Zollstrafrecht: Zollhinterziehung, Schmuggel und Reisefreimengen

Zollkontrolle oder Vorladung vom Zoll – Anwalt für Zollstrafrecht

Sie wurden bei der Einreise vom Zoll kontrolliert, haben eine Vorladung vom Zoll erhalten oder gegen Sie läuft ein Verfahren wegen Zollhinterziehung oder Schmuggel? Dann sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen. Gerade bei überschrittenen Reisefreimengen, nicht angemeldeten Waren oder falschen Angaben zum Warenwert kann schnell ein Zollstrafverfahren entstehen. Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić verteidigt Beschuldigte im Zollstrafrecht in Gütersloh und bundesweit.

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Hausdurchsuchung? Vorladung oder Ermittlungsverfahren?

Sie haben eine Vorladung, Hausdurchsuchung oder ein anderes strafrechtliches Problem? Warten Sie nicht darauf, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft den nächsten Schritt machen. 

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić 

  • Strafverteidiger in Gütersloh & bundesweit 
  • Mobil: 0151 540 70 333 
  • E-Mail: info@dd-legal.de
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Reisefreimengen: Was darf ich aus einem Nicht-EU-Staat mitbringen?

Wer aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland einreist, darf Reisemitbringsel nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei einführen. Die Reisefreimengen gelten grundsätzlich nur, wenn die Waren 

➡️ vom Reisenden mitgeführt werden, 

➡️ zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, 

➡️ für Angehörige des eigenen Haushalts bestimmt sind oder 

➡️ als Geschenk mitgebracht werden. Die Waren dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein. 

Auch ein entgeltliches Mitbringen von Waren für andere Personen fällt grundsätzlich nicht unter die Reisefreimengen. Neben Staaten außerhalb der Europäischen Union gelten entsprechende Regelungen auch bei der Einreise aus bestimmten steuerlichen Sondergebieten, beispielsweise von den Kanarischen Inseln.

Wie hoch ist die Zollfreigrenze bei Flugreisen?

Für sogenannte andere Waren – beispielsweise Kleidung, Elektronik, Schmuck, Uhren oder sonstige Einkäufe – gelten grundsätzlich folgende Wertgrenzen: 

➡️ 430 Euro bei Flug- und Seereisenden 

➡️ 300 Euro bei anderen Reisenden, beispielsweise grundsätzlich bei der Einreise mit dem Pkw 

➡️ 175 Euro bei Reisenden unter 15 Jahren 

Für die Berechnung ist grundsätzlich der Warenwert einschließlich der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer maßgeblich. Besonders relevant ist die 430-Euro-Grenze daher beispielsweise bei der Rückkehr mit dem Flugzeug aus der Türkei, den USA, Großbritannien, Dubai beziehungsweise den Vereinigten Arabischen Emiraten oder anderen Nicht-EU-Staaten.

Können Ehepartner ihre Reisefreimengen zusammenrechnen?

Bei einer einzelnen unteilbaren Ware grundsätzlich nicht. Reist beispielsweise ein Ehepaar gemeinsam mit dem Flugzeug nach Deutschland zurück, entsteht für eine einzelne Uhr nicht automatisch eine gemeinsame Freigrenze von 860 Euro. Die persönlichen Wertgrenzen mehrerer Reisender dürfen für eine einzelne nicht teilbare Ware grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Bei mehreren selbstständigen Waren kann dagegen entscheidend sein, welchem Reisenden die jeweilige Ware zuzuordnen ist. Gerade bei hochwertigen Reisemitbringseln kann diese Frage später auch im Ermittlungsverfahren eine wichtige Rolle spielen.

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Reisefreimenge überschritten – mache ich mich strafbar?

