

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Welche Strafe bei Volksverhetzung?

  • Bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 – 2 StGB droht ihnen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren.
  • Bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 StGB droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe!
  • Bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe!
  • Bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 4 StGB droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
  • Bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 5 StGB droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
  • Wichtig: Ab einer Verurteilung von mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe (ab 91 Tagessätze) erfolgt eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis.

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§ 130  StGB – Aufstacheln 

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer gegen eine bestimmte Gruppe zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Gruppe auffordert. Die Gruppen sind in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB normiert. Dazu gehören nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen. Neben diesen Gruppen erfasst § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch Teile der Bevölkerung. Es muss sich dabei grundsätzlich um einen im Inland lebenden Teil der Bevölkerung handeln. Schließlich erfasst § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Aufstacheln zum Hass oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegenüber einzelnen Personen. Die Tathandlung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss außerdem geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

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§ 130 Abs. 1 Angriff Menschenwürde 

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer die Menschenwürde der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder den Einzelnen dadurch angreift, indem er diese beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Tathandlung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss außerdem geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

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Bevölkerung nach § 130 StGB oder Teile der Bevölkerung.

Zu den Bevölkerungsgruppen nach § 130 StGB oder zu Teilen einer Bevölkerungsgruppen zählen solche die als besondere Gruppe erkennbar sind aufgrund ihrer politischen oder weltanschaulichen Überzeugung oder durch etwa durch ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse. Es muss sich um innländische Personenmehrheiten handeln, welche sich aufgrund bestimmter Merkmale unterscheiden, unabhängig davon, ob sie äußerer oder innerer Art sind.

Teile der Bevölkerung. Beispiele. 

Teile der Bevölkerung sind zum Beispiel: die in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer Gastarbeiter und Gastarbeitergruppen Juden Türken Sinti und Roma Aussiedler Farbige oder dunkelhäutige Menschen Flüchtlingsgruppen Arbeiter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger usw. Nicht erfasst sind beispielsweise Personengruppe mit der Bezeichnung „Linke“ Volksverräter Ausländerhuren Ausländerbanden.

Aufstacheln zum Hass (§ 130 Abs. 1 Nr. 1)

§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst das Aufstacheln zum Hass sowie die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen. 

Nach der Rechtsprechung ist das Aufstacheln zum Hass ein Anreizen zu einer emotional aufgeladenen Feindseligkeit gegenüber bestimmten Gruppen/ Bevölkerungsgruppen, welches über die schlichte Äußerung einer Ablehnung und Verachtung deutlich hinausgeht und auf Sinne, Leidenschaften sowie Intellekt einwirken und dadurch eine feindselige Haltung gegenüber den Personengruppen/ Bevölkerungsgruppen erzeugen oder steigern soll. 

Beispiel: Die Behauptung, den Holocaust habe es nicht gegeben, sondern sei von den Juden erfunden worden, um das deutsche Volk zu unterdrücken, sog. „qualifizierte Ausschwitzlüge“.

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Aufforderung zu Gewalt (§ 130 Abs. 1 Nr. 1)

§ 130 Abs 1 Nr. 1 StGB erfasst auch die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen. Erforderlich ist dabei, dass es sich um eine Handlung handelt, die deutlich über das bloße Befürworten hinausgeht sei es ausdrücklich oder aber konkludent, auf andere, mit dem Ziel, den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen. Gewalt- oder Willkürmaßnahmen sind vereinfacht ausgedrückt solche Handlungen, die diskriminierend sind und den Kerngeboten der Menschlichkeit widersprechen. 

