Schwarzarbeit: Strafe, Zollkontrolle und Strafverteidigung

Schwarzarbeit: Zollkontrolle, Strafe und Strafverteidigung

Eine Kontrolle durch den Zoll oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kann schnell zu einem Ermittlungsverfahren führen. Typische Vorwürfe sind nicht angemeldete Arbeitnehmer, Schwarzlohn, vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, Sozialleistungsbetrug, Scheinselbstständigkeit oder illegale Beschäftigung. 

  • Wer eine Vorladung vom Zoll, einen Anhörungsbogen oder eine Durchsuchung wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit erhält, sollte keine vorschnellen Angaben machen. Gerade in dieser frühen Phase kann entscheidend sein, zunächst die Ermittlungsakte zu prüfen und die Vorwürfe rechtlich einzuordnen. 
Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich im Strafrecht tätig und verteidigt Beschuldigte bei Ermittlungen wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in Gütersloh und bundesweit.

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Hausdurchsuchung? Vorladung oder Ermittlungsverfahren?

Sie haben eine Vorladung, Hausdurchsuchung oder ein anderes strafrechtliches Problem? Warten Sie nicht darauf, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft den nächsten Schritt machen. 

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Was ist Schwarzarbeit?

Der Begriff „Schwarzarbeit“ umfasst unterschiedliche Sachverhalte. Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kann Schwarzarbeit insbesondere vorliegen, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht oder beauftragt werden und dabei gesetzliche Pflichten verletzt werden. 

Das betrifft beispielsweise Fälle, in denen 

➡️ Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet werden, 

➡️ Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, 

➡️ Einnahmen gegenüber dem Finanzamt verschwiegen werden, 

➡️ Sozialleistungen bezogen und gleichzeitig Einkünfte aus einer Tätigkeit nicht angegeben werden, 

➡️ ein Gewerbe trotz bestehender Anzeigepflicht nicht angemeldet wird oder 

➡️ ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne erforderliche Eintragung ausgeübt wird. Schwarzarbeit ist deshalb nicht gleichbedeutend mit einem einzigen Straftatbestand. 

Entscheidend ist vielmehr, welche gesetzlichen Pflichten im konkreten Fall verletzt wurden

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Ist Schwarzarbeit strafbar?

Schwarzarbeit kann sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten nach sich ziehen. Welche Konsequenzen drohen, hängt davon ab, was konkret passiert ist. In Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit spielen besonders häufig folgende Straftatbestände eine Rolle: 

➡️ Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB 

➡️ Steuerhinterziehung nach § 370 AO 

➡️ Betrug beziehungsweise Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB 

➡️ Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Berechtigung 

➡️ Urkundenfälschung oder Verwendung falscher Unterlagen 

Daneben können Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Aufenthaltsrecht oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften hinzukommen.

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Welche Strafe droht bei Schwarzarbeit?

Eine pauschale „Strafe für Schwarzarbeit“ gibt es nicht. Der konkrete Strafrahmen richtet sich danach, welcher Straftatbestand erfüllt wurde. Besonders häufig geht es bei Arbeitgebern um § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen sieht § 266a StGB sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Das kann beispielsweise bei Beiträgen großen Ausmaßes, gefälschten Belegen oder bestimmten bandenmäßigen Strukturen relevant werden.

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung

Wer Einnahmen aus Schwarzarbeit gegenüber dem Finanzamt verschweigt oder bewusst unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben macht, kann sich zusätzlich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Im Grundfall drohen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen grundsätzlich: sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit kann deshalb gleichzeitig ein Steuerstrafverfahren auslösen.

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Schwarzarbeit und Sozialleistungsbetrug

Besonders problematisch kann es werden, wenn jemand Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder andere Sozialleistungen erhält und gleichzeitig Einnahmen aus einer nicht angegebenen Beschäftigung erzielt. Wer gegenüber dem zuständigen Leistungsträger relevante Einkünfte bewusst verschweigt und dadurch Leistungen erhält, auf die kein oder nur ein geringerer Anspruch besteht, kann sich wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar machen. Im Grundfall drohen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung kommt regelmäßig die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen in Betracht.

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Ist Barzahlung automatisch Schwarzarbeit?

Nein. Die Zahlung eines Arbeitslohns oder einer Handwerkerrechnung in bar ist für sich genommen nicht verboten. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit ordnungsgemäß behandelt wird. Problematisch kann eine Barzahlung beispielsweise werden, wenn sie dazu dient, 

➡️ Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern, 

➡️ Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen, 

➡️ Einnahmen vor dem Finanzamt zu verbergen, 

➡️ Arbeitszeiten nicht vollständig zu dokumentieren oder 

➡️ Sozialleistungsträger über tatsächliche Einkünfte im Unklaren zu lassen. 

Nicht die Barzahlung ist das Problem, sondern eine damit verbundene Verletzung steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Pflichten.

Schwarzarbeit auf dem Bau – wann wird es strafbar?