Nein. Das bloße Überschreiten einer Reisefreimenge ist noch keine Straftat. Das ist für die strafrechtliche Beurteilung entscheidend. Wer Waren oberhalb der Reisefreimenge mitführt, diese ordnungsgemäß beim Zoll anmeldet und die anfallenden Einfuhrabgaben zahlt, macht sich nicht allein deshalb wegen Zollhinterziehung strafbar. Bei der Einreise müssen abgabenpflichtige Waren grundsätzlich beim Zoll angemeldet werden. Am Flughafen ist deshalb insbesondere die Wahl zwischen grünem und rotem Ausgang von Bedeutung. Der grüne Ausgang ist für Reisende vorgesehen, die ausschließlich Waren mitführen, die keiner entsprechenden Anmeldung bedürfen. Wer dagegen anmeldepflichtige Waren mit sich führt, muss diese beim Zoll anmelden.

Wie berechnet der Zoll die Einfuhrabgaben?

Für die Berechnung sind insbesondere Art und Wert der Ware entscheidend. Deshalb sollten Kaufbelege für im Ausland erworbene Waren aufbewahrt werden. Kann ein Kaufbeleg nicht vorgelegt werden, kann der Zoll den Warenwert anhand vergleichbarer Waren ermitteln oder schätzen. Bei Reisemitbringseln kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Abgabenberechnung erfolgen. Übersteigt der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisendem 700 Euro nicht, kann grundsätzlich ein pauschalierter Abgabensatz zur Anwendung kommen. Der allgemeine pauschalierte Abgabensatz beträgt grundsätzlich 17,5 Prozent des Warenwerts. Für bestimmte Waren oder aufgrund von Zollvergünstigungen können andere Regelungen gelten.

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Wann wird aus einer überschrittenen Reisefreimenge Zollhinterziehung?

Strafrechtlich relevant kann die Situation werden, wenn abgabenpflichtige Waren bewusst nicht oder falsch gegenüber dem Zoll angegeben werden und dadurch Einfuhrabgaben verkürzt werden. Die sogenannte Zollhinterziehung wird regelmäßig als Steuerhinterziehung nach § 370 AO verfolgt. 

Typische Fälle können beispielsweise sein: 

➡️ Eine hochwertige Uhr wird bei der Einreise nicht angemeldet. 

➡️ Schmuck oder Luxusartikel oberhalb der Freigrenze werden verschwiegen. 

➡️ Mehrere Stangen Zigaretten werden nicht angegeben. 

➡️ Waren werden im Gepäck oder Fahrzeug versteckt. 

➡️ Gegenüber dem Zoll wird bewusst ein zu niedriger Kaufpreis genannt. 

➡️ Ein Kaufbeleg wird manipuliert oder ein unzutreffender Beleg vorgelegt. 

➡️ Gewerbliche Waren werden bewusst als private Reisemitbringsel dargestellt. 

➡️ Die tatsächliche Warenmenge wird gegenüber dem Zoll verschwiegen. Entscheidend ist dabei stets der konkrete Einzelfall.

Welche Strafe droht bei Zollhinterziehung?

Nach § 370 AO droht bei einer Steuerhinterziehung im Grundfall eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bereits der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen grundsätzlich sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall kann beispielsweise bei einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß oder bei bestimmten qualifizierten Begehungsweisen vorliegen. 

Welche Strafe tatsächlich droht, lässt sich daher nicht pauschal anhand des Warenwerts bestimmen. Entscheidend sind unter anderem: 

➡️ die Höhe der verkürzten Abgaben, 

➡️ Art und Umfang der Tat, 

➡️ die konkrete Vorgehensweise, 

➡️ mögliche Vorstrafen, 

➡️ das Nachtatverhalten und 

➡️ die persönliche Situation des Beschuldigten.

Ich kannte die Zollfreigrenze nicht – trotzdem Steuerhinterziehung?

Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist grundsätzlich Vorsatz erforderlich. Deshalb kann es für die Verteidigung entscheidend sein, was der Beschuldigte wusste und welche Vorstellung er bei der Einreise hatte. Nicht jede falsche Zollanmeldung und nicht jede Überschreitung einer Reisefreimenge ist automatisch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung. 