Beispiel: Das Rufen der Parole „Juden raus“, vor dem historischen Hintergrund des Dritten Reichs. Je nach Fall und Gesamtumstände wird auch die Parole „Ausländer raus“ von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst (so etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2001)

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Inhalt der Äußerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2)

  • Ein Beschimpfen ist nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine über das Beleidigen hinausgehende besonders verletzende Äußerung der Missachtung.
  • Eine böswillige Verächtlichmachung liegt dann vor, wenn jemand als der Achtung der Bürger unwert oder unwürdig dargestellt wird. 
  • Ein Verleumden lieg vor, wenn unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die dazu geeignet sind, die betreffende Person herabzuwürdigen, wobei der Täter sich gerade über die Unwahrheit bewusst sein muss und somit zielgerichtet handelt. 
  • Erforderlich ist zudem, dass ich die Aussage/ Äußerung gegen die Menschenwürde richtet und die Menschenwürde angreift.
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§ 130 Abs. 2 StGB.
Verbreitung strafbarer Inhalte.

Nach § 130 Abs. 2 StGB ist auch die Verbreitung, Herstellung etc. eines volksverhetzenden Inhalts strafbar. Von besonderer Relevanz sind hier Handlungen im Internet. Ein Öffentlichkeit zugänglich machen setzt demnach nicht voraus, dass dies auch öffentlich geschehen muss, sondern allein der Adressatenkreis entscheiden ist. Es muss lediglich die Möglichkeit bestehen, dass der Inhalt durch unbestimmt viele Personen wahrgenommen werden kann, so etwa durch das Setzen von Links im Internet oder dem Versenden von E-Mails. Darüber hinaus kann auch ein Verbreiten oder öffentlich zugänglich machen bei der Nutzung von WhatsApp, Facebook (Meta), X (vormals Twitter), den sozialen Netzwerken sowie im Internet vorliegen.

Holocaust Leugnung. 
NS-Verbrechen.
§ 130 Abs 3/ 4 StGB. 

Des Weiteren wird die Leugnung des Holocaust nach § 130 Abs. 3 StGB bestraft. Erforderlich ist dabei, dass die Leugnung vorsätzlich geschieht und öffentlich oder im Rahmen einer Versammlung.  Das Leugnen, Billigen oder das Verharmlosen muss sich auf Verbrechen bzw. auf solche Handlungen bzw. Verbrechen im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches nach § 6 Abs. 1 VStGB beziehen, welche unter der NS-Herrschaft begangen worden sind. Damit sind jegliche Arten der Verharmlosung, Rechtfertigung oder Verherrlichung der NS-Herrschaft strafbar, wobei § 130 Abs. 4 StGB zusätzlich voraussetzt, dass die Handlung öffentlich oder in einer Versammlung in einer Art begangen wird, die die Würde der Opfer der NS-Gewaltherrschaft verletzt. 

Billigen. Leugnen. Bestreiten.

Billigen bedeute das ausdrückliche/ konkludente Gutheißen der betreffenden Handlung. Leugnen ist das Bestreiten oder Verneinen historischer Tatsachen einer unter der NS-Herrschaft begangen Tat nach dem Völkerstrafgesetzbuch in § 6 VStGB. Verharmlosen meint schließlich das historische Geschehen herunterzuspielen, es zu beschönigen oder aber es in seinem Unwertgehalt zu relativieren bzw. es zu bagatellisieren. 

NS-Verbrechen. Meinungsfreiheit. 

Im Falle einer strafbaren Äußerung nach § 130 Abs. 3 / § 130 Abs. 4 StGB kommt eine Berufung auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Grund hierfür ist, dass es sich bei der Leugnung von Taten während der NS-Zeit sowie insbesondere die Leugnung des Holocaust um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, die nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen.

Verbrechen nach dem Völkerrecht. 
§ 130 Abs. 5 StGB.

Schließlich wird auch das Billigen, Leugnen oder eine grobe Verharmlosung von Völkerrechtsverbrechen unter Strafe gestellt. Erfasst sind hierbei alle Handlungen nach den §§ 6 bis 12 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Die Tathandlung des Billigen, Leugnen und gröblicher Verhamlosung entspricht der in § 130 Abs. 3 StGB (siehe oben). Sie muss öffentlich oder im Rahmen einer Versammlung erfolgen und geeignet sein, entweder zu Hass oder zu Gewalt gegenüber Gruppen in § 130 Abs. 1 Nr. 1 / Teilen der Bevölkerung aufzustacheln oder den öffentlichen Frieden stören.