Das Baugewerbe gehört zu den Bereichen, in denen Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit praktisch besonders relevant sind. Typische Verdachtsmomente sind beispielsweise: 

➡️ nicht angemeldete Arbeitnehmer, 

➡️ Lohnzahlungen „auf die Hand“, 

➡️ unvollständige Arbeitszeitaufzeichnungen, 

➡️ Scheinrechnungen, 

➡️ sogenannte Abdeckrechnungen, 

➡️ Scheinselbstständigkeit, 

➡️ illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, 

➡️ nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder 

➡️ Unterschreitung gesetzlicher Mindestarbeitsbedingungen. 

Gerade bei größeren Baustellen können Ermittlungen schnell zahlreiche Arbeitnehmer, Subunternehmer und Auftraggeber betreffen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit darf Arbeitnehmer befragen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Geschäftsunterlagen und Daten prüfen.

Schwarzarbeit durch Arbeitnehmer – kann auch der Arbeitnehmer bestraft werden?

Ja, auch Arbeitnehmer können strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Risiken ausgesetzt sein. Allerdings unterscheidet sich die Verantwortlichkeit von derjenigen des Arbeitgebers. Während der Arbeitgeber insbesondere für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich sein kann, können beim Arbeitnehmer beispielsweise folgende Vorwürfe relevant werden: 

➡️ nicht angegebene Einnahmen, 

➡️ Steuerhinterziehung, 

➡️ Sozialleistungsbetrug, 

➡️ unzulässige Beschäftigung ohne erforderlichen Aufenthaltstitel beziehungsweise Arbeitserlaubnis oder 

➡️ Beteiligung an weiteren Straftaten. 

Es muss deshalb immer geprüft werden, welche Pflicht gerade die beschuldigte Person selbst getroffen hat.

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Illegale Beschäftigung von Ausländern

Neben klassischer Schwarzarbeit verfolgt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch Fälle illegaler Beschäftigung. Strafrechtliche Risiken können insbesondere entstehen, wenn ausländische Arbeitnehmer ohne erforderliche Berechtigung beschäftigt oder unter bestimmten Voraussetzungen zu deutlich ungünstigeren Arbeitsbedingungen eingesetzt werden. § 10 SchwarzArbG sieht für bestimmte Fälle der vorsätzlichen Beschäftigung zu auffällig ungünstigen Arbeitsbedingungen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren drohen. Auch die Beschäftigung mehrerer Personen ohne die erforderliche Berechtigung oder wiederholte Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen haben.

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Wer kontrolliert Schwarzarbeit?

Für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist insbesondere die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zuständig. Die FKS prüft unter anderem, ob

➡️ Arbeitnehmer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet wurden, 

➡️ Sozialleistungen möglicherweise zu Unrecht bezogen werden, 

➡️ ausländische Beschäftigte die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Erwerbstätigkeit erfüllen, 

➡️ gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen eingehalten werden und 

➡️ Beschäftigungsverhältnisse tatsächlich so ausgestaltet sind, wie sie gegenüber Behörden dargestellt wurden.

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Darf der Zoll unangekündigt einen Betrieb kontrollieren?

Ja. Die Behörden der Zollverwaltung können im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsbefugnisse angekündigt oder unangekündigt Grundstücke und Geschäftsräume betreten. Dort dürfen sie unter anderem Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragen, Personalien überprüfen und Einsicht in relevante Unterlagen und Daten nehmen.

Das betrifft beispielsweise:

➡️ Arbeitsverträge,

➡️ Lohnabrechnungen,

➡️ Arbeitszeitaufzeichnungen,

➡️ Meldungen zur Sozialversicherung,

➡️ Zahlungsnachweise,

➡️ Rechnungen,

➡️ Geschäftsunterlagen und

➡️ elektronisch gespeicherte Daten.

Die gesetzlichen Prüfungsbefugnisse beziehen sich allerdings nicht ohne Weiteres auf Wohnungen.

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Muss ich bei einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aussagen?

Hier muss sorgfältig unterschieden werden. Im Rahmen einer Prüfung bestehen gesetzliche Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Selbstständige können beispielsweise verpflichtet sein, bestimmte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das bedeutet aber nicht, dass sich eine Person selbst einer Straftat bezichtigen muss. 

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass Auskünfte verweigert werden können, wenn die Antwort die betroffene Person oder bestimmte Angehörige der Gefahr einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Wird aus einer Prüfung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und wird die betroffene Person als Beschuldigter geführt, gilt das strafprozessuale Schweigerecht. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu klären, in welcher Rolle Sie von den Beamten angesprochen werden.

Vorladung vom Zoll wegen Schwarzarbeit – was tun?

Wer eine Vorladung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, einen Anhörungsbogen oder ein Schreiben wegen eines strafrechtlichen Tatvorwurfs erhält, sollte nicht versuchen, die Angelegenheit durch spontane Erklärungen selbst „aufzuklären“. Als Beschuldigter sollten Sie insbesondere: 

➡️ keine unüberlegte Aussage zum Tatvorwurf machen, 

➡️ keine telefonischen Rechtfertigungen abgeben, 

➡️ keine schriftliche Einlassung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte übersenden, 

➡️ keine Unterlagen verändern oder vernichten und 

➡️ frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten. 