Es kann beispielsweise eine Rolle spielen, ob der Reisende

➡️ die Anmeldepflicht kannte, 

➡️ von einer falschen Freigrenze ausging, 

➡️ sich über die Herkunft oder den Wert einer Ware irrte, 

➡️ glaubte, die Freigrenzen mehrerer Reisender könnten zusammengerechnet werden, oder 

➡️ die Ware tatsächlich einer anderen Person zugeordnet hatte. 

Allerdings bedeutet fehlender Vorsatz nicht automatisch, dass der Vorgang folgenlos bleibt. Wird eine Steuerverkürzung leichtfertig verursacht, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vorliegen. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz, bedingtem Vorsatz, Leichtfertigkeit und einem strafrechtlich unbeachtlichen Irrtum kann deshalb für die Verteidigung entscheidend sein.

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Zollkontrolle am Flughafen – was sollte ich tun?

Eine normale Zollkontrolle bedeutet noch nicht automatisch, dass gegen Sie ein Strafverfahren geführt wird. Ergibt sich während der Kontrolle jedoch der Verdacht einer Steuer- oder Zollstraftat, kann sich Ihre rechtliche Stellung verändern. 

Wer als Beschuldigter geführt wird, hat das Recht, zur Sache zu schweigen. Gerade spontane Aussagen wie „Ich wusste nicht, dass ich die Uhr anmelden muss“, „Ich dachte, 430 Euro wären immer frei“, „Die Sachen gehören meiner Frau“ oder „Ich habe die Rechnung nicht mehr“ können für die spätere Beurteilung des Vorsatzes und des Tatvorwurfs erhebliche Bedeutung bekommen. 

Deshalb gilt: 

  • Keine vorschnellen Erklärungen zur Sache abgeben. 
  • Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein gesetzliches Beschuldigtenrech.
Lesen Sie alles zum Aussageverweigerungsrecht

Warum Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić?

Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, braucht einen Verteidiger, der konsequent, strategisch und persönlich an seiner Seite steht. Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich im Strafrecht tätig und vertritt Beschuldigte bundesweit – vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis hin zu Berufung und Revision.

 Seine juristische Laufbahn verbindet strafrechtliche Spezialisierung mit wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erfahrung: Studium mit Schwerpunkt Kriminologie und strafrechtliche Praxis, Promotion im Bereich Kriminologie und Kriminalpolitik sowie Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität Bielefeld. Hinzu kommen berufliche Stationen unter anderem bei der BaFin, KPMG Financial Services und Taylor Wessing.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt neben dem allgemeinen und dem Wirtschaftsstrafrecht auf dem Internetstrafrecht und komplexen digitalen Ermittlungsverfahren, etwa im Zusammenhang mit illegalem IPTV, Cardsharing, Cybercrime oder Computerstraftaten. Persönlich. 

Diskret. Strategisch. – Strafverteidigung mit klarem Fokus auf Ihre Rechte und Interessen.

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Vorladung vom Zoll erhalten – was tun?

Wenn Sie nach einer Zollkontrolle eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder ein anderes Schreiben wegen eines strafrechtlichen Tatvorwurfs erhalten, sollte zunächst geklärt werden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Erkenntnisse die Ermittlungsbehörden bereits besitzen. 

Regelmäßig empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: 

➡️ Keine Angaben zum Tatvorwurf machen. 

➡️ Keine telefonische Rechtfertigung gegenüber dem Zoll abgeben. 

➡️ Keine schriftliche Stellungnahme ohne Kenntnis der Ermittlungsakte abgeben. 

➡️ Akteneinsicht beantragen lassen. 

➡️ Erst danach über eine Einlassung entscheiden. Eine gut gemeinte spontane Erklärung kann später gerade beim Nachweis des Vorsatzes gegen den Beschuldigten verwendet werden.

Können Uhr, Schmuck oder andere Waren eingezogen werden?