Was heißt Störung des öffentlichen Friedens?

Da Äußerungen bzw. Handlungen mit möglichen strafbaren Inhalten immer mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG kollidieren, setzt eine strafbare Handlung voraus, dass die Handlung – Äußerung etc. – im konkreten Einzelfall geeignet ist den öffentlich frieden zu stören. Der öffentliche Friede muss dabei nicht wirklich gestört oder auch nur gefährdet werden. Erforderlich ist stattdessen, dass die jeweilige Tat nach Art und Inhalt sowie weiterer sonstiger, relevanter Umstände des Falles so beschaffen ist, dass bei einer Gesamtwürdigung die Sorge gerechtfertigt ist, dass es zu eine Friedenstörung kommen wird. Es muss somit eine begründete Befürchtung vorliegen, welche den Schluss zulässt, dass die Handlung das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern wird. 

Wichtig: Der Begriff der Eignung zur Störung der öffentlichen Sicherheit wird bei einigen Tathandlungen des § 130 StGB bereits indiziert (so etwa bei der Leugnung oder Billigung), bei anderen wiederum muss sie eigens festgestellt werden. So muss etwa bei der Tathandlung des Verharmlosens im konkreten Einzelfall festgestellt werden, ob die jeweilige Äußerung/ Handlung geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind an eine solche Feststellung besondere Anforderungen gestellt, da die Aussage/ Handlung im Lichte der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG rechtlich zu beurteilen ist.

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Volksverhetzung und Meinungsfreiheit?

Der Straftatbestand der Volksverhetzung steht in einem außerordentlich hohen Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Während im Falle einer Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB eine Berufung auf die Meinungsfreiheit ausscheidet (da unwahre Tatsachenbehauptung die nicht unter Art. 5 GG), ist der Straftatbestand nach § 130 Abs. 1 und 2 StGB im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. Dies erfordert insbesondere bei mehrdeutigen Aussagen/ Äußerungen eine sorgfältige Ermittlung des Gesamtzusammenhangs bzw. dem Sinnzusammenhang sowie weitere Gesamtumstände. Entscheidend ist dabei weder die Absicht desjenigen der die Aussage tätigt noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, welcher Adressat der Aussage ist (Adressaten der Aussage), sondern ausschließlich nach dem Sinn der Aussage/ Äußerung. Dieser bemisst sich nach dem Verständnis eines unbefangenen und verständigen Publikums in objektiver Hinsicht. Entscheidend ist immer der Einzelfall sowie die Gesamtumstände/ Gesamtkontext. 

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Mehrdeutige Auslegung

Kommt einer Aussage/ Äußerung eine mehrdeutige Auslegung zu, dh. ist die Aussage/ Äußerung einer mehrdeutigen Auslegung/ Interpretation zugänglich, lässt sich diese somit in verschiedene Richtungen verstehen, so gebietet Art. 5 Abs. 1 GG, dass die Strafgerichte daran gehalten sind, im Falle einer Verurteilung dezidiert (ausführliche Begründung), warum die Aussage zu Lasten des Betroffenen ausgelegt wird, mithin, warum die Aussage als strafbar angesehen wird und warum eine andere Betrachtungsweise ausgeschlossen wird. Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig:

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Auslegung volksverhetzender Äußerungen

Bei Auslegung möglicherweise volksverhetzender Äußerungen sind neben dem Wortlaut und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach außen hervortretende Begleitumstände, so etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Verständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des Äußernden, als Kriterium zu beachten.