Regelmäßig sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden. Erst danach lässt sich beurteilen, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen und auf welche Beweismittel sie ihren Verdacht stützen.

Hausdurchsuchung wegen Schwarzarbeit

Bei umfangreicheren Ermittlungen wegen Schwarzarbeit kann es zu Durchsuchungen von Unternehmen, Büros oder Privatwohnungen kommen. Dabei suchen Zoll und Ermittlungsbehörden häufig nach Beweismitteln wie:

➡️ Lohnunterlagen,

➡️ Arbeitszeitaufzeichnungen,

➡️ Rechnungen,

➡️ Buchhaltungsunterlagen,

➡️ Mobiltelefonen,

➡️ Computern,

➡️ Chatverläufen,

➡️ Kalendern,

➡️ Mitarbeiterlisten oder

➡️ Bargeldaufzeichnungen. Bei einer Durchsuchung gilt

➡️ Leisten Sie keinen Widerstand.

➡️ Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf.

➡️ Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen.

➡️ Stimmen Sie freiwilligen Maßnahmen nicht vorschnell zu.

➡️ Kontaktieren Sie möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger. Spontane Erklärungen während einer Durchsuchung können später Teil der Ermittlungsakte werden.

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Welche Folgen kann ein Verfahren wegen Schwarzarbeit haben?

Die Folgen können weit über eine Geld- oder Freiheitsstrafe hinausgehen. Je nach Sachverhalt können zusätzlich drohen:

➡️ Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen,

➡️ Steuernachzahlungen,

➡️ Säumniszuschläge,

➡️ Rückforderung von Sozialleistungen,

➡️ Bußgelder,

➡️ Vermögensabschöpfung,

➡️ Eintragung in Register,

➡️ Probleme bei öffentlichen Aufträgen sowie

➡️ erhebliche wirtschaftliche Belastungen für Unternehmen.

 Gerade bei über längere Zeit nicht ordnungsgemäß abgerechneten Beschäftigungsverhältnissen können hohe Nachforderungen entstehen.

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Anwalt bei Schwarzarbeit – wie läuft die Verteidigung ab?

Eine wirksame Verteidigung beginnt regelmäßig mit der Akteneinsicht. Erst danach lässt sich prüfen: 

➡️ Welche konkrete Straftat wird vorgeworfen? 

➡️ Welche Arbeitnehmer und Zeiträume sind betroffen? 

➡️ Wie wurden angebliche Schwarzlohnzahlungen berechnet?

➡️ Waren die betreffenden Personen tatsächlich Arbeitnehmer? 

➡️ Liegt möglicherweise eine selbstständige Tätigkeit vor? 

➡️ Sind die Berechnungen der Sozialversicherungsbeiträge richtig? 

➡️ Können vorsätzliches Handeln und Verantwortlichkeit nachgewiesen werden? 

➡️ Welche Rolle hatte der Beschuldigte innerhalb des Unternehmens? 

➡️ Sind Scheinrechnungen tatsächlich nachweisbar? 

➡️ Wurden bei Kontrollen und Durchsuchungen die gesetzlichen Grenzen eingehalten? 

➡️ Ist eine Einlassung sinnvoll oder sollte weiterhin geschwiegen werden? 

➡️ Kommt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht? 

Gerade in Unternehmen ist außerdem entscheidend, wer für Personal, Lohnabrechnung, Sozialversicherung und tatsächliche Beschäftigung verantwortlich war. Die bloße Stellung als Geschäftsführer oder Betriebsverantwortlicher beantwortet nicht automatisch jede strafrechtliche Verantwortungsfrage.

Warum Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić?

Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, braucht einen Verteidiger, der konsequent, strategisch und persönlich an seiner Seite steht. Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich im Strafrecht tätig und vertritt Beschuldigte bundesweit – vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis hin zu Berufung und Revision. 

 Seine juristische Laufbahn verbindet strafrechtliche Spezialisierung mit wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erfahrung: Studium mit Schwerpunkt Kriminologie und strafrechtliche Praxis, Promotion im Bereich Kriminologie und Kriminalpolitik sowie Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität Bielefeld. Hinzu kommen berufliche Stationen unter anderem bei der BaFin, KPMG Financial Services und Taylor Wessing. 

Ein besonderer Schwerpunkt liegt neben dem allgemeinen und dem Wirtschaftsstrafrecht auf dem Internetstrafrecht und komplexen digitalen Ermittlungsverfahren, etwa im Zusammenhang mit illegalem IPTV, Cardsharing, Cybercrime oder Computerstraftaten. Persönlich. 

Diskret. Strategisch. – Strafverteidigung mit klarem Fokus auf Ihre Rechte und Interessen.

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Schwarzarbeit: Strafe, Zollkontrolle und Strafverteidigung

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