STRAFRECHT BIELEFELD - Revision/ Berufung

  • ANWALT FÜR STRAFRECHT BIELEFELD.
  • STRAFVERTEIDIGUNG BIELEFELD.
  • STRAFVERTEIDIGER BIELEFELD.

Bewertungen auf Anwalt.de

Berufung / Revision 

Berufung und Revision sind Rechtsmittel, die sich gegen Urteile der Strafgerichte richten. Sowohl für die Einlegung der Berufung als auch für die Revision haben Sie 1 Woche Zeit, ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung. Berufung und Revision haben eines gemeinsam: Beide Rechtsmittel führen dazu, dass das Urteil nicht rechtskräftig wird und die Strafe nicht vollstreckt werden kann.

Berufung

Bei der Berufung handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter beim Amtsgericht/ Schöffengericht). Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verkündung des Urteils eingereicht werden, entweder schriftlich bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat oder beim selbigen Gericht zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Wie läuft die Berufung ab?

Mit der Einlegung der Berufung wird das nächsthöhere Gericht (Landgericht) mit der Sache betraut. Der Prozess wird hier komplett neu aufgerollt: Neue Beweise könne eingebracht werden, neue und alte Zeugen vernommen werden, neue Gutachten beantragt werden etc. Kurz gesagt: Neues Verfahren – die Karten werden neu gemischt und damit auch die Verteidigung neugestaltet!

Wichtig ist hierbei, dass die Berufungsfrist von einer Woche eingehalten wird. Eine Begründung der Berufung ist nicht erforderlich und in der Mehrzahl der Fälle auch nicht üblich. Mit der Berufung wird die Rechtskraft des 1. Urteils gehemmt, dh. eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kann somit nicht vollstreckt werden, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das führt dazu, dass bis zum Abschluss der Berufung und Eintritt der Rechtskraft keine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt und Sie weiterhin als unschuldig gelten.

Kann das Urteil in der Berufung schlechter ausfallen?

Ob das Urteil in der nächsten Instanz in der Berufung schlechter ausfallen kann als das 1. Instanzliche Urteil, hängt davon ab, wer die Berufung einlegt. Denn das Rechtsmittel der Berufung steht sowohl dem Angeklagten wie auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung:

Legt nur der Angeklagte Berufung ein, darf die Strafe (das Strafmaß!) nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Dies folgt aus § 331 StPO (sog. Verschlechterungsverbot). Davon ausgenommen sind aber andere Rechtsfolgen, wie etwa eine Erweiterung der Bewährungsauflagen.

Legt dagegen auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, und zwar zuungunsten des Angeklagten, weil beispielsweise das Strafmaß zu niedrig ausgefallen ist oder der Angeklagte freigesprochen worden ist, so kann das Urteil in der Berufung auch höher ausfallen als das vorherige Urteil in der 1. Instanz.

Revision

Bei der Revision handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter beim Amtsgericht/ Schöffengericht) oder Landgerichts. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein 1. Instanzliches Urteil handelt oder um ein Urteil nach einer Berufung. In den meisten Fällen wird gegen Urteile vom Landgericht die Revision eingelegt. Demgegenüber ist die sog. Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts die Ausnahme.

Wie läuft die Revision ab?

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verkündung des Urteils eingereicht werden, entweder schriftlich bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat oder beim selbigen Gericht zu Protokoll der Geschäftsstelle. Darüber hinaus muss die Revision – im Gegensatz zu Berufung – auch begründet werden. Der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger muss in seiner Revisionsbegründung darlegen, warum das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ergangen ist. Diese Frist zur Begründung beträgt nur 1 Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Aufgrund dieses engen Zeitfensters, in denen der Rechtsanwalt das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll sichten und studieren muss, bedarf es einer gewissen Erfahrung und vor allem deutlich überdurchschnittlichen strafprozessualen Kenntnissen im Revisionsrecht, um erfolgreich eine Revision bewerkstelligen zu können.

Im Gegensatz zur Berufung ist die Revision ein rein formales Verfahren, dh. das Revisionsgericht überprüft das Urteil der Vorinstanzen auf ihre Richtigkeit - Rechtsfehler. Es kommt daher nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme, bei denen erneut Zeugen vernommen werden, Gutachten eingeholt werden etc. und der Fall als Ganzes neu aufgerollt wird. Das Revisionsgericht überprüft nur, ob die Vorinstanz bei der Urteilsfindung gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder das Recht falsch angewandt hat. Nicht mehr – nicht weniger.

Wird gegen ein Urteil des Landgerichts Revision eingelegt, so entscheidet schlussendlich der Bundesgerichtshof. Im Falle einer sog. Sprungrevision, dh. einer Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts, erfolgt die Entscheidung durch das Oberlandesgericht.

Die Revision im Strafrecht ist mit Abstand die anspruchsvollste Kür für einen Strafverteidiger. Aufgrund der zahlreichen Besonderheiten, umfangreichen Fachwissens und Zeitdrucks sowie der Tatsache, dass es sich um das letzte Rechtsmittel handelt, welches Sie einlegen können, um einer Verurteilung zu entgehen, sollte diese Aufgabe nur einem Spezialisten mit wissenschaftlichem fundiertem Wissen und Erfahrung überlassen sein. Dies zeigt sich insbesondere in der niedrigen Erfolgsquote in der Revision (2,5 – 8 %).

Notruf-Hotline

(Bundesweit – 24h Stunden – rund um die Uhr!)

Je früher Sie einen kompetenten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger beauftragen, desto höher sind die Erfolgschancen, dass dieser die richtigen Weichen zu Beginn des Verfahrens legt. Daher hat Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Dejan Dardic in Eilfällen (Verhaftung/ Hausdurchsuchung/ Festnahme) eine Notruf-Hotline eingerichtet, welche bundesweit 24 Stunden, 365 Tage im Jahr besetzt ist: 0160 2444627

STRAFRECHT
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
STRAFVERTEIDIGUNG

Jetzt unverbindlich kontaktieren!