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Ansicht des BVerfG

Das BVerfG fasst es wie folgt zusammen: Bei mehrdeutigen Äußerungen gebietet es das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aber nur dann, die dem Äußernden günstigere Interpretation zugrunde zu legen, wenn diese nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Vereinfacht gesagt: Ist die Aussage/ Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte bei der Beurteilung, ob eine solche Aussage strafbar ist, unter mehreren Möglichkeiten, diejenige Interpretation zugrunde zulegen, die für den Betroffenen die "günstigste" ist und somit im Zweifel zu Gunsten der Meinungsfreiheit zu urteilen – wenn eine solche nicht ausgeschlossen werden kann.

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Wie sieht es in der Praxis aus?

Diese "Auslegungsmethode" hat das BVerfG in seinen jüngsten Entscheidungen erneut bekräftigt, gestärkt und zugleich eine mögliche Auslegungshilfe den Fachgerichten zur "Verfügung" gestellt bzw. eine Hilfestellung, wie künftig ein strafbares Verhalten von einer zulässigen Kundgabe einer Meinung abgegrenzt werden kann. Die Praxis hingegen sieht anders aus, da insbesondere in den letzten Jahren vermehrt der Eindruck bzw. der Anschein erweckt und aufrecht erhalten worden ist, dass die Amtsgerichte in Strafsachen, aber auch die Landgerichte und Oberlandesgerichte die Rechtsprechung des BVerfG zu dieser Thematik völlig ignorieren bzw. missachten oder nur am Rande erwähnen und somit die Tragweite und die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 GG bei der Urteilsfindung grob missachten.

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Aktuelle Fallbeispiele zur Volksverhetzung

  1. Beispiel 1: 

    "From the river to the sea" als Volksverhetzung?

  2. Beispiel 2: 

    Facebook Beitrag zum Palästina-Israel Konflikt

  3. Beispiel 3: 

    Facebook Beitrag "Juden-Stern" Aufschrift Ungeimpft!

Beispiel 1: "From the river to the sea"

"From the river to the sea..." als Volksverhetzung?

Aktuell wird die Frage diskutiert, ob die Parole „From the river to the sea“, welche vom BMI im November 2023 per Verfügung Verboten wurde, strafbar ist oder nicht. In Betracht kommt nämlich auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1, Abs. 5 StGB. Allerdings scheidet eine Strafbarkeit aus, da der erforderliche Inlandsbezug fehlt. Die Parole/ die Aussage richtet sich gegenüber dem Staate Israel, nicht hingegen an die in Deutschland lebenden Juden/ Israelis. Der Vorschrift des § 130 StGB lässt sich auf den ersten Blick ein Inlandsbezug nicht ausdrücklich entnehmen, da er nirgendwo erwähnt wird. Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung leiten den Inlandsbezug jedoch aus dem Wort „öffentlicher Friede“ ab, welcher nur hierzulande gestört sein kann, dh, die Eignung den öffentlichen Frieden zu stören bezieht sich auf Deutschland und somit das Inland.

Urteil AG Düsseldorf

Einen solchen Fall habe ich im Juni 2024 vor dem Amtsgericht Düsseldorf verteidigt. Ursprünglich erließ das AG Düsseldorf einen Strafbefehl u.a. wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1, 5 StGB, da es den Slogan "From the river to the sea" als Volksverhetzung gedeutet hatte und zunächst einen Inlandsbezug - entgegen der herrschenden Rechtsprechung - für nicht erforderlich hielt. Nach form- und fristgerechtem Einspruch wurde diese Problematik des sog. Inlandsbezuges in der Hauptverhandlung rechtlich diskutiert. Das Gericht korrigierte seine ursprüngliche Rechtsauffassung und verneinte eine Volksverhetzung. Meine Mandantschaft wurde anschließend nur wegen § 86a StGB und § 140 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil des AG Düsseldorf habe ich Revision eingelegt. Der Fall wird jetzt vom OLG Düsseldorf entschieden.

Weitere Beiträge "From the river to the sea..."

Beispiel 2: Facebook Beitrag Nahost-Konflikt.

