STRAFRECHT BIELEFELD - Ermittlungsverfahren

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Ermittlungsverfahren

Die Ermittlungsbehörden werden aufgrund einer Strafanzeige oder aber von Amts wegen tätig, wenn ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens versuchen die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei werden Beweise gesammelt, durch Zeugenvernehmung, Spurenauswertung etc. sowie der Vernehmung des Beschuldigten.

Staatsanwaltschaft und Polizei

Die Staatsanwaltschaft gilt nach der Strafprozessordnung als die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, welche sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel gegen den Beschuldigten vorzutragen hat. So die Theorie. In der Praxis führt vornehmlich die Polizei die Ermittlungen, welche in der Regel erfolgsorientiert agiert. Dies führt dazu, dass tendenziell nur in eine Richtung ermittelt wird und entlastende Angaben/ Beweise etc. in der Regel vernachlässigt und nicht beachtet werden. Ziel ist es, so viele belastende Indizien und Beweise zu sammeln, um den Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Die Polizei agiert somit meist nicht wertungsfrei. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen, die mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte des Beschuldigten einhergehen, ist es die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren lenkt und somit aktiv die Ermittlungen leitet.

Nachdem Sie Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Dejan Dardic beauftragt und das Mandat erteilt haben, wird zunächst Akteneinsicht beantragt. Erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte wird eine auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden.

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Die Kenntnis über den Verdacht einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege, beispielsweise durch Medienberichte, erreichen. In einem solchen Fall wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um den Sachverhalt zu untersuchen und zu entscheiden, ob eine öffentliche Anklage erhoben werden soll. Neben der Staatsanwaltschaft hat auch jede andere Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, die Befugnis, ein Ermittlungsverfahren zu initiieren. Hierbei kommt das sogenannte "Recht des ersten Zugriffs" zur Anwendung, das diese Behörden dazu berechtigt und zugleich verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen durchzuführen. Wenn eine tatverdächtige Person identifiziert oder ermittelt wurde, richten sich die Ermittlungen gegen diese als beschuldigte Person. 

Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Das Hauptziel des Ermittlungsverfahrens besteht darin, den Sachverhalt zu klären. Zu diesem Zweck sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich befugt, von allen relevanten Stellen Auskünfte zu verlangen und Ermittlungen jeglicher Art durchzuführen, einschließlich der Erhebung von Beweisen. Dies beinhaltet in der Regel die Identifizierung und Befragung möglicher Zeugen der Tat (einschließlich des oder der Geschädigten) sowie die Sicherung sämtlicher Spuren am Tatort und anderer Beweismittel.

In Ausnahmefällen, insbesondere bei besonders wichtigen oder schwerwiegenden Vorwürfen, übernimmt die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt persönlich die Ermittlungen. Dies beinhaltet die persönliche Besichtigung des Tatorts und die Befragung der beschuldigten Person sowie der wichtigsten Zeugen. In der Regel werden jedoch die erforderlichen Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt, da ihre Unterstützung in personeller und technischer Hinsicht sowie aufgrund ihrer kriminalistischen Erfahrung bei der Aufklärung von Straftaten unerlässlich ist.

Ein wesentlicher Bestandteil der Ermittlungen ist die Vernehmung der beschuldigten Person, die spätestens vor Abschluss der Ermittlungen erfolgen muss. Im Rahmen dieses sogenannten "rechtlichen Gehörs" wird die beschuldigte Person über den gegen sie bestehenden Tatverdacht informiert und ihr die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder bestimmte Beweiserhebungen zu beantragen.

Es kommt gelegentlich vor, dass Zeugen, Sachverständige oder beschuldigte Personen nicht bereit sind, der Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge zu leisten und dort auszusagen. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die betreffende Person auch selbst vorladen, wobei eine solche staatsanwaltliche Anordnung verpflichtend ist. Bei Bedarf wird das Erscheinen zwangsweise durchgesetzt, indem die Staatsanwaltschaft die Vorführung durch die Polizei anordnet.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen stehen den Strafverfolgungsbehörden viele weitere strafprozessuale Instrumente zur Verfügung, um das Geschehen aufzuklären. Dazu gehören unter anderem Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen und der Einsatz technischer Mittel. 