Neben dem eigentlichen Strafverfahren können weitere erhebliche wirtschaftliche Folgen entstehen. Je nach Fall können Waren, auf die sich die Tat bezieht, oder Tatmittel von Maßnahmen der Ermittlungsbehörden beziehungsweise einer späteren Einziehung betroffen sein. 

Hinzu kommen die nicht entrichteten Einfuhrabgaben. Gerade bei hochwertigen Uhren, Schmuck, Luxusartikeln, Elektronik oder größeren Warenmengen kann sich daher neben dem strafrechtlichen Risiko eine erhebliche finanzielle Belastung ergeben.

Hausdurchsuchung durch Zoll oder Zollfahndung

Bei umfangreicheren Ermittlungsverfahren kann es auch zu Durchsuchungen von Wohnungen, Geschäftsräumen, Lagern oder Fahrzeugen kommen.

Dabei können beispielsweise

➡️ Mobiltelefone,

➡️ Computer,

➡️ Rechnungen und Kaufbelege, 

➡️ Geschäftsunterlagen, 

➡️ Buchhaltungsdaten oder 

➡️ sonstige Dokumente sichergestellt werden. 

Bei einer Durchsuchung gilt insbesondere: 

➡️ Leisten Sie keinen Widerstand. 

➡️ Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf. 

➡️ Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. 

➡️ Stimmen Sie freiwilligen Maßnahmen nicht vorschnell zu. 

Kontaktieren Sie möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger. Gerade spontane Äußerungen während einer Durchsuchung können später Bestandteil der Ermittlungsakte werden.

Zoll-Hausdurchsuchung? Alle wichtigen Infos

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Wie verteidigt ein Anwalt bei Zollhinterziehung?

Eine wirksame Strafverteidigung beginnt regelmäßig mit der Akteneinsicht. Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Vorwürfe tatsächlich erhoben werden und auf welche Beweismittel sich Zoll, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung stützen.

Anschließend kann insbesondere geprüft werden: 

➡️ Welche Reisefreimenge galt im konkreten Fall? 

➡️ War die Ware tatsächlich anmeldepflichtig? 

➡️ Welcher Warenwert wurde zugrunde gelegt? 

➡️ Ist die Bewertung der Ware zutreffend? 

➡️ Wem war die Ware tatsächlich zuzuordnen? 

➡️ Sind die berechneten Einfuhrabgaben richtig? 

➡️ Kann vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden? 

➡️ Liegt möglicherweise lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung vor? 

➡️ Bestehen Beweisprobleme? 

➡️ Wurden Beschuldigtenrechte eingehalten? 

➡️ Ist eine Einlassung sinnvoll oder sollte weiterhin geschwiegen werden? 

➡️ Kommt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht? 

Gerade im Zollstrafrecht kann die subjektive Seite – also die Frage, was der Beschuldigte wusste und wollte – für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.

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Anwalt für Zollstrafrecht in Gütersloh und bundeswei

Sie wurden bei einer Zollkontrolle als Beschuldigter geführt? Gegen Sie wurde wegen des Verdachts einer Zollhinterziehung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet? Sie haben eine Vorladung erhalten oder die Zollfahndung ermittelt gegen Sie?

  • Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich im Strafrecht tätig und verteidigt Beschuldigte in Gütersloh und bundesweit.
  • Die Verteidigung umfasst insbesondere Verfahren wegen: Zollhinterziehung, Steuerhinterziehung, Überschreitung von Reisefreimengen mit anschließendem Strafverfahren, Schmuggel gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Schmuggel, Ermittlungen durch den Zoll oder die Zollfahndung, Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme, Strafbefehl und Anklage. 
  • Warten Sie nicht darauf, dass die Ermittlungsbehörden den nächsten Schritt machen. Jetzt Sofortkontakt aufnehmen.
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FAQ zum Zollstrafrecht, zu Reisefreimengen und zur Zollhinterziehung

1. Was passiert, wenn ich die Reisefreimenge beim Zoll überschreite?

Das bloße Überschreiten der Reisefreimenge ist noch keine Straftat. Wer Waren oberhalb der Freigrenze ordnungsgemäß beim Zoll anmeldet und die anfallenden Einfuhrabgaben zahlt, macht sich nicht wegen Zollhinterziehung strafbar. Strafrechtlich relevant kann es werden, wenn anmeldepflichtige Waren bewusst nicht oder falsch angegeben werden und dadurch Einfuhrabgaben verkürzt werden.