Facebook Beitrag Palästina vs. Israel Konflikt

Aktuell mehren sich auch kritischen Post via Instagram, X sowie Meta (Facebook) insbesondere zum Konflikt in Palästina vs. Israel. Dabei riskieren Pro-Palästina Verbündete nicht selten eine Anzeige und Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung. So auch in folgendem Fall: Mein Mandat äußerte sich auf seinem Facebook Profil sehr kritisch zu den Militärangriffen Israels in Gaza. Er verfasste im November 2023 anlässlich eines militärischen Angriffs der israelischen Truppen in Gaza, bei dem zahlreiche Zivilisten, darunter auch zahlreiche Kinder, getötet wurden, einen Beitrag in arabischer Sprache in dem er folgendes schrieb:

„In Palästina werden Menschen ermordet. Das als zivilisiert bezeichnete, angebliche zivilisierte Westen schämt sich nicht so zu tun, als ob nichts wäre und zeigt es noch nicht einmal in ihrem Fernsehen. Allah ist groß, dieses jüdische Feuer wird bestimmt auch euch eines Tages auch vebrennen, aber erst wird Israel brennen.“

Ermittlungsverfahren wegen § 130 StGB

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es bestand der Verdacht, dass mein Mandant mit einer solchen Äußerung zum Hass gegenüber anderen Personengruppen hierzulande aufstacheln bzw. gegen diese Hetze wollte. Nachdem mein Mandant die polizeiliche Vorladung erhalte hat, wurde ich für den Fall mandatiert und übernahm fortan die Verteidigung.

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Verteidigung. 
Stellungnahme.

Im Rahmen meiner Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft habe ich darauf hingewiesen, dass die Äußerung meiner Mandantschaft von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sei und eine Strafbarkeit schon mangels tauglichen Angriffsobjekt ausscheiden tut. Denn mein Mandant richtete seine Kritik nicht gegenüber einer Personengruppe in § 130 Abs. 1 StGB, sondern ausschließlich gegenüber dem Staate Israel und allen voran den westlichen Medienanstalten und ihrer (vermeintlich) einseitigen Berichterstattung. Institutionen, wie etwa die deutschen Medien hierzulande, können jedoch nicht Adressat des § 130 StGB sein.

Einstellung § 170 StPO

Des Weiteren wurde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind, so etwa die besondere Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, insbesondere zu gesellschaftspolitischen Ereignissen wie etwa den Palästina vs. Israel Konflikt – aber auch die weiteren Umstände, aus welcher Situation heraus, die Aussage/ der Beitrag verfasst wurde. 

Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft sah das auch so und schloss sich meinen Ausführungen an. Sie stellt das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Beispiel 3: Facebook Beitrag "Juden-Stern". 

Beitrag "Juden-Stern" mit Aufschrift Ungeimpft!

Ein weiterer Fall ist ein Facebook Beitrag, welcher von meiner Mandantschaft geteilt und verbreitet worden ist. Der Beitrag enthielt einen sog. Judenstern mit der Aufschrift „Nicht geimpft“ und der Überschrift „ Die Jagd auf die Menschheit kann beginnen“, welcher geteilt worden ist. 

Ermittlungsverfahren - § 130 Abs. 3 StGB

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB, Verharmlosung NS Unrecht, ein. Bemerkenswert an diesem Fall war jedoch, dass der Beitrag 2 Jahre zurück lag und die Ermittlungsbehörden erst jetzt in dieser Sache tätig geworden sind. Nachdem mein Mandant die polizeiliche Vorladung erhalte hat, wurde ich für den Fall mandatiert und übernahm fortan die Verteidigung.

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Verteidigung. Stellungnahme.

In meiner sehr ausführlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft wurde zum einen darauf hingewiesen, dass dem Beitrag kein „verharmlosen“ entnommen werden könne sowie eine Störung des öffentlichen Friedens als auch der Eignung hierzu - unabhängig davon, ob man einen solchen Beitrag moralisch verwerflich findet oder nicht, da Art. 5 GG keine bestimmte Meinung/ Ansicht verbietet. Schließlich wurde auch die Bedeutung der Meinungsfreiheit hervorgehoben, insbesondere bei mehrdeutigen Aussagen/ Beiträgen, unabhängig davon, ob sie politisch bzw. moralisch verwerflich sind oder nicht.