Die Voraussetzungen für die Anordnung solcher Maßnahmen sind in der Strafprozessordnung festgelegt. Je intensiver diese Maßnahmen in die individuellen Rechte eingreifen, desto strenger sind die Anforderungen für ihre Anordnung. Viele Ermittlungshandlungen erfordern daher eine vorherige richterliche Entscheidung.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Nachdem alle notwendigen Beweise gesammelt wurden und die beschuldigte Person die Gelegenheit hatte, sich zum Tatvorwurf zu äußern, trifft die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber, wie das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Hierzu stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

Die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben, je nach Schwere des Delikts vor dem Amtsgericht (Strafrichter), dem Amtsgericht (Schöffengericht), dem Landgericht (Große Strafkammer oder Schwurgerichtskammer) oder dem Oberlandesgericht (Strafsenate). Eine Abschrift der Anklageschrift wird Ihnen vom Gericht zugestellt. 

Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren auch einstellen. Hier ist zu unterscheiden: 

  • Einstellung nach § 170 Strafprozessordnung: Gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, das Verfahren einzustellen, wenn die Ermittlungen nicht ausreichend begründeten Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage bieten. Dies kann der Fall sein, wenn dem Beschuldigten die Beteiligung an einer Straftat nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Ebenso kann eine Einstellung erfolgen, wenn der von der Staatsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht keinen Straftatbestand erfüllt. Des Weiteren sieht § 170 Abs. 2 StPO vor, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn eine Verurteilung des Beschuldigten aufgrund eines Prozesshindernisses nicht möglich wäre, beispielsweise aufgrund der Verjährung der Tat.
  • Einstellung nach den §§ 153 ff. Strafprozessordnung: Nach den §§ 153 ff. Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anklage absehen, entweder durch Auflage oder aber weil die Tat nicht so schwer wiegt. Die Einstellung nach § 153 Strafprozessordnung kommt bei weniger schwerwiegenden Straftaten sowie bei Ersttätern in Betracht. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 153 Strafprozessordnung. 

Ziel: Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Ziel ist es, dass Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten einzustellen. Dafür tritt der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger ein! Allerdings verbieten sich pauschale Äußerungen/ Erklärungen hierzu, da der jeweilige Einzelfall entscheidend ist, ob die Möglichkeit für eine Einstellung eröffnet ist oder nicht. Dennoch sollten Sie bei der Wahl Ihres Verteidigers achtsam sein! Denn eine solche Wahl kann über Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder öffentliche Anklageerhebung und somit eine (öffentliche) Hauptverhandlung entscheiden. Ein Großteil der Fälle können bereits im Ermittlungsverfahren zugunsten des Mandanten entschieden werden, sei es durch Einstellung nach § 170 StPO bzw. §§ 153 ff. StPO oder aber durch Anregung auf Erlass eines Strafbefehls und somit der Umgehung einer (öffentlichen) Hauptverhandlung vor Gericht. 

Mein Ziel als Strafverteidiger/ Rechtsanwalt ist es, dass bestmögliche Ergebnis für meinen Mandanten im Ermittlungsverfahren zu erzielen. Denn ich verteidige nicht die Tat des Mandanten, sondern seine Rechte gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsbehörden  und vertrete somit nur die Interessen meines Mandanten! Dabei darf ein qualifizierter Rechtsanwalt/ Strafverteidiger auch nicht den Konflikt gegenüber der Polizei/ Staatsanwaltschaft oder dem Gericht scheuen! Denn: Strafverteidigung ist Kampf! Kampf für die Rechte des Beschuldigten!

Notruf-Hotline

(Bundesweit – 24h Stunden – rund um die Uhr!)

Je früher Sie einen kompetenten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger beauftragen, desto höher sind die Erfolgschancen, dass dieser die richtigen Weichen zu Beginn des Verfahrens legt. Daher hat Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Dejan Dardic in Eilfällen (Verhaftung/ Hausdurchsuchung/ Festnahme) eine Notruf-Hotline eingerichtet, welche bundesweit 24 Stunden, 365 Tage im Jahr besetzt ist: 0160 2444627

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