2. Wie hoch ist die Zollfreigrenze bei Flugreisen?

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3. Was passiert, wenn ich eine Uhr über 430 Euro nicht beim Zoll anmelde?

Eine hochwertige Uhr, deren Wert die Reisefreigrenze überschreitet, muss bei der Einreise grundsätzlich beim Zoll angemeldet werden. Wird die Uhr bewusst nicht angegeben und werden dadurch Einfuhrabgaben verkürzt, kann der Verdacht einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO entstehen. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob vorsätzlich gehandelt wurde.

4. Welche Strafe droht bei Zollhinterziehung?

Die Zollhinterziehung wird regelmäßig als Steuerhinterziehung nach § 370 AO verfolgt. Im Grundfall drohen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen. Die konkrete Strafe hängt unter anderem von der Höhe der verkürzten Abgaben, der Art der Tat, möglichen Vorstrafen und den Umständen des Einzelfalls ab.

5. Ist es strafbar, durch den grünen Ausgang am Flughafen zu gehen?

Der grüne Ausgang ist grundsätzlich für Reisende vorgesehen, die keine anmeldepflichtigen Waren mitführen. Wer anmeldepflichtige Waren bewusst durch den grünen Ausgang bringt und dadurch Einfuhrabgaben verkürzt, kann sich dem Verdacht einer Steuerhinterziehung aussetzen. Entscheidend ist auch hier, ob vorsätzlich gehandelt wurde.

6. Können Ehepartner die 430-Euro-Freigrenze beim Zoll zusammenrechnen?

Bei einer einzelnen unteilbaren Ware grundsätzlich nicht. Kauft beispielsweise ein Ehepaar gemeinsam eine Uhr im Wert von 800 Euro, kann nicht ohne Weiteres eine gemeinsame Freigrenze von 860 Euro angesetzt werden. Die Wertgrenzen mehrerer Reisender dürfen für eine einzelne unteilbare Ware grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden.

7. Was tun bei einer Vorladung vom Zoll?

Wer eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder ein Schreiben wegen des Verdachts einer Zollstraftat erhält, sollte zunächst keine Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht. Sinnvoll ist regelmäßig, zunächst über einen Strafverteidiger Akteneinsicht zu nehmen. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Beweise vorliegen und ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.

8. Was passiert bei einer Zollkontrolle am Flughafen?

Der Zoll kann Reisende und ihr Gepäck kontrollieren und prüfen, ob anmeldepflichtige Waren mitgeführt werden. Werden dabei Waren festgestellt, die die Reisefreimengen überschreiten, können Einfuhrabgaben erhoben werden. Besteht der Verdacht, dass Waren bewusst nicht angemeldet wurden, kann zusätzlich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Spätestens wenn Sie als Beschuldigter geführt werden, sollten Sie keine unüberlegten Angaben zum Tatvorwurf machen.

9. Was ist der Unterschied zwischen Zollhinterziehung und Schmuggel?

Der Begriff „Schmuggel“ wird umgangssprachlich sehr weit verwendet. Rechtlich können unterschiedliche Straftatbestände betroffen sein. Eine Zollhinterziehung wird regelmäßig als Steuerhinterziehung nach § 370 AO verfolgt. Besonders schwere Formen, insbesondere gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Schmuggel, können unter § 373 AO fallen und deutlich höhere Strafandrohungen haben.

Dr. Dejan Dardic 
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