Einstellung § 170 StPO

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Thematik wurde beantragt, dass Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Eine abschließende Entscheidung steht noch aus, es wird jedoch erwartet, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Einstellung folgen wird, da die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Thematik eine klare Tendenz erkennen lassen, eine Volksverhetzung zu verneinen und die Bedeutung der Meinungsfreiheit erneut hervorzuheben. Lediglich das Bayerische Oberstes Landesgericht vertritt hierzu eine andere Rechtsauffassung, wobei der Fall aus Bayern in einem wesentlichen Punkt nicht identisch ist zu dem vorliegenden.

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Honorar, Text Schreibmaschine

Transparenz bei den Anwaltskosten

Eine gute Strafverteidigung hat immer seinen Preis. Ein guter Rat ist Teuer. Dennoch soll eine gute Verteidigung nicht an den finanziellen Mitteln scheitern. Sie können darauf vertrauen, dass ich Ihnen bei den Anwaltskosten entgegenkommen werde und wir gemeinsam die Finanzierungsmöglichkeiten erarbeiten werden. 

Mein Versprechen: 

  • Faires Anwaltshonorar 
  • Faire Finanzierungsmöglichkeiten 
  • keine versteckten Kosten 
  • völlige Kostentransparenz von Beginn an.

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Hausdurchsuchung bei Volksverhetzung?

Wenn Sie einer Volksverhetzung verdächtigt sind, kann es durchaus vorkommen, dass Ihnen zeitnah eine Hausdurchsuchung drohen kann. Denn mit einer Hausdurchsuchung beabsichtigen und bezwecken die Ermittlungsbehörden Beweismittel bei den Beschuldigten zu finden und diese für eine Hauptverhandlung zu sichern. 

Fälle von Hausdurchsuchung.

Denkbar sind hier Fälle, in denen die Volksverhetzung via Internet begangen wird, zB durch einen Kommentar in den sozialen Netzwerke, Facebook, Meta, Instagram, X usw. In solchen Fällen haben die Ermittlungsbehörde ein besonderes Interesse daran, den PC/ Laptop, das Handy sowie Speichermedien von dem Betroffenen sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Aussage/ Äußerung handelt die politisch besonders brisant und in der Öffentlichkeit diskutiert wird.

Hausdurchsuchung

Beispielsweis Beiträge und Äußerungen zum "Palästina vs. Israel Konflikt", zur deutschen "Flüchtlings- und Migrationspolitik" sowie Aussagen/ Äußerungen zum "Ukraine-Russland Konflikt".

Lesen Sie hierzu den Beitrag "Tipps bei Hausdurchsuchung" und verschaffen Sie sich anhand der Kurzübersicht einen Überblick zu den wichtigsten Punkten bei einer Hausdurchsuchung. 

Übrigens: Hausdurchsuchungen kommen auch bei "leichteren" Delikten in Betracht wie etwa der Urkundenfälschung (Corona-Impfausweise) im Jahre 2021 und 2022.

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Schützen "Fake Namen" vor Strafverfolgung?

Fake Name schützt nicht vor Strafverfolgung! Oft verfassen die Täter ihre Beiträge, insbesondere wenn sie sich gegen Politiker, Personen des öffentlichen Lebens oder aber aktuelle politische Ereignisse handelt (zB. Flüchtlinge, Asylanten, Israel-Konflikt) unter falschen Fake Namen! Die Täter glaube so eine Strafverfolgung entkommen zu können. Doch dieser Glaube ist ein weit verbreiteter Irrtum. 

IP-Adresse. Anschlussinhaber.

