STRAFRECHT BIELEFELD - Untersuchungshaft

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Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft hat den Zweck das Strafverfahren zu sichern. In den meisten Fällen verläuft die Festnahme und damit die Unterbringung in die Untersuchungshaft unangekündigt und für den Beschuldigten völlig überraschend. Umso wichtiger ist es, dass der Beschuldigte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger zu Rate zieht. Angehörige, Verwandte, Freunde etc. sollten hierbei die Wahl des jeweiligen Rechtsanwalts/ Strafverteidigers unterstützen, da der Beschuldigte in der Regel nicht die Zeit hat, nach seiner Verhaftung sich umfassend über die Wahl eines guten Strafverteidigers zu informieren. Für den Beschuldigten gilt hier: Machen Sie bitte keinen Angaben, ohne sich vorher anwaltlich beraten lassen zu haben.

Voraussetzungen für eine U-Haft

Die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft sind in § 112 f. StPO normiert. Die Vorschrift nennt etwa Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und die Wiederholungsgefahr als mögliche Haftgründe. Eine Unterbringung in die Untersuchungshaft ist nur durch richterlichen Beschluss zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Im Kern müssen aber drei Voraussetzungen vorliegen. Fehlt einer dieser Voraussetzungen, muss der Haftbefehl sofort aufgehoben werden:

  • Dringender Tatverdacht
  • Vorliegen einer der Haftgründe, § 112 StPO
  • Haftbefehl muss verhältnismäßig sein

Vorgehen gegen die U-Haft

Gegen einen Haftbefehl kann eine Haftprüfung, Haftbeschwerde und eine weitere Beschwerde eingelegt werden.

Befindet sich der Beschuldigte in U-Haft, kann eine Haftprüfung beantragt werden, welche innerhalb von 2 Wochen durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um eine mündliche Verhandlung, im Rahmen dessen über die Aufhebung oder Aussetzungen entschieden werden soll. Erweist sich die Haftprüfung als erfolglos, besteht die Möglichkeit Haftbeschwerde gegen die Haftfortdauer einzulegen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit Haftbeschwerde einzulegen. Hierbei handelt es sich um ein schriftliches Verfahren. Der Richter, welcher den Haftbefehl erlassen hat, überprüft diesen erneut. Kommt er zu dem Entschluss, dass der Haftbefehl rechtswidrig ist, so wird er den Haftbefehl aufheben. Bleibt der Richter jedoch bei seiner ursprünglichen Entscheidung, legt er dem Beschwerdegericht die Akte zur erneuten Überprüfung vor. Das Beschwerdegericht überprüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in die Untersuchungshaft vorliegen oder nicht. Die Vorteile liegen hier zum einen, dass ein anderes Gericht mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft betraut wird und zum anderen, dass es deutlich mehr Zeit hat, sich insbesondere mit den Rechtsfragen des Falles auseinanderzusetzen. War die Haftbeschwerde erfolglos, kann hiergegen die weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

Die weitere Beschwerde kommt dann in Betracht, wenn die Haftbeschwerde erfolglos geblieben ist. In diesem Fall entscheidet das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Chancen auf Aufhebung oder außer Vollzug setzen

Schätzungsweise jeder 2. Haftbefehl und die gleichzeitige Anordnung der Unterbringung in die Untersuchungshaft ist fehlerhaft. Obwohl der Gesetzgeber die Hürden für den Erlass eine U-Haftbefehls sehr hochgesteckt hat, legen die Ermittlungsbehörden und die zuständigen Gerichte die Voraussetzungen zumal sehr großzügig und sehr weit zu ihren Gunsten aus.

Die häufigsten Fehler beim Erlass eines Untersuchungs-Haftbefehls, die beobachtet werden können, ist die falsche Annahmen einer möglichen Fluchtgefahr sowie die Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Denn die Fluchtgefahr erfordert mehr, als die bloße Möglichkeit, dass der Beschuldigte fliehen wird. Das wird oftmals von den Gerichten verkannt. Stattdessen muss eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Beschuldigte fliehen wird, was wiederum durch das Gericht anhand konkreter Tatsachen festgestellt werden muss.

Besuchsrecht

Der Beschuldigte hat in der U-Haft ein Besuchsrecht durch Angehörige/ Freunde. Allerdings wird ein solcher Besuch optisch und in bestimmten Fällen sogar akustisch überwacht. Voraussetzung für einen Besuch ist eine sog. Besuchserlaubnis, welche sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei Gericht beantragt werden kann.

Diesen Einschränkungen unterliegt ein beauftragter Rechtsanwalt/ Strafverteidiger nicht. Ein erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt/ Strafverteidiger wird keine Chance entgehen lassen, damit der Beschuldigte aus der Haft entlassen wird.

Notruf-Hotline

(Bundesweit – 24h Stunden – rund um die Uhr!)

Je früher Sie einen kompetenten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger beauftragen, desto höher sind die Erfolgschancen, dass dieser die richtigen Weichen zu Beginn des Verfahrens legt. Daher hat Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Dejan Dardic in Eilfällen (Verhaftung/ Hausdurchsuchung/ Festnahme) eine Notruf-Hotline eingerichtet, welche bundesweit 24 Stunden, 365 Tage im Jahr besetzt ist: 0160 2444627

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