Denn: Fake Namen bei Facebook/ Instagram schützen nicht vor Anonymität der Täter. Denn mit jedem Beitrag hinterlassen Sie auch spuren, nämlich eine IP-Adresse. Über diese IP-Adresse lässt sich dann der Anschlussinhaber identifizieren und die Ermittlungsbehörden kommen dem Täter so auf die Spur. Zwar ist der Aufwand in solchen Fällen für die Strafverfolgungsbehörden deutlich höher, aber die Strafverfolgungsbehörden werden alles versuchen, um den Täter zu ermitteln. Das zeigte auch der Fall eines Mandanten von mir.





Rechtsanwalt kontaktieren.

Die obigen Beispiele sind nur exemplarisch und nicht abschließend. Der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB erfordert von einem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger nicht nur ein umfassendes strafrechtliches Wissen, sondern vor allem Kenntnisse auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG und der einschlägigen Rechtsprechung der Fachgerichte sowie des Bundesverfassungsgerichts zu strafbaren Kommentaren/ Äußerungen vs. zulässigen Inhalten nach Art. 5 GG. Wie bereits beschrieben kommt es immer auf den Einzelfall an sowie die Gesamtumstände und den Kontext der Äußerung bzw. der Kommentierung. 

Rechtsanwalt mit Kenntnisse auf dem Gebiet.

Überlassen Sie einen solchen Fall einem qualifizierten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger mit entsprechenden Kenntnissen auf diesem Gebiet, da der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB sowie sämtliche Beleidigungsdelikte ausgesprochen anspruchsvoll sind, sie in einem extremen Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG stehen und immer wieder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigen. Kenntnisse auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie der einschlägigen Rechtsprechung sind für eine optimale Verteidigung unerlässlich und somit das "A" und "O".

Frühzeitig Rechtsanwalt beauftragen.

Je früher Sie einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger mit dem Fall beauftragen, umso eher kann eine optimale und qualifizierte Strafverteidigung für Ihren Fall erarbeitet und gewährleistet werden. Denn schon im Ermittlungsverfahren kann der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger die "richtigen Weichen" legen und somit maßgeblich den Ausgang des Ermittlungsverfahrens beeinflussen. Nicht selten ist es der Fall, dass bei identischen Äußerungen/ Kommentaren von Mandanten bzw. in identischen Fällen, die Staatsanwaltschaften hierzulande zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen und entweder dem Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens entsprechen und folgen, oder aber Anklage erheben bzw. den Erlass eines Strafbefehls beantragen. 

Ein guter Verteidiger verteidigt nie die Tat.

Umso wichtiger ist es daher, dass Sie sich in solchen Fällen unbedingt einen qualifizierten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger auf diesem Gebiet ausfindig machen, welcher die Verteidigung - unabhängig vom Inhalt der Äußerung und ohne Ansehen der Person und ihrer politischen Ausrichtung etc. - übernimmt. Denn: Ein guter Strafverteidiger verteidigt nie die Tat des Beschuldigten bzw. des Angeklagten, sondern nur dessen Rechte im gesamten Verfahren. 

Dr. Dejan Dardic

Zusammenfassend lohnt es sich für die Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger zu beauftragen, welcher sodann auf eine Verfahrenseinstellung entweder nach § 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff. StPO hinwirken kann. Je früher Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, umso eher kann der Rechtsanwalt auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken. Ein Anwalt ist immer mit Kosten verbunden. Diese sollten Sie jedoch in Kauf nehmen. Andernfalls riskieren Sie unter Umstände erhebliche Strafen die zB. zu einer Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis führen und somit Konsequenzen können für ihren beruflichen Werdegang haben.

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Ermittlungsverfahren. Was Sie tun?

Was sie tun können...

  1. Sagen Sie den Termin bei der Polizei ab! 
  2. Gehen Sie nicht zur Vernehmung! 
  3. Wenn Sie aufgefordert werden, sich schriftlich zu äußern, so tun Sie das bitte nicht! 
  4. Stattdessen sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen und sich beraten lassen. Daher: Kein Wort mit der Polizei.

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Vorladung von der Polizei erhalten?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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